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Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)

RTVG·784.40

2. Kapitel: Drahtlos-terrestrische Verbreitung von Programmen

Art. 55 Verbreitungspflicht und Verbreitungsbedingungen

1 Wer eine Funkkonzession zur Nutzung einer Frequenz erwirbt, die zur Verbreitung eines zugangsberechtigten Programms bestimmt ist, muss dieses in ausreichender Qualität und nach Massgabe der programmrechtlichen Konzession sowie der fernmelderechtlichen Funkkonzession verbreiten.

2 Programmveranstalter entrichten der Inhaberin einer Funkkonzession für die Verbreitung zugangsberechtigter Programme eine kostenorientierte Entschädigung. Der Bundesrat regelt die anrechenbaren Kosten. Wird die Funkkonzession im Versteigerungsverfahren vergeben, so zählt der Zuschlagspreis nach Artikel 39 Absatz 4 FMG54 nicht zu den anrechenbaren Kosten.

3 Der Bundesrat kann die Verbreitungspflicht auf Dienste ausdehnen, die mit zugangsberechtigten Programmen gekoppelt sind.

54 SR 784.10

Case law2004-10-29
art. 55 (1) RTVG

in

P 36/04

Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass Radio- und Fernsehempfangsgebühren nach Art. 55 Abs. 1 RTVG und Art. 44 RTVV nicht als Mietzinsausgaben oder Nebenkosten im Sinne von Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG gelten, sondern zum allgemeinen Lebensbedarf zählen. Daher können sie nicht separat in der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Kabelfernsehgebühren, während die Kosten für den Kabelnetzanschluss anders zu behandeln sind. Die EL-Organe sind nicht zuständig für die Befreiung von Gebühren privater Anbieter wie der Cablecom, da dies in deren Kompetenz liegt.

art.44 RTVV art.3 (1) ELG art.45 (2) RTVV art.5 (1) ELG
Ergänzungsleistungen
Radio- und Fernsehempfangsgebühren
Mietzinsausgaben
Wohnnebenkosten
Allgemeiner Lebensbedarf
Kabelfernsehgebühren
Gebührenbefreiung
Case law2004-06-10
art. 55 (1) RTVG

in

6S.135/2004

Das Bundesgericht entschied, dass der Beschwerdegegner durch sein Schreiben vom 26. September 2002 an die Billag, in dem er den Besitz eines Radio- und eines Fernsehgeräts bestätigte und seine Adresse angab, der Meldepflicht nach Art. 55 Abs. 1 RTVG nachgekommen ist, auch wenn er seinen Vornamen nicht angegeben hatte. Das Gericht stellte fest, dass die fehlende Angabe des Vornamens ein geringfügiger Mangel war, der keine strafrechtliche Verurteilung nach Art. 70 Abs. 1 lit. a RTVG rechtfertigt, da die Bestimmung keine spezifischen Anforderungen an die Form oder den Umfang der Meldung stellt und keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Beschwerdegegner die Identität des Verfassers verschleiern wollte. Daher wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des BAKOM abgewiesen.

art.83 (1) VStrR art.41 (1) RTVV art.42 (1) RTVV art.1 VStrR art.70 (1) RTVG
Meldepflicht
RTVG
Verwaltungsstrafrecht
Nichtigkeitsbeschwerde
Legalitätsprinzip
Billag
Empfangsgebühr
Case law2003-05-11
art. 55 (1) RTVG

in

P 34/03

Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass Radio- und Fernsehempfangsgebühren nach Art. 55 Abs. 1 RTVG und Art. 44 RTVV keine Mietzinsausgaben im Sinne von Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG darstellen und somit nicht als Nebenkosten bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden können. Diese Gebühren sind vielmehr dem allgemeinen Lebensbedarf zuzuordnen. Auch Kabelfernsehgebühren unterliegen dieser Regelung, während Kosten für den Kabelnetzanschluss anders zu bewerten sind. Die Vergütung von Krankheitskosten setzt voraus, dass diese aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen wurden. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die geltend gemachten Kosten nicht unter die anrechenbaren Ausgaben fallen und keine Verletzung des Rechts auf soziale Sicherheit erkennbar ist.

art.78 ATSG art.64 KVG art.44 RTVV art.45 (2) RTVV art.5 (1) ELG
Ergänzungsleistungen
Radio- und Fernsehempfangsgebühren
Mietzinsausgaben
Krankheitskosten
Sozialversicherungsrecht
Rechtsmittel
Bundesgericht
Case law2002-01-28
art. 55 (3) RTVG

in

2A.569/2001

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X.________ im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG ab, da die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nach Art. 108 Abs. 2 OG nicht genügte, indem sie weder einen Antrag stellte noch auf die vorinstanzliche Begründung einging. Eine Nachfrist zur Verbesserung wurde nicht gewährt, da der Beschwerdeführer bereits auf die Formalitäten hingewiesen worden war und die Beschwerde materiell unbegründet war. Die Billag AG ist gemäß Art. 55 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 58 Abs. 4 RTVV befugt, Radio- und Fernsehempfangsgebühren zu erheben und durchzusetzen. Die Gebührenpflicht besteht ohne private Abrede (Art. 55 Abs. 1 RTVG), und der Empfänger muss die Ausserbetriebnahme seiner Geräte melden (Art. 41 Abs. 2 RTVV), ansonsten bleibt er bis zur Abmeldung gebührenpflichtig (Art. 44 Abs. 2 RTVV). Das Departement hatte die Beschwerde daher zu Recht abgewiesen.

art.55 (1) RTVG art.41 (2) RTVV art.44 (2) RTVV
Beschwerdebegründung
Gebührenpflicht
Radio- und Fernsehempfangsgebühren
Billag AG
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Rechtsvorschlag
Ausserbetriebnahme
Case law1995-06-19
art. 55 (3) RTVG

in

121 II 183

Die Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen stützen sich auf Art. 36 BV und sind Regalabgaben. Der Betreiber eines Radio- oder Fernsehapparats nutzt ein Regalrecht des Bundes und bedarf hierfür einer Konzession. Die Gebühren werden unabhängig davon erhoben, ob und wie der Empfänger die Geräte benutzt und welche Programme er empfängt. Sie knüpfen an die Inbetriebnahme eines Empfangsgeräts und an die damit verbundene Inanspruchnahme des technischen Regals des Bundes an. Art. 55 Abs. 3 RTVG sieht die Erhebung einer Empfangsgebühr vor und bestimmt, welche Gesichtspunkte der Bundesrat bei deren Festsetzung zu berücksichtigen hat. Die Gebühren sind dem Bund geschuldet und nicht einem Veranstalter oder den PTT-Betrieben. Die gesetzlichen Vorgaben lassen die Gebühr nicht zu einer leistungsabhängigen Kausalabgabe werden. Die Erhebung einer einheitlichen Empfangsgebühr ist verfassungsgemäß, da sie an das Recht zur Nutzung des Telegrafenregals des Bundes anknüpft. Eine Gebührenabstufung nach den individuellen Empfangsverhältnissen wäre mit einem unverhältnismäßigen Vollzugsaufwand verbunden.

art.36 BV art.4 BV art.55 RTVG art.52 RTVG
Regalabgaben
Empfangsgebühren
Telegrafenregal
Äquivalenzprinzip
Bundesrecht
Verhältnismäßigkeit
Konzessionsabgabe
Case law1995-06-19
art. 55 (3) RTVG

in

121 II 183

{'factual_analysis': 'Die Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen stützen sich auf Art. 36 BV und sind Regalabgaben. Der Betreiber eines Radio- oder Fernsehapparats nutzt ein Regalrecht des Bundes und bedarf hierfür einer Konzession. Die Gebühren werden unabhängig davon erhoben, ob und wie der Empfänger die Geräte benutzt und welche Programme er empfängt. Sie knüpfen an die Inbetriebnahme eines Empfangsgeräts und an die damit verbundene Inanspruchnahme des technischen Regals des Bundes an.', 'normative_analysis': 'Art. 55 Abs. 3 RTVG sieht die Erhebung einer Empfangsgebühr vor und bestimmt, welche Gesichtspunkte der Bundesrat bei deren Festsetzung zu berücksichtigen hat. Die Gebühren sind dem Bund geschuldet und nicht einem Veranstalter oder den PTT-Betrieben. Die gesetzlichen Vorgaben lassen die Gebühr nicht zu einer leistungsabhängigen Kausalabgabe werden. Die Erhebung einer einheitlichen Empfangsgebühr ist verfassungsgemäß, da sie an das Recht zur Nutzung des Telegrafenregals des Bundes anknüpft. Eine Gebührenabstufung nach den individuellen Empfangsverhältnissen wäre mit einem unverhältnismäßigen Vollzugsaufwand verbunden.'}

art.36 BV art.4 BV art.55 RTVG art.52 RTVG
Regalabgaben
Empfangsgebühren
Telegrafenregal
Äquivalenzprinzip
Bundesrecht
Verhältnismäßigkeit
Konzessionsabgabe
Case law1995-06-19
art. 55 (1) RTVG

in

121 II 183

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Rechtmäßigkeit und Höhe der Radio- und Fernsehempfangsgebühren gemäß Art. 55 Abs. 1 RTVG. Die Gebühren werden als Regalabgaben eingestuft, die unabhängig von der tatsächlichen Nutzung oder Qualität der empfangenen Programme geschuldet sind. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Gebühren nur dann fällig sein sollten, wenn die mit ihnen finanzierten Programme tatsächlich empfangen werden können. Das Gericht hält jedoch fest, dass die Gebühren nicht für den Empfang bestimmter Programme, sondern für die Nutzung des bundesweiten Telegrafenregals erhoben werden. Die Gebühren sind somit unabhängig von der Anzahl oder Qualität der empfangenen Programme. Das Gericht bestätigt, dass die aktuellen Gebühren nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen und verhältnismäßig sind. Es wird auch klargestellt, dass eine Abstufung der Gebühren nach individuellen Empfangsverhältnissen unpraktikabel wäre und daher eine einheitliche Gebühr gerechtfertigt ist.

art.36 BV art.4 BV art.52 RTVG
Regalabgaben
Empfangsgebühren
Äquivalenzprinzip
Telegrafenregal
Verhältnismäßigkeit
Einheitsgebühr
Bundeskompetenz