Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG)

PatG·232.14

Art. 716

1 Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

2 Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

3 In Bezug auf die Neuheit umfasst der Stand der Technik auch den Inhalt einer früheren oder prioritätsälteren Anmeldung für die Schweiz in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmelde- oder Prioritätsdatum vor dem in Absatz 2 genannten Datum liegt und die erst an oder nach diesem Datum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sofern:

a.
im Falle einer internationalen Anmeldung die Voraussetzungen nach Artikel 138 erfüllt sind;
b.
im Falle einer europäischen Anmeldung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, die Voraussetzungen nach Artikel 153 Absatz 5 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 200017 erfüllt sind;
c.
im Falle einer europäischen Anmeldung die Gebühren nach Artikel 79 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 für die wirksame Benennung der Schweiz entrichtet wurden.18

16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

17 SR 0.232.142.2

18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Case law2023-11-04

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 PatG im Zusammenhang mit der Neuheit der Erfindung gemäss dem Klagepatent EP xxx. Die Vorinstanz hatte ein Mitbenützungsrecht nach Art. 35 Abs. 1 PatG eingeräumt, obwohl sie feststellte, dass die Beschwerdeführerin die Erfindung bereits vor dem Prioritätsdatum öffentlich benützt und in einer Produktbroschüre ('Flyer C.________') beschrieben hatte. Das Bundesgericht kritisierte, dass die Vorinstanz nicht geprüft hatte, ob diese öffentliche Vorbenützung die Neuheit der Erfindung gemäss Eventualantrag des Klagepatents EP xxx zerstörte, und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück, um diesen Widerspruch aufzulösen und den Gehörsanspruch der Parteien zu wahren.

Neuheit
Mitbenützungsrecht
Vorbenützung
Stand der Technik
Patentverletzung
Gehörsanspruch
Rechtsweggarantie
Case law2022-05-24

Das Bundesgericht prüfte die Neuheit des Streitpatents CH xxx B1 gemäss Art. 7 Abs. 1 PatG und stellte fest, dass die Vorinstanz keine rechtsfehlerhafte Neuheitsprüfung vorgenommen hat. Die Vorinstanz hatte die Neuheit des Patents gegenüber der internationalen Patentanmeldung WO 2014/184652 (WO 652) verneint, da diese alle Merkmale der geänderten Patentansprüche offenbare. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz den korrekten Prüfungsmassstab angewendet hatte, indem sie feststellte, dass der Fachmann der WO 652 die beanspruchte technische Lehre unmittelbar und eindeutig entnehmen könne. Die Beschwerdeführerin konnte keine rechtsfehlerhafte Auslegung oder Prüfung der Neuheit nachweisen, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

Neuheitsprüfung
Patentrecht
Stand der Technik
Fachmann
Patentansprüche
Nichtigkeitsklage
Bundespatentgericht
Case law2021-06-24

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der erfinderischen Tätigkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 PatG im Zusammenhang mit dem unabhängigen Anspruch 3 des Streitpatents. Die Vorinstanz hatte die erfinderische Tätigkeit verneint, da sie die objektive technische Aufgabe als Bereitstellung einer Alternative und nicht als Verbesserung definierte. Das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung, da die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass der Fachmann aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen eine technische Verbesserung ableiten konnte. Die Vorinstanz hatte korrekt den 'Aufgabe-Lösungs-Ansatz' angewendet und das allgemeine Fachwissen sowie die Dokumente Maesen et al. und Ogura et al. angemessen berücksichtigt. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

erfinderische Tätigkeit
Stand der Technik
Aufgabe-Lösungs-Ansatz
Fachmann
Patentrecht
Nichtigkeitsklage
Bundespatentgericht
Case law2020-12-15

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Bundespatentgerichts, dass der Schweizer Teil des europäischen Patents aaa gemäss Art. 7 PatG nichtig ist, da die beanspruchte Erfindung nicht neu sei. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Erfindung durch drei Dokumente des Standes der Technik vorweggenommen wurde, die alle Merkmale des Streitpatents enthielten. Das Gericht wies die Beschwerde der Patentinhaberin ab, da diese keine Rechtsverletzung bei der Auslegung des Patents oder der Neuheitsprüfung nachweisen konnte. Die Vorinstanz hatte zudem die Hilfsanträge der Beschwerdeführerin wegen mangelnder Klarheit und Ausführbarkeit verworfen.

Patentrecht
Neuheit
Stand der Technik
Patentnichtigkeit
Auslegung von Patentansprüchen
Klarheit und Ausführbarkeit
Europäisches Patentübereinkommen
Case law2020-01-05

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht eine erfinderische Tätigkeit gemäss Art. 1 Abs. 2 PatG (in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 PatG) und Art. 56 EPÜ 2000 bejaht hatte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Fachmann, definiert als Team aus Chemiker, Pharmazeut und Onkologen, keine Motivation gehabt hätte, die Offenbarungen aus Kapitel 8 und 12 der Publikation 'Jackman' zu kombinieren, da diese sich mit unterschiedlichen Antifolaten und Wirkmechanismen befassten und von verschiedenen Autoren stammten. Zudem enthielt Kapitel 8 keinen Hinweis auf Vitamin B12, das im Streitpatent zur Reduktion toxischer Effekte von Pemetrexed eingesetzt wird. Das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung und wies die Beschwerde ab, da keine Verletzung von Bundesrecht vorlag.

Erfinderische Tätigkeit
Stand der Technik
Fachmann
Patentnichtigkeit
Kombinationstherapie
Antifolate
Vitamin B12
Case law2018-05-08

Das Bundesgericht analysiert in diesem Entscheid die Ausführbarkeit einer technischen Lehre im Rahmen der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit gemäß Art. 7 Abs. 2 PatG. Es wird betont, dass eine technische Lehre nur dann als ausführbar gilt, wenn der Fachmann aufgrund der Informationen und seines Fachwissens die technische Lösung zuverlässig und wiederholbar praktisch ausführen kann. Der Entscheid kritisiert, dass die Vorinstanz die Ausführbarkeit einer in einem Dokument (Howell) beschriebenen Depot-Formulierung zu Unrecht bejaht hat, da die konkrete Zusammensetzung der Formulierung nicht ausreichend offenbart wurde. Das Bundesgericht stellt klar, dass eine technische Lehre sowohl das Problem als auch die Lösung umfassen muss und dass eine bloße Beschreibung des Problems ohne konkrete Lösung nicht ausreicht. Es wird betont, dass der Fachmann ohne unzumutbaren Aufwand und ohne erfinderische Tätigkeit die Lösung nacharbeiten können muss.

Ausführbarkeit
technische Lehre
Stand der Technik
erfinderische Tätigkeit
Patentfähigkeit
Fachmann
Depot-Formulierung
Case law2016-11-28

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Bundespatentgerichts, dass das Patent EP xxx wegen fehlender Neuheit nach Art. 7 Abs. 2 PatG nichtig sei. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die technischen Unterlagen, die die E.________ im April und Mai 2003 an F.________ und die Beschwerdegegnerinnen übermittelt hatte, sämtliche Merkmale der Erfindung offenbarten und keine ausdrückliche oder stillschweigende Geheimhaltungsvereinbarung bestand. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass die Empfänger der Informationen zur Geheimhaltung verpflichtet waren, weshalb die Veröffentlichung als neuheitsschädlich eingestuft wurde. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz die Beweisanträge der Beschwerdeführerin zurecht als unschlüssig erachtet hatte und keine Verletzung des Beweisführungsanspruchs vorlag.

Neuheit
Stand der Technik
Geheimhaltungsvereinbarung
Beweisführungsanspruch
Substanziierungslast
Patentnichtigkeit
Vorveröffentlichung
Case law2011-12-23

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das schweizerische Patent Nr. 111.________ in seiner eingeschränkten Fassung gemäss Art. 1 Abs. 2 PatG eine patentfähige Erfindung darstellt, die sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz und des Gerichtsexperten, dass die beanspruchte Erfindung, insbesondere die spezifische Ausgestaltung der Abschirmvorrichtung mit einem geerdeten Leiter ohne geschlossene Schleife, nicht naheliegend aus dem Stand der Technik abgeleitet werden konnte. Die Beschwerdeführerin rügte zwar die Wahl des 'nächstliegenden Standes der Technik' und die Vernachlässigung allgemeinen Fachwissens, doch das Gericht wies diese Rügen zurück, da der 'Aufgabe-Lösungs-Ansatz' nur eine von mehreren Methoden zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit darstellt und die Vorinstanz korrekt den qualitativen Abstand der Lösung vom Stand der Technik bewertet hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Kombination der Merkmale im Streitpatent einen neuen technischen Erfolg erzielte und somit die erfinderische Tätigkeit gemäss Art. 1 Abs. 2 PatG gegeben war.

Patentfähigkeit
Erfinderische Tätigkeit
Stand der Technik
Aufgabe-Lösungs-Ansatz
Abschirmvorrichtung
Induktionskochherd
Bundesgericht
Case law2011-12-23

Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Frage, ob das Patent CH 1 in der eingeschränkten Fassung eine erfinderische Tätigkeit aufweist und damit gültig ist. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 1 Abs. 2 PatG verletzt, indem sie die US-Patentschrift 2 (D9) als nächstliegenden Stand der Technik herangezogen habe, anstatt die EP-Patentanmeldung 3 (D2). Das Bundesgericht hält fest, dass der 'Aufgabe-Lösungs-Ansatz' nur eine von mehreren möglichen Methoden zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist. Entscheidend ist, ob die beanspruchte Lösung für die Fachperson nahegelegen hat oder ob es dazu eines schöpferischen Aufwandes bedarf. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass die Kombination der Merkmale des Streitpatents, insbesondere die Abschirmvorrichtung mit einem geerdeten Leiter, der keine geschlossene Schleife bildet, nicht naheliegend ist und somit eine erfinderische Tätigkeit vorliegt. Das Bundesgericht bestätigt diese Auffassung und weist die Beschwerde ab.

Erfinderische Tätigkeit
Stand der Technik
Aufgabe-Lösungs-Ansatz
Patentnichtigkeitsklage
Fachperson
Kombination von Merkmalen
Abschirmvorrichtung
Case law2007-02-28

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Handelsgerichts des Kantons Zürich, dass das Schweizer Patent Nr. 691 537 wegen fehlender Neuheit gemäss Art. 7 Abs. 1 PatG nichtig ist. Das Gericht stellte fest, dass die kristalline Base von Citalopram oder deren Salze mit einer Reinheit von mehr als 99,8% bzw. 99,9% w/w bereits zum Stand der Technik gehörten und mit herkömmlichen Methoden herstellbar waren. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass der beanspruchte Reinheitsgrad mit diesen Methoden nicht erzielbar war, weshalb keine Neuheit vorlag. Das Gericht wies die Berufung der Beklagten ab und bestätigte die Nichtigkeit des Patents.

Patentrecht
Neuheit
Stand der Technik
erfinderische Tätigkeit
Beweislast
Reinheitsgrad
Nichtigkeit