Das Bundesgericht prüfte, ob die Firma der Beschwerdegegnerin 'accroma labtec AG' eine Verwechslungsgefahr mit den Firmen der Beschwerdeführerinnen ('Archroma Management GmbH', 'Archroma IP GmbH', 'Archroma Consulting Switzerland GmbH') gemäss Art. 951 OR darstellt. Es stellte fest, dass die Firmenkerne 'Archroma' und 'accroma' zwar Fantasiebezeichnungen ohne unmittelbaren Sinngehalt sind, sich jedoch im Schriftbild und Wortklang deutlich unterscheiden. Die Vorinstanz hatte zutreffend erkannt, dass die Unterschiede in den Wortanfängen ('Arch-' vs. 'acc-') und die unterschiedliche Aussprache (Zischlaut bei 'Archroma' vs. hartes 'K' bei 'accroma') eine Verwechslungsgefahr ausschliessen. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Parteien nicht in derselben Branche tätig sind und sich nicht an denselben Kundenkreis wenden, was die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit mindert. Die Vorinstanz verneinte daher zu Recht eine Verletzung von Art. 951 i.V.m. Art. 956 Abs. 2 OR.
Firmenrecht
Verwechslungsgefahr
Art. 951 OR
Schriftbild und Wortklang
Fantasiebezeichnungen
Branchenunterschied
Domain-Namen