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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

2. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma
Art. 951775

Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden.

775 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305). Siehe jedoch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

Case law2022-08-23
art. 951 OR

in

4A 617/2021

Das Bundesgericht beurteilte die Verwechslungsgefahr gemäss Art. 951 OR im Zusammenhang mit den Firmenbezeichnungen 'Logbau AG' und 'Baulog Baulogistik AG'. Es stellte fest, dass die beiden Bezeichnungen aufgrund ihrer ähnlichen Wortbestandteile ('Logbau' und 'Baulog') und ihrer inversenmässigen Nähe im Bereich der Baulogistik verwechselbar sind. Die Vorinstanz hatte zu Recht eine firmenrechtliche Verwechslungsgefahr bejaht, da die prägenden Firmenbestandteile ähnlich klingen und schriftlich kaum unterscheidbar sind. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Verwendung des Zeichens 'Baulog' in Alleinstellung zu untersagen ist, um Verwechslungen mit der älteren Firma 'Logbau' zu vermeiden. Die Branchennähe der Parteien erhöhte die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

art.956 (2) OR art.3 (1 lit. d) UWG
Firmenrecht
Verwechslungsgefahr
Baulogistik
Kennzeichenrecht
Lauterkeitsrecht
Domain-Namen
Branchennähe
Case law2021-05-18
art. 951 OR

in

4A 28/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 951 OR im Kontext einer Firmenrechtsstreitigkeit zwischen der Tellco Holding AG und den Beschwerdegegnerinnen Tell AG und Tell Advisors AG. Die Beschwerdeführerin beanstandete die Verwendung des Zeichens 'Tell' in den Firmen der Beschwerdegegnerinnen und stützte sich dabei auf Art. 951 OR, der vorschreibt, dass sich Firmen von Handelsgesellschaften deutlich von bereits eingetragenen Firmen unterscheiden müssen. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe, da die Firmen der Beschwerdegegnerinnen ('Tell AG' und 'Tell Advisors AG') sich hinreichend von der Firma der Beschwerdeführerin ('Tellco Holding AG') unterschieden. Dabei berücksichtigte das Gericht den geringen Schutzumfang des kennzeichnungsschwachen Elements 'Tell' und die fehlende geografische und sachliche Nähe der Unternehmen. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.956 (2) OR art.29 (2) ZGB art.13 (2) MSchG art.52 MSchG art.55 (1) MSchG art.3 (1 lit. d) UWG
Firmenrecht
Verwechslungsgefahr
Markenrecht
Namensschutz
Lauterkeitsrecht
Kennzeichnungskraft
Handelsregister
Case law2019-09-24
art. 951 OR

in

4A 170/2019

Das Bundesgericht prüfte, ob die Firma der Beschwerdegegnerin 'accroma labtec AG' eine Verwechslungsgefahr mit den Firmen der Beschwerdeführerinnen ('Archroma Management GmbH', 'Archroma IP GmbH', 'Archroma Consulting Switzerland GmbH') gemäss Art. 951 OR darstellt. Es stellte fest, dass die Firmenkerne 'Archroma' und 'accroma' zwar Fantasiebezeichnungen ohne unmittelbaren Sinngehalt sind, sich jedoch im Schriftbild und Wortklang deutlich unterscheiden. Die Vorinstanz hatte zutreffend erkannt, dass die Unterschiede in den Wortanfängen ('Arch-' vs. 'acc-') und die unterschiedliche Aussprache (Zischlaut bei 'Archroma' vs. hartes 'K' bei 'accroma') eine Verwechslungsgefahr ausschliessen. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Parteien nicht in derselben Branche tätig sind und sich nicht an denselben Kundenkreis wenden, was die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit mindert. Die Vorinstanz verneinte daher zu Recht eine Verletzung von Art. 951 i.V.m. Art. 956 Abs. 2 OR.

art.956 (2) OR art.29 (2) ZGB art.292 StGB
Firmenrecht
Verwechslungsgefahr
Art. 951 OR
Schriftbild und Wortklang
Fantasiebezeichnungen
Branchenunterschied
Domain-Namen
Case law2019-07-16
art. 951 OR

in

4A 125/2019

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 951 OR im Zusammenhang mit der Verwechslungsgefahr zwischen den Firmenbezeichnungen 'altrimo ag' und 'atrimos immobilien gmbh'. Es stellte fest, dass die Firmen sich hinreichend deutlich unterscheiden, da die prägenden Bestandteile 'altrimo' und 'atrimos' phonetisch und im Schriftbild unterschiedlich sind, der Zusatz 'immobilien' die Firma der Beklagten verlängert und damit das Schriftbild verändert, sowie unterschiedliche Assoziationen geweckt werden. Die Vorinstanz hatte zutreffend den Gesamteindruck berücksichtigt und eine Verwechslungsgefahr verneint, wobei sie auch die teilweise Überschneidung der Geschäftsbereiche und die geographische Nähe der Parteien einbezog. Eine Verletzung von Art. 951 OR wurde nicht festgestellt.

art.956 (2) OR art.29 (2) ZGB art.3 (1 lit. d) UWG
Firmenrecht
Verwechslungsgefahr
Gesamteindruck
Fantasiebezeichnung
Kennzeichnungskraft
UWG
Handelsregister
Case law2019-03-25
art. 951 OR

in

4A 590/2018

Das Bundesgericht beurteilte den Fall gemäss Art. 951 OR in Verbindung mit Art. 956 Abs. 2 OR und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Verwendung des Firmenbestandteils 'RiverLake' durch die Beschwerdeführerin eine Verwechslungsgefahr mit den älteren Firmen der Beschwerdegegnerinnen darstellt. Das Gericht stellte fest, dass 'Riverlake' als Fantasiebezeichnung mit durchschnittlicher Kennzeichnungskraft zu betrachten ist und dass der beschreibende Zusatz 'Capital' sowie die unterschiedliche Schreibweise des 'L' keinen ausreichenden Abstand schaffen, um eine mittelbare Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Die Vorinstanz habe zudem Bundesrecht nicht verletzt, indem sie die Verwechslungsgefahr unabhängig von einem Wettbewerbsverhältnis oder der geographischen Distanz der Parteien bejahte.

art.956 (2) OR art.29 (2) ZGB art.343 (1 lit. c) ZPO art.292 StGB
Firmenrecht
Verwechslungsgefahr
Fantasiebezeichnung
Namensrecht
Markenrecht
Lauterkeitsrecht
Domainnamen
Case law2019-01-29
art. 951 OR

in

4A 541/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Verwendung des Firmenbestandteils 'SRC' durch die SRC Consulting GmbH eine Verwechslungsgefahr mit der älteren Firma 'SRC Wirtschaftsprüfungen GmbH' gemäss Art. 951 OR darstellt. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass keine Verwechslungsgefahr besteht, da der gemeinsame Bestandteil 'SRC' als Akronym nur buchstabiert werden kann und somit kennzeichnungsschwach ist. Zudem hoben die unterschiedlichen Zusätze 'Wirtschaftsprüfungen' und 'Consulting' die Unterscheidbarkeit der Firmen ausreichend hervor, insbesondere da sie sich im Klang, Schriftbild und Sinngehalt deutlich unterscheiden. Das Gericht wies darauf hin, dass die geographische Nähe der Unternehmen allein keine Verwechslungsgefahr begründet und die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Beweise für eine Verkehrsgeltung des Akronyms 'SRC' vorlegte. Somit wurde keine Verletzung von Art. 951 OR festgestellt.

art.2 (2) ZGB art.956 (2) OR art.950 (1) OR art.4 (lit. c) UWG art.6 UWG art.292 StGB
Firmenrecht
Verwechslungsgefahr
Akronym
Kennzeichnungskraft
Handelsregister
Unterscheidbarkeit
Rechtsprechung
Case law2018-01-10
art. 951 (2) OR

in

4A 83/2018

Das Bundesgericht prüfte die Verwechslungsgefahr gemäss Art. 951 Abs. 2 OR zwischen den Firmen 'Pachmann Rechtsanwälte AG' und 'Bachmann Rechtsanwälte AG'. Es stellte fest, dass die Firmen sich durch die Familiennamen 'Pachmann' und 'Bachmann' unterscheiden, wobei der Unterschied im Anfangsbuchstaben ('P' vs. 'B') eine besonders prägende Wirkung habe. Das Gericht betonte, dass Familiennamen als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts (Art. 29 ZGB) geschützt sind und eine Aktiengesellschaft grundsätzlich das Recht habe, den Familiennamen ihres Inhabers in der Firma zu führen, selbst wenn dieser Name bereits von einer anderen Firma in derselben Branche verwendet wird. Eine firmenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr wurde verneint, da die Unterschiede in Schriftbild und Phonetik der Familiennamen sowie die Seltenheit des Namens 'Pachmann' eine ausreichende Unterscheidbarkeit gewährleisteten, trotz geografischer Nähe und ähnlicher Tätigkeit der Parteien.

art.956 (2) OR art.3 (1 lit. c) MSchG art.29 ZGB art.2 UWG art.3 (1 lit. d) UWG
Firmenrecht
Verwechslungsgefahr
Familiennamen
Persönlichkeitsrecht
Markenrecht
Lauterkeitsrecht
Unterscheidungskraft
Case law2015-08-25
art. 951 (2) OR

in

4A 123/2015

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 951 Abs. 2 OR im Zusammenhang mit einer Firmenrechtsstreitigkeit zwischen der MIPA Baumatec AG und der Mipa Lacke + Farben AG. Die Vorinstanz hatte eine Verwechslungsgefahr zwischen den Firmen bejaht, da beide mit 'Mipa' bzw. 'MIPA' beginnen und der Bestandteil 'Mipa' als stark prägendes, kennzeichnungskräftiges Element angesehen wurde, während 'Baumatec' als beschreibend und weniger prägend eingestuft wurde. Das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung, da die Firmen sich nicht hinreichend unterschieden und die Kundenkreise sich überschnitten, was eine Verwechslungsgefahr gemäss Art. 951 Abs. 2 OR begründete. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.956 (2) OR art.106 (1) BGG art.42 (2) BGG art.105 (1) BGG art.13 (2) MSchG art.3 (1) MSchG art.29 (1) BGG
Firmenrecht
Verwechslungsgefahr
Markenrecht
Kennzeichnungskraft
Sachbezeichnung
Phantasiebezeichnung
Kundenkreis
Case law2015-02-17
art. 951 (2) OR

in

4A 553/2014

Das Bundesgericht analysierte Art. 951 Abs. 2 OR im Kontext der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien, insbesondere des Kaufvertrags vom 9. April 2003 und des Vergleichs vom 7. September 2006. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die vertraglichen Bestimmungen unzutreffend ausgelegt hatte, indem sie die Verwechslungsgefahr der Kennzeichen nicht umfassend unter Berücksichtigung kennzeichenrechtlicher Grundsätze prüfte. Das Gericht betonte, dass die Verwendung der Firma 'Von Roll Water Holding AG' und der Marke 'VON ROLL WATER' nur zulässig sei, wenn keine Verwechslungsgefahr mit den Zeichen 'VON ROLL HYDRO' bzw. den Firmen der Beschwerdeführerinnen besteht. Die Vorinstanz wurde angewiesen, die Verwechslungsgefahr neu zu beurteilen, wobei auch der Sinngehalt der verwendeten Zusätze zu berücksichtigen ist.

art.13 (1) MSchG art.956 (2) OR art.3 (1) MSchG art.18 (1) OR
Firmenrecht
Markenrecht
Vertragsauslegung
Verwechslungsgefahr
Kennzeichenrecht
Vertragliche Vereinbarungen
Prioritätsrecht
Case law2012-12-07
art. 951 (2) OR

in

4A 45/2012

Das Bundesgericht beurteilte den Fall gemäss Art. 951 Abs. 2 OR und stellte fest, dass die Firma der Beschwerdeführerin (Keytrade Bank SA) sich nicht hinreichend von der älteren Firma der Beschwerdegegnerin (Keytrade AG) unterscheidet, was zu einer Verwechslungsgefahr führt. Das Gericht betonte, dass der prägende Bestandteil 'Keytrade' in beiden Firmen identisch ist und die zusätzlichen Elemente 'Bank', 'Bruxelles' und 'succursale de Genève' als reine Sachbezeichnungen keine ausreichende Unterscheidungskraft bieten. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht die Unterlassungsansprüche der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 951 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 956 Abs. 2 OR geschützt, da die jüngere Firma den Eindruck einer nicht bestehenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindung erwecken könnte.

art.956 (2) OR art.29 (2) ZGB art.292 StGB art.157 (1) IPRG art.952 (2) OR
Firmenrecht
Verwechslungsgefahr
Namensrecht
Unterlassungsanspruch
Schutzbereich
Originalitätsgrad
Sachbezeichnung