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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

2. Betreffend Nebenpunkte
Art. 2

1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.

2 Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge.

Case law2018-08-20
art. 2 (2) OR

in

4A 70/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 2 Abs. 2 OR im Zusammenhang mit der richterlichen Vertragsergänzung. Es stellte fest, dass die Parteien in wesentlichen Punkten einig waren, jedoch Unklarheiten hinsichtlich des erfassten Personenkreises bestanden. Das Gericht erachtete diese Unklarheit als untergeordneten Nebenpunkt, der einer richterlichen Vertragsergänzung gemäss Art. 2 Abs. 2 OR zugänglich ist. Es verwies dabei auf frühere Entscheide, die eine solche Ergänzung auch bei bereits erfüllten Dauerschuldverhältnissen zuließen, wenn die Höhe der Entschädigung unbestimmt war und sich die Ergänzung auf die Essentialia eines normierten Vertrages bezog. Das Gericht wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, um den erfassten Personenkreis zu prüfen und gegebenenfalls eine Vertragsergänzung vorzunehmen.

art.97 (1) BGG art.42 (1) BGG art.106 (1) BGG art.18 (1) OR art.105 (1) BGG art.29 (2) BV art.124 OR
richterliche Vertragsergänzung
Dauerschuldverhältnis
Vertragsauslegung
Formvorbehalt
Verrechnung
Willkürverbot
Beweiswürdigung
Case law2018-01-17
art. 2 (1) OR

in

4A 409/2017

Das Bundesgericht stellte fest, dass nach Art. 2 Abs. 1 OR das Zustandekommen eines Vertrags die Einigung über sämtliche wesentlichen Vertragspunkte voraussetzt. Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz verbindlich festgestellt, dass die Parteien am 6. und 13. Mai 2011 telefonisch über die wesentlichen Punkte der Hypothekardarlehensverträge (Gesamthöhe, Stückelung, Laufzeit, Amortisation, Grundpfandsicherung, Verpfändung des Pensionskassenguthabens und Zinshöhe) einig waren. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass weitere Punkte der schriftlichen Vertragsunterlagen objektiv oder subjektiv wesentlich waren oder dass ein Formvorbehalt vereinbart wurde. Daher lag ein wirksamer Vertragsabschluss vor, und die Rüge des Beschwerdeführers wurde zurückgewiesen.

art.105 (1) BGG art.95 BGG art.16 (1) OR art.1 (1) OR
Vertragsabschluss
Wesentliche Vertragspunkte
Formvorbehalt
Beweislast
Hypothekardarlehen
Konsensprinzip
Willkürrüge
Case law2018-01-17
art. 2 (1) CO

in

4A 262/2017

Le Tribunal fédéral a examiné si les lésés pouvaient agir directement contre l'assureur sur la base de l'art. 2 para. 1 CO, qui exige un accord des parties sur les éléments essentiels d'un contrat. Le courrier du 19 avril 2002, dans lequel l'assureur s'est engagé à indemniser les lésés, a été interprété comme un contrat innommé, fondé sur le principe de la confiance, bien que les parties n'aient pas conclu un contrat nommé. Le Tribunal a confirmé que l'assureur était lié par cet engagement, indépendamment des conditions du contrat d'assurance initial, et a rejeté les arguments de l'assureur concernant l'arbitraire et la prescription.

art.101 CO art.105 (1) LTF art.17 CO art.9 Cst. art.60 (1) LCA
contrat innommé
principe de la confiance
action directe
reconnaissance de dette
responsabilité civile
interprétation contractuelle
prescription
Case law2016-10-08
art. 2 (1) OR

in

1C 613/2015

Das Bundesgericht analysierte die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags gemäss Art. 2 Abs. 1 OR und stellte fest, dass zwischen den Parteien kein natürlicher oder normativer Konsens über die Entschädigung für ungespannte Anker (Nägel) bestand. Der Enteignete durfte nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass der Kanton Aargau bereit war, für alle Nägel eine Entschädigung von Fr. 440.-- zu leisten, da dies zu einer unverhältnismässig hohen Gesamtentschädigung geführt hätte. Da der versteckte Dissens einen wesentlichen Vertragspunkt betraf, erklärte das Gericht den Vertrag für nichtig und wies die Sache zur Neubeurteilung der Entschädigung an die Eidgenössische Schätzungskommission zurück.

art.82 BGG art.106 (1) BGG art.91 BGG art.95 BGG art.76 (5) EntG art.115 EntG art.89 (1) BGG art.18 (1) OR art.105 BGG art.2 (2) OR art.86 (1) BGG art.19 EntG
Dienstbarkeitsvertrag
Enteignungsentschädigung
Vertragsauslegung
Versteckter Dissens
Treu und Glauben
Normativer Konsens
Schätzungskommission
Case law2014-08-09
art. 2 (2) OR

in

4A 234/2014

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 OR im Zusammenhang mit der Berechnung des Minderpreises bei einvernehmlichen Bestellungsänderungen im Werkvertrag. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Parteien in den Allgemeinen Werkvertragsbedingungen (AWB) keine spezifische Regelung zur Berechnung des Minderpreises bei Leistungsreduktionen vereinbart hatten und daher subsidiär die Bestimmungen der SIA-Norm 118 (Art. 84 ff.) anwendbar seien. Das Gericht befand, dass diese Bestimmungen sinngemäß auch auf einvernehmliche Änderungen anzuwenden sind, da sie der Natur des Vertrages entsprächen und in der Literatur befürwortet werden. Die Vorinstanz hatte den Minderpreis aus dem vereinbarten Pauschalpreis hergeleitet und dabei einen auf der Basis der Pauschale umgerechneten Quadratmeterpreis verwendet, was das Bundesgericht als bundesrechtlich nicht zu beanstanden erachtete.

art.377 OR art.97 OR art.42 (1) BGG art.95 BGG art.106 (2) BGG art.105 (1) BGG art.96 BGG
Werkvertrag
Pauschalpreis
Leistungsreduktion
SIA-Norm 118
Vertragsauslegung
Minderpreisberechnung
Bundesrecht
Case law2013-07-30
art. 2 (1) OR

in

4A 80/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob mit dem Schreiben vom 24. März 2000 bereits ein bindender Arbeitsvertrag gemäss Art. 2 Abs. 1 OR zustande gekommen war. Die Vorinstanz hatte nach eingehender Würdigung des Schreibens und des Verhaltens der Parteien festgestellt, dass kein übereinstimmender Bindungswille der Parteien bewiesen werden konnte und das Schreiben lediglich als Eckdatenpapier für einen später auszuhandelnden Vertrag diente. Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung, da die subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung beruht, die nur bei Willkür überprüfbar ist, und sah keine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 OR, da die Essentialia eines Arbeitsvertrags nicht eindeutig als verbindlich vereinbart worden waren.

art.106 ZPO art.18 (1) OR art.224 ZPO
Arbeitsvertrag
Vertragsabschluss
Bindungswille
subjektive Auslegung
Beweiswürdigung
Willkürverbot
Essentialia
Case law2013-02-20
art. 2 (1) OR

in

4A 591/2012

Das Bundesgericht analysierte Art. 2 Abs. 1 OR im Kontext eines Darlehensvertrags und stellte fest, dass ein gültiger Vertragsschluss voraussetzt, dass alle wesentlichen Leistungen der Parteien bestimmt oder bestimmbar sind. Die Beschwerdeführerin behauptete, eine Vereinbarung getroffen zu haben, wonach sie Rechnungen für die Bauherrschaft bezahlen und diese Beträge zurückfordern könne. Das Gericht erachtete die Vereinbarung als hinreichend bestimmt, da die Beträge durch die Rechnungsstellung bestimmbar wurden und keine weitere Einigung über die Höhe der einzelnen Beträge notwendig war. Es wies darauf hin, dass die Pflicht zur Rückzahlung auch unter auftragsrechtlichen Gesichtspunkten gegeben wäre, und verwies die Sache zur weiteren Beweisaufnahme an die Vorinstanz zurück.

art.105 (1) BGG art.1 OR art.312 OR art.57 ZPO
Darlehensvertrag
Vertragsschluss
Bestimmbarkeit der Leistung
Rückforderungsanspruch
Substanziierung
Beweisverfahren
Auftragsrecht
Case law2012-02-13
art. 2 (2) OR

in

138 III 241

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie von einer Substanziierungspflicht der Begünstigten ausgegangen sei, obwohl dies im Garantieversprechen nicht vorgesehen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts könne der Garant der Begünstigten keine anderen Einreden entgegenhalten als diejenigen, die aus dem Garantievertrag hervorgingen. Dabei sei vom Wortlaut der entsprechenden Klausel auszugehen. Dieser Grundsatz der Garantiestrenge folge aus der Unabhängigkeit der Garantie von den dieser zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen. Würde der Begünstigten unabhängig vom Wortlaut des Garantieversprechens stets eine Substanziierungspflicht auferlegt, verliere der Grundsatz der Garantiestrenge inhaltlich jegliche Bedeutung. Einwendungen aus dem Grundverhältnis könnten nur auf das Garantieverhältnis durchschlagen, wenn der Abruf der Garantie geradezu rechtsmissbräuchlich erfolge. Die Vorinstanz hat ausgeführt, in der Lehre sei umstritten, ob der Begünstigte bei Inanspruchnahme der Garantie das Ereignis, welches den Garantiefall auslöse, auch dann näher umschreiben müsse, wenn der Garantietext keine oder nur eine allgemein formulierte Erklärung enthalte. Die rechtsmissbräuchliche Ausnützung einer formalen Rechtsposition sei nicht zulässig, weshalb auf eine Pflicht des Begünstigten zur Substanziierung des Garantiefalls auch beim Vorliegen eines Garantieversprechens mit Sofortzahlungsklausel und Ausschluss von Einreden und Einwendungen nicht verzichtet werden könne. Sonst wäre der Nachweis des Rechtsmissbrauchs derart erschwert, dass der Garant dem Begünstigten den Einwand der rechtsmissbräuchlichen Garantieziehung kaum je entgegenhalten könnte. An die Substanziierung seien indessen keine allzu grossen Ansprüche zu stellen. Es genüge, wenn der Begünstigte den Tatbestand, welcher den Eintritt des Garantiefalls auslöse, kurz umschreibe, indem er z.B. bei einer Erfüllungsgarantie angebe, dass er diese wegen mangelhafter oder verzögerter Werkausführung in Anspruch nehme. Vorliegend habe die Begünstigte lediglich die Garantie angefordert und die formelle Erklärung einer Vertragsverletzung durch die Beschwerdegegnerin abgegeben. Dies genüge für die durch die Beschwerdeführerin vorzunehmende grobe Prüfung der Frage, ob die Ziehung der Garantie rechtsmissbräuchlich erfolge, in keiner Weise. Eine nähere Spezifizierung sei erst am 25. Juli 2007 und damit nach Ablauf der Garantie erfolgt. Da die Beschwerdeführerin trotz ihres Rechts auf Zahlungsverweigerung die Garantiesumme in Verletzung ihrer vertraglichen Sorgfaltspflichten ausbezahlt habe, stehe ihr gegen die Beklagte kein Regressrecht zu. Damit könne die Frage offenbleiben, ob überhaupt eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Garantie erfolgt sei. In Bezug auf den Eintritt des Garantiefalls gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine streng formalisierte Betrachtungsweise, die allein auf den Wortlaut der Garantieklausel abstellt. Der Begünstigte muss dem Garanten gegenüber nur die (aber auch alle) Voraussetzungen erfüllen, die in der jeweiligen Garantieklausel als Bedingung für das Entstehen der Zahlungspflicht des Garanten ihm gegenüber festgelegt sind. Diese Grundsätze sind nicht vereinbar mit einer Verpflichtung des Begünstigten, den Eintritt des Garantiefalls über den Wortlaut der Garantieklausel hinausgehend näher zu substanziieren. Es liegt vielmehr in der Verantwortung der Garantin, sämtliche Voraussetzungen für die Auszahlung der Garantiesumme im Garantieversprechen aufzuführen. Der Begünstigte ist insofern in seinem Vertrauen auf den Inhalt des Garantieversprechens zu schützen.

art.111 OR
Garantieversprechen
Substanziierungspflicht
Rechtsmissbrauch
Garantiestrenge
Sofortzahlungsklausel
Vertragsverletzung
Regressrecht
Case law2011-04-04
art. 2 (2) OR

in

4A 670/2010

Das Bundesgericht analysierte Art. 2 Abs. 2 OR im Kontext eines Sozialplans, der eine vorzeitige Pensionierung regelte. Es stellte fest, dass der Sozialplan normative Bestimmungen enthielt, die direkt das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelten, obwohl Details in einem separaten Anhang ausgehandelt werden sollten. Das Gericht betonte, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindert, wenn über alle wesentlichen Punkte Einigkeit herrscht. Es wies darauf hin, dass der Arbeitnehmer keine Pflicht habe, sich um Arbeit zu bemühen, um Leistungen aus der vorzeitigen Pensionierung zu beanspruchen, jedoch könnten die Rentenleistungen gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer zusätzliche Einkünfte erzielte. Die Vorinstanz hatte dies verkannt, weshalb das Bundesgericht die Sache zur Neubeurteilung zurückwies.

art.13 (2) BVG art.11a AVIG art.3 (2) AVIG art.29 AVIG art.40 AHVG art.15 AVIG
Sozialplan
vorzeitige Pensionierung
normative Bestimmungen
Arbeitslosenversicherung
Vertragsauslegung
Subrogation
Rentenleistungen
Case law2007-06-12
art. 2 OR

in

133 III 449

Das Bundesgericht analysiert die Vertrauenshaftung gemäß Art. 2 CO im Kontext einer Schadenersatzforderung. Es stellt fest, dass die Erwartung, ein Partner werde ohne vertragliche Verpflichtung eine Leistung erbringen, grundsätzlich nicht schützenswert ist. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein Vertragsschluss aufgrund von Machtverhältnissen oder Abhängigkeit faktisch unmöglich ist und ein Verzicht auf das Geschäft nicht zumutbar wäre. Im vorliegenden Fall wurde das Vertrauen der X. AG auf höhere Entschädigungen nicht als schützenswert anerkannt, da sie in einer starken Verhandlungsposition war und es unterlassen hatte, einen Garantievertrag abzuschließen. Somit liegt keine Vertrauenshaftung vor.

art.41 OR art.99 (3) OR
Vertrauenshaftung
Schadenersatz
Vertragsverhandlungen
Schutzwürdiges Vertrauen
Machtverhältnisse
Abhängigkeit
Garantievertrag