Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil, ob Ziffer 3.2 Abs. 1 der Vereinbarung vom 19. Juli 2001 eine auflösende Bedingung oder eine Konventionalstrafe darstellt. Es kommt zum Schluss, dass es sich um eine Konventionalstrafe handelt, da die Zahlung der letzten Kaufpreisrate vom vertragsgemässen Verhalten des Verkäufers abhängt. Das Gericht betont, dass eine Konventionalstrafe nicht nur in einer positiven Leistung, sondern auch in einem Rechtsverlust bestehen kann. Es widerlegt die bisherige Rechtsprechung, wonach eine Konventionalstrafe nur bei einer positiven Leistungspflicht vorliegt, und folgt der Lehre, die auch einen Forderungsverlust als Konventionalstrafe anerkennt. Zudem wird klargestellt, dass Generalklauseln, die auf vertragsgemässes Verhalten abzielen, zulässig sind und nicht gegen das Prinzip 'nulla poena sine lege' verstossen. Die Klausel ist somit wirksam, da sie die typischen Funktionen einer Konventionalstrafe erfüllt und der Pflichtenkreis aus dem systematischen Zusammenhang erschliessbar ist.
Konventionalstrafe
Potestativbedingung
Vertragsgemässes Verhalten
Rechtsverlust
Generalklausel
Vertragstreue
Schadensnachweis