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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

I. Im Allgemeinen
Art. 151

1 Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritte einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, ist als bedingt anzusehen.

2 Für den Beginn der Wirkungen ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Bedingung in Erfüllung geht, sofern nicht auf eine andere Absicht der Parteien geschlossen werden muss.

Case law2022-08-12
art. 151 OR

in

5A 968/2021

Das Bundesgericht prüfte die Gültigkeit des Erbverzichtsvertrags gemäss Art. 151 OR und stellte fest, dass die aufschiebende Bedingung (Zahlung von ZAR 50'000.--) als erfüllt anzusehen sei. Das Obergericht hatte den Bedingungseintritt aufgrund eines Kontoauszugs, der eine entsprechende Überweisung auswies, als erwiesen erachtet. Das Bundesgericht bestätigte diese Feststellung, da der Kontoauszug rechtzeitig eingereicht wurde und die Überweisung notorisch ohne Spesen für die Empfängerin erfolgte. Zudem wies es die Rügen der Beschwerdeführerin zur Willkürlichkeit der Sachverhaltsfeststellung und zur Beweislastverteilung zurück, da diese ungenügend begründet waren.

art.520 ZGB art.229 (1) ZPO art.221 ZPO art.29 (1) BV art.21 OR art.151 ZPO art.28 OR art.8 ZGB art.317 (1) ZPO art.29 (2) BV art.501 (2) ZGB art.95 IPRG art.500 (3) ZGB art.23 OR art.93 (2) IPRG art.96 IPRG art.512 (1) ZGB art.512 (2) ZGB art.150 (1) ZPO
Erbverzichtsvertrag
aufschiebende Bedingung
Formgültigkeit
öffentliche Beurkundung
Willensmängel
Beweislast
Notorietät
Case law2021-02-06
art. 151 (1) OR

in

4A 60/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass der Lizenzvertrag vom 16. März 2017 zwischen den Parteien gültig zustande gekommen ist und keine aufschiebende Bedingung gemäss Art. 151 Abs. 1 OR enthielt. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Vertrag die wesentlichen Punkte wie die lizenzierten Schutzrechte und das Entgelt für deren Nutzung klar regelte und dass keine Hinweise darauf bestanden, dass die Wirksamkeit des Vertrags vom Erwerb der Anteile an der E.________ Sàrl durch C.________ abhängig war. Das Bundesgericht wies zudem die Rügen der Beschwerdeführerin zurück, da diese keine hinreichend begründeten Sachverhaltsrügen vorbrachte und sich nicht ausreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.158 IPRG art.151 ZPO art.55 (1) ZPO art.933 (1) OR art.155 (lit. i) IPRG
Lizenzvertrag
aufschiebende Bedingung
Vertragsgültigkeit
Sachverhaltsrüge
Kollektivunterschrift
Handelsregister
Rechtswahlklausel
Case law2018-10-08
art. 151 OR

in

2C 705/2017

Das Bundesgericht analysierte die Anwendung von Art. 151 OR im Kontext eines Grundstückkaufvertrags mit einer Rücktrittsklausel. Es stellte fest, dass die Klausel als Suspensivbedingung zu qualifizieren sei, da der Vertrag erst mit der Verzichtserklärung der Käuferin auf das Rücktrittsrecht wirksam wurde. Die Realisation des steuerpflichtigen Gewinns trat daher erst im Folgejahr ein, als die Bedingung erfüllt war. Das Gericht betonte, dass die Vertragsauslegung auf dem übereinstimmenden Willen der Parteien basiert und der Wortlaut allein nicht ausschlaggebend ist. Die Vorinstanz hatte dies verkannt, weshalb die Beschwerde gutgeheissen wurde.

art.220 OR art.971 (1) ZGB art.656 (1) ZGB art.216 (1) OR art.18 (1) OR art.217 (1) OR art.154 OR
Suspensivbedingung
Resolutivbedingung
Vertragsauslegung
Steuerrechtliche Realisation
Grundstückkaufvertrag
Rücktrittsrecht
Parteiwille
Case law2018-04-04
art. 151 OR

in

4D 93/2017

Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung der Vorinstanz, dass die Vergütung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 151 OR erfolgsabhängig vereinbart worden war. Die Parteien hatten einen natürlichen Konsens darüber, dass die Vergütung nur bei Erfolg der Haftbeschwerde geschuldet sei. Die Vorinstanz legte die Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip aus und stellte fest, dass die Haftbeschwerde nur dann als erfolgreich galt, wenn der Ehemann der Beschwerdegegnerin nicht ausgeschafft würde. Da diese Bedingung nicht eintrat, wurde die Vergütung nicht fällig. Das Bundesgericht sah keine Willkür in dieser Auslegung und wies die Beschwerde ab.

art.115 BGG art.99 (1) BGG art.75 (1) BGG art.75 (2) BGG art.106 (2) BGG art.18 OR art.394 (3) OR art.118 (1) BGG art.68 (1) BGG art.117 BGG art.118 (2) BGG art.113 BGG art.116 BGG art.74 (1 lit. b) BGG art.66 (1) BGG art.90 BGG
Vertrauensprinzip
Erfolgsabhängige Vergütung
Bedingte Forderung
Haftbeschwerde
Ausschaffungshaft
Willkürprüfung
Parteiwillen
Case law2012-10-22
art. 151 OR

in

4A 419/2012

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 151 OR im Zusammenhang mit einer Schuldanerkennung, die der Beschwerdeführer als unter einer Suspensivbedingung stehend behauptete. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Schuldanerkennung nicht als rechtsgeschäftliches Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR gewertet hatte, sondern sie beweiswürdigend als Indiz für die Existenz der Forderung berücksichtigte. Da die Vorinstanz zu einem positiven Beweisergebnis gelangt war, war die Frage nach einer Beweislastumkehr durch ein Schuldbekenntnis gegenstandslos. Das Gericht wies die Rüge einer Verletzung von Art. 151 ff. OR zurück, da die Vorinstanz die Schuldanerkennung nicht willkürlich berücksichtigt hatte und der Beschwerdeführer keine hinreichende Begründung für seinen Willkürvorwurf liefern konnte.

art.17 OR art.18 (1) OR art.82 (1) SchKG art.95 BGG art.105 (1) BGG art.105 (2) BGG
Schuldanerkennung
Suspensivbedingung
Beweiswürdigung
Willkür
Vertragsauslegung
Parteivereinbarung
Beweislastumkehr
Case law2012-06-25
art. 151 OR

in

4A 106/2012

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Kaufpreisnachbesserungsklausel gemäss Art. 151 OR aufgrund einer Täuschung des Verkäufers oder einer Bedingung hinsichtlich der Akquisitionstätigkeit des Verkäufers ungültig sei. Der Beschwerdeführer behauptete, durch Täuschung zur Vereinbarung der Klausel verleitet worden zu sein, was jedoch nicht zur Nichtigkeit der Klausel, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit des Vertrags führen würde. Eine solche Anfechtung wurde jedoch nicht fristgerecht geltend gemacht. Zudem konnte dem Vertragstext keine Bedingung im Sinne von Art. 151 OR entnommen werden, da die Kaufpreisnachbesserung nicht von einer ungewissen zukünftigen Tatsache abhängig gemacht wurde. Daher wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

art.31 OR art.97 (1) BGG art.95 BGG art.105 BGG art.106 (2) BGG art.28 (1) OR art.20 OR
Kaufpreisnachbesserung
Täuschung
Anfechtung
Bedingung
Vertragsrecht
Beweislast
Willkürverbot
Case law2010-02-06
art. 151 (2) OR

in

2C 138/2010

Das Bundesgericht beurteilte die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen gemäss Art. 151 Abs. 2 OR und bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass der unwiderrufliche Rechtserwerb der Optionen erst mit der rückwirkenden Änderung des Beteiligungsreglements am 11. Juli 2006 eintrat, wodurch die zuvor bestehende Vestingklausel entfiel. Die Optionen aus den Jahren 2004, 2005 und 2006 wurden daher erst 2006 steuerlich realisiert, da der Zufluss der Einkünfte zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Reglementsänderung erfolgte. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen, die eine frühere Besteuerung geltend machten, wurde abgewiesen, da ihre Argumente, insbesondere die Behauptung einer bereits erfolgten Deklaration und Besteuerung in den Vorjahren, nicht zutreffend waren und ihre Haltung widersprüchlich erschien.

art.17 (1) DBG art.106 (1) BGG art.154 OR art.95 BGG art.105 (1) BGG art.151 (1) DBG
Mitarbeiteroptionen
Besteuerungszeitpunkt
Vestingklausel
Rechtserwerb
Rückwirkende Änderung
Steuerbare Einkünfte
Beschwerdeabweisung
Case law2009-08-12
art. 151 OR

in

4A 141/2008

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 151 OR im Zusammenhang mit einer Konventionalstrafe wegen Terminverzögerung im Rahmen eines Generalplanervertrags. Die Vorinstanz hatte eine Konventionalstrafe von 1,8 Mio. Franken als krass übersetzt erachtet und auf 800'000 Franken herabgesetzt. Das Bundesgericht bestätigte diese Herabsetzung, da die Klägerin keinen nennenswerten Schaden nachweisen konnte und das Verschulden der Beklagten nicht als schwer eingestuft wurde. Die Vorinstanz hatte zudem festgestellt, dass der vereinbarte Fertigstellungstermin verbindlich war und keine Suspensivbedingung vorlag, da die Beklagte den Bau ohne Vorbehalte begonnen und fortgesetzt hatte. Die Herabsetzung der Konventionalstrafe wurde als Ermessensentscheid der Vorinstanz bestätigt, der bundesrechtlich nicht zu beanstanden war.

art.163 (3) OR art.2 (2) ZGB art.8 ZGB art.160 (2) OR art.161 (1) OR art.4 ZGB
Konventionalstrafe
Terminverzögerung
Generalplanervertrag
Herabsetzung
Suspensivbedingung
Vertragsauslegung
Ermessensentscheid
Case law2009-04-23
art. 151 (1) OR

in

4A 398/2007

Das Bundesgericht analysierte Art. 151 Abs. 1 OR im Kontext einer Klausel in einer Praxisübernahmevereinbarung, die die Zahlung der letzten Kaufpreisrate von einem 'getreuen und vertragsgemässen' Verhalten der Parteien abhängig machte. Das Gericht stellte fest, dass eine solche Klausel nicht als auflösende Bedingung nach Art. 151 ff. OR zu qualifizieren ist, sondern als Konventionalstrafe gemäss Art. 160 ff. OR, da sie primär der Sicherung der Vertragstreue dient und das Leistungsversprechen des Schuldners von der Einhaltung vertraglicher Pflichten abhängig macht. Das Gericht betonte, dass eine Konventionalstrafe sowohl in einer Vermehrung der Passiven als auch in einer Verminderung der Aktiven bestehen kann und somit auf einen Forderungsverlust, der an einen Nichterfüllungstatbestand geknüpft ist, die Bestimmungen über die Konventionalstrafe anwendbar sind. Die Vorinstanz hatte zu Recht geprüft, ob die Klausel die Voraussetzungen einer wirksamen Konventionalstrafe erfüllt, und das Bundesgericht bestätigte diese Herangehensweise.

art.163 (3) OR art.18 (1) OR art.28 (2) ZGB art.160 OR art.161 (1) OR
Konventionalstrafe
Bedingung
Vertragsauslegung
Vertragstreue
Leistungsversprechen
Richterliche Herabsetzung
Datenschutz
Case law2009-04-23
art. 151 (1) OR

in

135 III 433

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil, ob Ziffer 3.2 Abs. 1 der Vereinbarung vom 19. Juli 2001 eine auflösende Bedingung oder eine Konventionalstrafe darstellt. Es kommt zum Schluss, dass es sich um eine Konventionalstrafe handelt, da die Zahlung der letzten Kaufpreisrate vom vertragsgemässen Verhalten des Verkäufers abhängt. Das Gericht betont, dass eine Konventionalstrafe nicht nur in einer positiven Leistung, sondern auch in einem Rechtsverlust bestehen kann. Es widerlegt die bisherige Rechtsprechung, wonach eine Konventionalstrafe nur bei einer positiven Leistungspflicht vorliegt, und folgt der Lehre, die auch einen Forderungsverlust als Konventionalstrafe anerkennt. Zudem wird klargestellt, dass Generalklauseln, die auf vertragsgemässes Verhalten abzielen, zulässig sind und nicht gegen das Prinzip 'nulla poena sine lege' verstossen. Die Klausel ist somit wirksam, da sie die typischen Funktionen einer Konventionalstrafe erfüllt und der Pflichtenkreis aus dem systematischen Zusammenhang erschliessbar ist.

art.163 (3) OR art.18 (1) OR art.160 (1) OR art.19 (1) OR art.151 OR art.161 (1) OR
Konventionalstrafe
Potestativbedingung
Vertragsgemässes Verhalten
Rechtsverlust
Generalklausel
Vertragstreue
Schadensnachweis