Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 107 Abs. 2 OR, indem es feststellte, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der antizipierten Leistungsverweigerung der Beschwerdeführerin (Nichtzahlung des Mietzinses) das positive Vertragsinteresse als Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen konnte. Die Vorinstanz hatte zurecht angenommen, dass die Verweigerung der Mietzahlung nicht nur einen wichtigen Kündigungsgrund nach Art. 266g OR darstellte, sondern auch einen antizipierten Vertragsbruch, der Schuldnerverzug auslöste und die Fälligkeit der Schadenersatzansprüche begründete. Die Bankgarantie diente der Sicherstellung sämtlicher Ansprüche aus dem Mietvertrag, und die Vermieterin konnte diese beanspruchen, ohne vorherige rechtskräftige Feststellung der Forderungen, da die Garantie auf erstes Verlangen und unter Verzicht auf Einreden ausgestaltet war. Die Verrechnung mit laufenden Mietzinsen durch die Mieterin war unzulässig, solange nicht rechtskräftig feststand, dass keine zu sichernden Ansprüche bestanden. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Garantie rechtsmissbräuchlich bezogen hatte.
Bankgarantie
Schadenersatz
antizipierte Leistungsverweigerung
Schuldnerverzug
Mietvertrag
Verrechnung
Rechtsmissbrauch