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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

a. Unter Fristansetzung
Art. 107

1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.

2 Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.

Case law2022-02-22
art. 107 OR

in

4A 501/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 107 OR im Zusammenhang mit einem Werkvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten. Die Klägerin hatte den Vertrag aufgrund der Weigerung der Beklagten, weitere Arbeiten an der SMC-Maschine durchzuführen, zurückgetreten. Das Gericht bestätigte, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die Leistung zu verweigern, und dass die Klägerin mit Schreiben vom 2. September 2015 rechtsgültig gemahnt hatte. Nach Ablauf der gesetzten Frist war die Klägerin berechtigt, gemäss Art. 109 OR vom Vertrag zurückzutreten. Das Gericht wies die Beschwerde der Beklagten teilweise zurück und bestätigte die Rückerstattung der Anzahlung sowie Schadenersatzansprüche der Klägerin, mit Ausnahme der vorprozessualen Anwaltskosten, die als durch die Parteientschädigung gedeckt angesehen wurden.

art.366 (1) OR art.42 (2) BGG art.105 (1) BGG art.368 OR art.102 (1) OR art.109 OR
Werkvertrag
Leistungsverweigerung
Rücktritt
Mahnung
Schadenersatz
Beweiswürdigung
Parteientschädigung
Case law2021-02-11
art. 107 (2) OR

in

4A 240/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anfechtung eines Schiedsspruchs gemäss Art. 107 Abs. 2 OR, wobei es die Rügen der Beschwerdeführerin auf offensichtliche Aktenwidrigkeit und Rechtsverletzung prüfte. Der Schiedsrichter hatte die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von Vergütungen und Schadenersatz verpflichtet, da sie ihrer vertraglichen Pflicht zur Lieferung des 'Y.________ Quellcodes' nicht nachgekommen sei. Das Bundesgericht wies die meisten Rügen zurück, da sie sich gegen die Beweiswürdigung richteten und keine offensichtlichen Aktenwidrigkeiten oder Rechtsverletzungen darstellten. Lediglich die Zusprechung von Schadenersatz für Rechnungen der G.________ S.A. wurde aufgrund einer offensichtlichen Aktenwidrigkeit aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

art.100 OR art.109 (2) OR art.102 OR art.363 OR art.393 (e) ZPO art.91 OR art.107 (2) OR
Schiedsgerichtsbarkeit
Werkvertrag
Quellcode
Rücktrittsrecht
Schadenersatz
Beweiswürdigung
Willkürrüge
Case law2020-09-12
art. 107 (1) OR

in

4A 391/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 107 Abs. 1 OR im Zusammenhang mit dem Verzug des Unternehmers bei der Werkausführung. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass der Unternehmer in Verzug geriet, als er die vereinbarten Sitzplatztrennwände nicht fristgerecht lieferte und montierte. Das Gericht stellte fest, dass der Gläubiger nach Art. 107 Abs. 1 OR berechtigt war, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf auf die Leistung zu verzichten und Schadenersatz zu verlangen. Allerdings verneinte das Gericht den Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin, da sie weder die Notwendigkeit einer teureren Spezialanfertigung noch den Kausalzusammenhang zwischen dem Verzug und den geltend gemachten Mietzinsausfällen nachweisen konnte.

art.377 OR art.95 BGG art.106 (2) BGG art.102 (1) OR art.105 (1) BGG art.107 (2) OR art.96 BGG
Werkvertrag
Verzug
Schadenersatz
Nachfrist
Beweislast
Kausalität
Mietzinsausfall
Case law2020-06-08
art. 107 OR

in

4A 78/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Nachbesserungskosten gemäss Art. 368 Abs. 2 OR übermässig sind und somit der Beschwerdegegner die Nachbesserung verweigern durfte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Nachbesserungskosten von Fr. 46'695.55 das Dreifache des ursprünglichen Werkpreises ausmachten und somit einen Extremfall darstellten, in dem das Verhältnis zwischen Nachbesserungskosten und Werklohn berücksichtigt werden konnte. Das Bundesgericht bestätigte, dass der Unternehmer die Nachbesserung verweigern darf, wenn die Kosten in einem Missverhältnis zum Nutzen der Nachbesserung für den Besteller stehen. Die Beschwerdeführer hatten jedoch nicht substanziiert dargelegt, welchen konkreten Nutzen sie aus der Nachbesserung ziehen würden, weshalb die Vorinstanz zu Recht von übermässigen Kosten ausging und die Klage abwies.

art.29 (2) BV art.6 EMRK art.4 ZGB art.370 (3) OR art.368 (2) OR art.368 (3) OR art.107 OR art.371 OR
Werkvertrag
Nachbesserungskosten
Übermässigkeit
Extremfall
Kosten-Nutzen-Abwägung
Nachbesserungsverzug
Gestaltungsrecht
Case law2019-01-29
art. 107 (2) OR

in

4A 306/2018

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 107 Abs. 2 OR im Zusammenhang mit einem gemischten Grundstückkauf-/Werkvertrag, bei dem die Beschwerdegegner aufgrund von Verzögerungen der Beschwerdeführerin berechtigt waren, auf die nachträgliche Leistung zu verzichten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung gemäss Art. 366 Abs. 1 OR zu verlangen. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdegegner bereits am 21. Juni 2012 erstmals auf die Leistung verzichtet hatten, jedoch im gegenseitigen Einverständnis diese Verzichtserklärung zurückgenommen wurde, wodurch der Ablieferungsverzug neu auflebte. Die Vorinstanz hatte zurecht erkannt, dass die Beschwerdegegner ohne Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 107 Abs. 2 OR den Verzicht erklären durften, da eine rechtzeitige Vollendung der Arbeiten nicht mehr voraussehbar war. Die Erklärung vom 29. Oktober 2012 erfolgte zudem unverzüglich und war somit wirksam.

art.712_a (2) ZGB art.108 (1) OR art.667 ZGB art.366 (1) OR art.530 (1) OR art.712_a (3) ZGB art.366 (2) OR
Ablieferungsverzug
Schadenersatz wegen Nichterfüllung
Nachfrist
Werkvertrag
Stockwerkeigentum
Aktivlegitimation
Verzichtserklärung
Case law2017-09-04
art. 107 (2) OR

in

143 III 495

Das Bundesgericht befasst sich mit der Frage, ob im Fall von Art. 108 Ziff. 1 OR eine unverzügliche Verzichtserklärung im Sinne von Art. 107 Abs. 2 OR erforderlich ist. Es wird festgehalten, dass die Lehre und Rechtsprechung hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Einige Autoren und Entscheidungen verlangen eine unverzügliche Verzichtserklärung, während andere dies in Fällen von Art. 108 Ziff. 1 OR nicht für notwendig erachten. Das Gericht betont, dass der Schuldner, der seine Leistung klar und bedingungslos verweigert, sich widersprüchlich verhält, wenn er sich auf das Fehlen einer unverzüglichen Verzichtserklärung beruft. Im konkreten Fall wird entschieden, dass die Beschwerdeführerin den Rücktritt mit Verzicht auf die Leistung unverzüglich hätte erklären müssen, was sie nicht tat, weshalb ihr Rücktritt als unberechtigt angesehen wird.

art.108 (1) OR art.90 (a) ZPO art.6 (2) ZPO art.14 ZPO art.224 (1) ZPO art.6 (3) ZPO art.6 ZPO
Verzichtserklärung
Schuldnerverzug
Treu und Glauben
Leistungsverweigerung
Widerklage
Handelsgericht
Konnexität
Case law2017-04-09
art. 107 (2) OR

in

4A 141/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das Handelsgericht des Kantons Zürich sachlich zuständig für die Widerklage war, obwohl die Beschwerdeführerin nicht im Handelsregister eingetragen ist. Das Gericht stellte fest, dass bei Ausübung des Klägerwahlrechts gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO das Handelsgericht auch für eine konnexe Widerklage zuständig ist, selbst wenn die Widerbeklagte nicht im Handelsregister eingetragen ist. Dies begründete das Gericht damit, dass die Konnexität der Klagen eine umfassende Beilegung der Streitigkeit durch das gewählte Gericht ermöglicht und keine Fachkompetenz des Handelsgerichts überschritten wird. Zudem wurde betont, dass der Kläger durch die Wahl des Handelsgerichts auf den doppelten Instanzenzug verzichtet und sich daher nicht über die Zuständigkeit für die Widerklage beschweren kann.

art.108 (1) OR art.28 OR art.75 (2) BGG art.24 (1) OR art.224 (1) ZPO art.6 (3) ZPO art.107 (2) OR
Sachliche Zuständigkeit
Widerklage
Klägerwahlrecht
Konnexität
Handelsregister
Doppelter Instanzenzug
Prozessökonomie
Case law2016-01-12
art. 107 (2) OR

in

4A 422/2016

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 107 Abs. 2 OR, indem es feststellte, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der antizipierten Leistungsverweigerung der Beschwerdeführerin (Nichtzahlung des Mietzinses) das positive Vertragsinteresse als Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen konnte. Die Vorinstanz hatte zurecht angenommen, dass die Verweigerung der Mietzahlung nicht nur einen wichtigen Kündigungsgrund nach Art. 266g OR darstellte, sondern auch einen antizipierten Vertragsbruch, der Schuldnerverzug auslöste und die Fälligkeit der Schadenersatzansprüche begründete. Die Bankgarantie diente der Sicherstellung sämtlicher Ansprüche aus dem Mietvertrag, und die Vermieterin konnte diese beanspruchen, ohne vorherige rechtskräftige Feststellung der Forderungen, da die Garantie auf erstes Verlangen und unter Verzicht auf Einreden ausgestaltet war. Die Verrechnung mit laufenden Mietzinsen durch die Mieterin war unzulässig, solange nicht rechtskräftig feststand, dass keine zu sichernden Ansprüche bestanden. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Garantie rechtsmissbräuchlich bezogen hatte.

art.2 (2) ZGB art.257_e (3) OR art.895 ZGB art.266_g OR art.82 OR art.125 (lit. d) ZPO
Bankgarantie
Schadenersatz
antizipierte Leistungsverweigerung
Schuldnerverzug
Mietvertrag
Verrechnung
Rechtsmissbrauch
Case law2015-03-30
art. 107 (2) OR

in

4A 232/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 107 Abs. 2 OR im Zusammenhang mit einem Werkvertrag, bei dem die Beklagte als Subunternehmerin eine Fassade errichten sollte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beklagte mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten in Verzug geraten war und die Klägerin berechtigt war, gemäss Art. 366 Abs. 1 OR vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Klägerin bei Verzug des Unternehmers nach Art. 366 Abs. 1 OR das Wahlrecht nach Art. 107 Abs. 2 OR ausüben kann, sofern eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde. Die Vorinstanz hatte zurecht angenommen, dass die Nachfrist angemessen war und die Beklagte nicht rechtzeitig protestiert hatte. Allerdings wies das Bundesgericht die Sache hinsichtlich der Pfosten/Riegel-Fassade zur Neubeurteilung zurück, da die Vorinstanz die Teilbarkeit der Leistung und die Zumutbarkeit eines Gesamtverzichts nicht ausreichend geprüft hatte.

art.377 OR art.98 OR art.366 (1) OR art.108 OR art.109 OR
Werkvertrag
Verzug
Nachfrist
Schadenersatz
Rücktritt
Teilbarkeit der Leistung
Konventionalstrafe
Case law2015-03-30
art. 107 OR

in

141 III 106

Das Bundesgericht prüft, ob die Bestellerin berechtigt war, auf sämtliche werkvertraglichen Leistungen zu verzichten oder nur auf den Teil, bei dem Verzug vorlag (Holz/Metall-Fassade). Die Vorinstanz hatte einen Gesamtverzicht bejaht, da die Leistungen als nicht teilbar angesehen wurden. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass die Leistungen technisch teilbar sind, da unterschiedliche Zwischentermine vereinbart wurden und die Fassadenteile unabhängig voneinander produziert werden konnten. Zudem wird die Interessenlage analysiert: Ein Gesamtverzicht ist nur zulässig, wenn die künftige Vertragserfüllung gefährdet erscheint oder besondere Vertragsbestimmungen dies vorsehen. Da die Beklagte bei der Pfosten/Riegel-Fassade (ihrem Fachgebiet) nicht in Verzug war und keine Anhaltspunkte für Mängel vorlagen, war ein Gesamtverzicht unzulässig. Die Interessen des Unternehmers überwiegen hier, da ein Gesamtverzicht erhebliche Nachteile mit sich bringt. Die Erklärung der Bestellerin wird daher als Rücktrittserklärung gemäß Art. 377 OR gewertet.

art.377 OR art.368 (1) OR art.366 (1) OR art.209 OR art.205 (1) OR
Werkvertrag
Teilbarkeit der Leistung
Verzug
Gesamtverzicht
Interessenabwägung
Rücktrittserklärung
Mängel