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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

b. Bei Zinsen, Renten, Schenkungen
Art. 105

1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.

2 Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.

3 Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.

Case law2020-11-26
art. 105 (Abs. 1) OR

in

9C 450/2020

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 105 Abs. 1 OR zur Festsetzung des Verzugszinses auf 5 % ab Klageeinreichung, da das Reglement der Pensionskasse keine abweichende Regelung enthielt. Es entschied jedoch, dass das ab 1. Januar 2019 geltende Reglement mit einem Verzugszinssatz von 1 % (entsprechend dem BVG-Mindestzinssatz) für den ab dem 25. März 2019 geschuldeten Verzugszins anzuwenden sei, da der Stiftungsrat das Reglement jederzeit ändern konnte und intertemporalrechtliche Regeln zu beachten waren. Die Beschwerde wurde daher teilweise gutgeheissen, indem der Verzugszins auf 1 % reduziert wurde.

art.66 (1 Satz 1) BGG art.12 (lit. j) BVV 2 art.68 (1 und 2) BGG art.23 (lit. a) BVG art.28 (1 lit. b) IVG art.10 (3) BVG
Verzugszins
Berufliche Vorsorge
Pensionskasse
Reglement
Intertemporalrecht
Leistungspflicht
Invaliditätsgrad
Case law2020-04-05
art. 105 (3) OR

in

9C 527/2019

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Auffangeinrichtung Anspruch auf Verzugszinsen für die Zeit vor Zustellung des Zahlungsbefehls am 12. Oktober 2017 hat. Es stellte fest, dass gemäss Artikel 4 Absätze 6 und 7 der Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung die Beiträge zu fixen Terminen fällig werden und eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt wird. Bei verspäteter Zahlung können Verzugszinsen ab dem Fälligkeitstermin erhoben werden, sofern die Zahlung nicht innert der gesetzten Nachfrist erfolgt. Das Gericht betonte, dass die Zustellung eines Zahlungsbefehls einer Mahnung gleichsteht und dass die Auffangeinrichtung Anspruch auf Verzugszinsen für den strittigen Zeitraum hat, jedoch keine Zinsen auf bereits berechnete Verzugszinsen (Zinseszinsverbot gemäss Art. 105 Abs. 3 OR) geltend machen kann.

art.69 (2) SchKG art.102 OR art.95 BGG art.66 (2) BVG art.105 (1) BGG art.66 (4) BVG art.105 (2) BGG
Verzugszinsen
Fälligkeit
Mahnung
Zahlungsbefehl
Zinseszinsverbot
Anschlussbedingungen
Vertrauensprinzip
Case law2019-04-30
art. 105 (1) OR

in

5A 579/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als 'Renten' im Sinne von Art. 105 Abs. 1 OR zu qualifizieren sind und ab welchem Zeitpunkt Verzugszinsen geschuldet sind. Es stellte fest, dass Unterhaltsbeiträge, die für den laufenden Bedarf des Gläubigers bestimmt sind und nicht als zinstragende Geldanlage dienen, unter den Begriff der Renten fallen. Daher sind Verzugszinsen erst ab dem Tag der Anhebung der Betreibung (hier: 3. August 2017) zu bezahlen, nicht bereits ab dem Verfalltag. Das Gericht korrigierte die Vorinstanz, die den Zinsenlauf ab dem mittleren Verfalltag bestätigt hatte, und wies die Beschwerde insoweit gut. Die Rechtsöffnung für den vor dem 3. August 2017 verlangten Verzugszins wurde verweigert.

art.104 OR art.72 (2 lit. a) BGG art.103 OR art.76 (1 lit. b) BGG art.80 (1) SchKG art.81 (1) SchKG art.102 (2) OR
Unterhaltsbeiträge
Verzugszinsen
Renten
Rechtsöffnung
Schuldbetreibungsrecht
Familienrecht
Zinsberechnung
Case law2019-04-30
art. 105 (1) OR

in

145 III 345

Das Bundesgericht befasst sich mit der Frage, ob familienrechtliche Unterhaltsbeiträge unter den Begriff der 'Renten' im Sinne von Art. 105 Abs. 1 OR fallen. Die Vorinstanz hatte die Verzugszinsen für Unterhaltsbeiträge ab dem mittleren Verfalltag berechnet, während das Bundesgericht klärt, dass diese Zinsen erst ab dem Tag der Anhebung der Betreibung geschuldet sind. Die Entscheidung stützt sich auf die Überlegung, dass Unterhaltsbeiträge für den laufenden Bedarf bestimmt sind und nicht als zinstragende Geldanlage verwendet werden. Das Gericht folgt damit der überwiegenden Lehre und Rechtsprechung, die familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Renten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 OR qualifizieren. Es wird betont, dass Verzugszinsen erst ab der Betreibung oder Klageeinleitung geschuldet sind, um den Schuldner zu entlasten.

art.38 (2) SchKG art.103 OR art.67 SchKG art.72 SchKG art.80 SchKG art.102 (2) OR art.104 OR
Unterhaltsbeiträge
Renten
Verzugszinsen
Betreibung
Familienrecht
SchKG
OR
Case law2017-05-01
art. 105 (3) OR

in

4A 495/2016

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 105 Abs. 3 OR im Zusammenhang mit dem Zinseszinsverbot. Der Beschwerdeführer hatte beantragt, Verzugszinsen bis zur Klageeinreichung kapitalisiert zuzusprechen und ab Klageeinreichung erneut Verzugszinsen von 5 % auf die gesamte Summe zu berechnen. Das Gericht wies diesen Antrag zurück, da dies gegen das Zinseszinsverbot nach Art. 105 Abs. 3 OR verstossen hätte. Die Vorinstanz hatte korrekt gehandelt, indem sie Verzugszinsen ab dem 12. April 2012 ohne Kapitalisierung zusprach. Das Gericht bestätigte, dass keine Vereinbarung zur Kapitalisierung der Zinsen vorlag und die Berechnungsweise der Vorinstanz bundesrechtskonform war.

art.9 BV art.86 ZPO art.58 (1) ZPO
Zinseszinsverbot
Verzugszinsen
Kapitalisierung
Dispositionsmaxime
Teilklage
Willkürverbot
Bundesrecht
Case law2013-05-16
art. 105 (Abs. 1) OR

in

4A 11/2013

Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 105 Abs. 1 BGG die Grundlage für die Überprüfung der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bildet. Das Gericht kann diese nur korrigieren oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. 'Offensichtlich unrichtig' bedeutet dabei 'willkürlich', und die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur vorgebracht werden, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Die Partei, die die Sachverhaltsfeststellungen anfechten will, muss klar und substanziiert darlegen, warum diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Beweiswürdigung willkürlich ist, d.h. wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht.

art.95 BGG art.99 (1) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.260_a (3) OR art.97 (1) BGG art.108 (1 lit. c) BGG art.68 (2) BGG art.259_b (lit. a) OR art.42 (2) BGG art.259_a (Abs. 1 lit. c) OR art.259_e OR art.102 (1) OR art.105 (2) OR
Sachverhaltsfeststellung
Willkür
Beweiswürdigung
Rechtsverletzung
Mietrecht
Mängelrechte
Kündigung
Case law2013-01-17
art. 105 (1) OR

in

5A 637/2012

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 105 Abs. 1 OR im Zusammenhang mit der Frage, ab welchem Zeitpunkt Verzugszinsen für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen sind. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass Unterhaltsbeiträge unter Art. 105 Abs. 1 OR fallen und die Zinspflicht erst ab dem Tag der Betreibungsanhebung beginnt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, da weder eine erhebliche Rechtsunsicherheit noch ein dringender Klärungsbedarf besteht. Die Beschwerde wurde daher nicht zugelassen, da der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wurde und keine Ausnahmetatbestände gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG vorlagen.

art.74 (1 lit. b) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.68 BGG art.117 BGG art.74 (2 lit. a) BGG art.42 (2) BGG art.116 BGG
Verzugszinsen
Unterhaltsbeiträge
Streitwert
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Beschwerde in Zivilsachen
Art. 105 OR
Bundesgerichtsgesetz
Case law2012-06-25
art. 105 (1) OR

in

9C 66/2012

Das Bundesgericht entschied, dass gemäss Art. 105 Abs. 1 OR ein Schuldner erst ab dem Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage Verzugszinsen zu zahlen hat, wenn er mit der Zahlung von Renten im Verzug ist. Im vorliegenden Fall hatte die Zuger Pensionskasse keine Verzugszinsen für die Zeit vor der Klageeinreichung am 7. September 2011 zu leisten, da der Kläger weder eine Betreibung eingeleitet noch zu einem früheren Zeitpunkt Klage erhoben hatte. Das Gericht stellte fest, dass § 48 der Zuger Pensionskassenverordnung nur die Berichtigung von bereits festgesetzten Leistungen regelt und nicht auf die erstmalige Zusprechung von Invalidenrenten anwendbar ist. Daher richtete sich die Verzugszinspflicht nach Art. 105 Abs. 1 OR, und die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

art.23 BVG art.8 BV art.102 OR art.26 (1) BVG art.66 (1) BGG art.9 BV art.68 (3) BGG
Verzugszinsen
Invalidenrente
Pensionskassenverordnung
Berufliche Vorsorge
Verzug
Rechtsprechung
Gesetzesauslegung
Case law2011-09-06
art. 105 (1) OR

in

137 V 373

Das Bundesgericht hat sich mit der Frage befasst, ob eine befristete Unterhaltsrente als Voraussetzung für den Anspruch auf eine Witwenrente nach Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2 genügt. Die Vorinstanz hatte dies bejaht, während die beschwerdeführende Pensionskasse eine lebenslängliche Rente als Voraussetzung ansah. Das Bundesgericht hat den Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2 analysiert und festgestellt, dass der Begriff 'lebenslänglich' nur für die Kapitalabfindung gilt und nicht für die Rente. Es hat sich auf die Entstehungsgeschichte und den Zweck der Norm gestützt, der darin besteht, den Versorgerschaden auszugleichen. Das Gericht hat auch die Lehrmeinungen und die Praxis des BSV berücksichtigt und ist zum Schluss gekommen, dass eine befristete Unterhaltsleistung als Voraussetzung für den Anspruch auf Witwenrente genügt. Es hat auch festgehalten, dass der Anspruch auf Verzugszinsen erst ab Klageerhebung und nicht ab Anspruchsbeginn geschuldet ist, da für BVG-Renten die Verzugszinsregelung von Art. 105 Abs. 1 OR gilt.

art.19 (3) BVG art.20 (2) BVV 2 art.122 ZGB art.20 (1) BVV 2 art.124 ZGB art.24 (2) BVV 2 art.23 (2) AHVG
Witwenrente
Versorgerschaden
Unterhaltsrente
Kapitalabfindung
lebenslängliche Rente
Verzugszinsen
Art. 105 Abs. 1 OR
Case law2011-06-09
art. 105 (1) OR

in

9C 35/2011

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2, der den Anspruch geschiedener Ehegatten auf Hinterlassenenleistungen regelt. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass auch eine befristet zugesprochene Unterhaltsleistung als Voraussetzung für den Anspruch auf eine Witwenrente genügt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat. Das Gericht stützte sich dabei auf den Wortlaut der Bestimmung, der den Begriff 'lebenslänglich' nur auf die Kapitalabfindung bezieht, sowie auf die Entstehungsgeschichte und den Zweck der Norm, den Versorgerschaden auszugleichen. Es wies die Argumentation der Beschwerdeführerin zurück, die eine lebenslängliche Rente als Voraussetzung forderte, und betonte, dass die Differenzierung zwischen lebenslänglich und befristeter Rente nur bei Kapitalabfindungen sinnvoll sei. Der Anspruch auf Verzugszinsen wurde jedoch erst ab Klageerhebung anerkannt, gemäß Art. 105 Abs. 1 OR.

art.19 (3) BVG art.20 (2) BVV 2 art.20 (1) BVV 2 art.122 ZGB art.124 ZGB art.105 (1) OR
Witwenrente
geschiedene Ehegatten
Versorgerschaden
Unterhaltsleistung
BVG
BVV 2
Auslegung