Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2, der den Anspruch geschiedener Ehegatten auf Hinterlassenenleistungen regelt. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass auch eine befristet zugesprochene Unterhaltsleistung als Voraussetzung für den Anspruch auf eine Witwenrente genügt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat. Das Gericht stützte sich dabei auf den Wortlaut der Bestimmung, der den Begriff 'lebenslänglich' nur auf die Kapitalabfindung bezieht, sowie auf die Entstehungsgeschichte und den Zweck der Norm, den Versorgerschaden auszugleichen. Es wies die Argumentation der Beschwerdeführerin zurück, die eine lebenslängliche Rente als Voraussetzung forderte, und betonte, dass die Differenzierung zwischen lebenslänglich und befristeter Rente nur bei Kapitalabfindungen sinnvoll sei. Der Anspruch auf Verzugszinsen wurde jedoch erst ab Klageerhebung anerkannt, gemäß Art. 105 Abs. 1 OR.
Witwenrente
geschiedene Ehegatten
Versorgerschaden
Unterhaltsleistung
BVG
BVV 2
Auslegung