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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

I. Landeswährung
Art. 8441

1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.

2 Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.

41 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1144; BBl 1999 7258).

Case law2023-06-03
art. 84 (2) OR

in

4A 398/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage des Umrechnungszeitpunkts bei der Verrechnung von Fremdwährungsforderungen gemäss Art. 84 Abs. 2 OR. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass der Umrechnungskurs im Zeitpunkt der Fälligkeit der Verrechnungsforderung massgebend ist, da die in Art. 124 Abs. 2 OR vorgesehene Rückwirkung der Verrechnung auch für die Umrechnung von Fremdwährungsforderungen gilt. Das Gericht begründete dies mit der Kohärenz der gesetzlichen Regelung und der Überlegung, dass der Verrechnende durch das Zuwarten mit der Verrechnungserklärung nicht benachteiligt werden soll. Die Beschwerdeführerinnen konnten nicht nachweisen, dass die Vorinstanz diese Auslegung willkürlich oder rechtsfehlerhaft vorgenommen hatte.

art.120 OR art.42 (2) BGG art.95 BGG art.124 (2) OR art.106 (2) BGG art.105 (1) BGG art.96 BGG
Verrechnung
Fremdwährungsforderungen
Umrechnungszeitpunkt
Rückwirkung
Vertragsauslegung
Beweiswürdigung
Willkürverbot
Case law2023-01-26
art. 84 (1.0) OR

in

4A 455/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 84 Abs. 1 OR, wonach der Gläubiger nur die Leistung in der geschuldeten Währung fordern kann. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer eine Forderung in Schweizer Franken eingeklagt, obwohl die geschuldete Leistung in russischen Rubel zu erbringen war. Das Gericht stellte klar, dass eine Klage in Schweizer Franken abzuweisen ist, wenn eine Fremdwährung geschuldet ist, und verwies auf ständige Rechtsprechung, die eine Abweichung von diesem Grundsatz nicht zulässt. Die Vorinstanzen hatten zutreffend erkannt, dass der Schaden in russischen Rubel entstanden war und daher die Klage abzuweisen war.

art.95 BGG art.43 (1) OR art.66 (1) BGG art.68 (1) BGG art.97 OR art.68 (2) BGG art.105 (1) BGG art.105 (2) BGG art.58 ZPO
Fremdwährungsschuld
Art. 84 OR
Dispositionsgrundsatz
Schadenersatz
Termingeschäfte
Bundesrechtliche Rechtsprechung
Klageabweisung
Case law2022-08-11
art. 84 (al. 1) OR

in

4A 298/2021

Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine erste Klage, deren Forderung in Schweizer Franken statt in der geschuldeten Fremdwährung (hier Euro) formuliert wurde, dennoch die Verjährung nach Art. 135 Abs. 2 OR unterbricht, sofern der Gläubiger damit seine Absicht zur Geltendmachung der Forderung gegenüber einer Behörde deutlich gemacht hat und der Schuldner diese Absicht verstehen konnte oder hätte verstehen müssen. Die Forderung war durch ihren Grund hinreichend individualisiert, und die Beträge in Franken und Euro stellen lediglich zwei Seiten derselben Medaille dar. Diese Lösung wird auch durch die Analogie zur Pfändung gestützt, die zwingend in Franken ausgedrückt wird, aber dennoch die Verjährung einer in Fremdwährung geschuldeten Forderung unterbricht. Folglich war die zweite Klage, die in der richtigen Währung (Euro) eingereicht wurde, nicht verjährt, da die Verjährung durch die erste Klage unterbrochen worden war.

art.67 (1) SchKG art.59 (2) ZPO art.127 OR art.132 (1) ZPO art.84 (1) OR art.135 (2) OR art.58 (1) ZPO
Verjährung
Unterbrechung der Verjährung
Fremdwährung
Art. 84 Abs. 1 OR
Art. 135 Abs. 2 OR
Individualisierung der Forderung
Rechtskraft
Case law2022-08-11
art. 84 (al. 1) CO

in

4A 298/2021

Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine erste Klage, deren Forderung in Schweizer Franken statt in der geschuldeten Fremdwährung (hier Euro) formuliert wurde, dennoch die Verjährung nach Art. 135 Abs. 2 OR unterbricht, sofern der Gläubiger damit seine Absicht zur Geltendmachung der Forderung gegenüber einer Behörde deutlich gemacht hat und der Schuldner diese Absicht verstehen konnte oder hätte verstehen müssen. Die Forderung war durch ihren Grund hinreichend individualisiert, und die Beträge in Franken und Euro stellen lediglich zwei Seiten derselben Medaille dar. Diese Lösung wird auch durch die Analogie zur Pfändung gestützt, die zwingend in Franken ausgedrückt wird, aber dennoch die Verjährung einer in Fremdwährung geschuldeten Forderung unterbricht. Folglich war die zweite Klage, die in der richtigen Währung (Euro) eingereicht wurde, nicht verjährt, da die Verjährung durch die erste Klage unterbrochen worden war.

art.67 (1) LP art.58 (1) CPC art.135 (2) CO art.132 (1) CPC art.84 (1) CO art.59 (2) CPC art.127 CO
Verjährung
Unterbrechung der Verjährung
Fremdwährung
Art. 84 Abs. 1 OR
Art. 135 Abs. 2 OR
Individualisierung der Forderung
Rechtskraft
Case law2021-07-16
art. 84 (1) OR

in

4A 251/2021

Das Bundesgericht beurteilte die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine Fremdwährungsschuld in Schweizer Franken einklagen kann. Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR ist der Schuldner verpflichtet, Geldschulden in der geschuldeten Währung zu bezahlen. Art. 84 Abs. 2 OR ermöglicht dem Schuldner alternativ die Erfüllung in Schweizer Franken, sofern keine Effektiv-Klausel vereinbart wurde. Der Gläubiger kann jedoch nur die Leistung in der vereinbarten Fremdwährung fordern, und das Gericht darf im Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in dieser Währung zusprechen. Die Vorinstanz hatte zu Recht entschieden, dass die Beschwerdeführerin die Forderung in der ursprünglichen Währung hätte einklagen müssen, da die teilweise Rückzahlung in Schweizer Franken keine konkludente Zustimmung zur Erfüllung in dieser Währung darstellt. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.42 (1) BGG art.106 (1) BGG art.58 ZPO art.95 BGG art.105 (1) BGG art.29 (1) BGG art.312 OR
Fremdwährungsschuld
Nennwertprinzip
Erfüllung in Landeswährung
Effektiv-Klausel
Dispositionsgrundsatz
Rechtsmittel
Willkürverbot
Case law2021-07-16
art. 84 (2) OR

in

4A 251/2021

Das Bundesgericht beurteilte die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine Fremdwährungsschuld in Schweizer Franken einklagen kann, gemäss Art. 84 Abs. 2 OR. Es bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass der Gläubiger einer Fremdwährungsschuld nur die Leistung in der vereinbarten Währung fordern kann (Art. 84 Abs. 1 OR) und das Gericht im Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in der geschuldeten Fremdwährung zusprechen darf. Die Alternativermächtigung zur Erfüllung in Schweizer Franken steht ausschliesslich dem Schuldner zu (Art. 84 Abs. 2 OR), und eine konkludente Zustimmung zur Rückzahlung in Schweizer Franken konnte aus den Teilzahlungen nicht abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin hatte fälschlicherweise eine Fremdwährungsschuld in Schweizer Franken eingeklagt, was dem Dispositionsgrundsatz nach Art. 58 ZPO widersprach. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.84 (1) OR art.58 ZPO art.312 OR
Fremdwährungsschuld
Nennwertprinzip
Alternativermächtigung
Dispositionsgrundsatz
Erfüllung in Landeswährung
Darlehensvertrag
Rechtsbegehren
Case law2021-07-14
art. 84 (1) OR

in

4A 294/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 84 Abs. 1 OR im Kontext einer Schadenersatzforderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit. Es stellte fest, dass die Schuldwährung bei ausservertraglichen Ansprüchen, wie denen nach Art. 754 OR, nicht vertraglich vereinbart ist, sondern sich nach der Währung des Staates richtet, in dem der Vermögensverlust eingetreten ist. Da der Schaden im Vermögen der F.________ AG in der Schweiz eingetreten war, war das auf Schweizer Franken lautende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin korrekt. Das Gericht hob hervor, dass die Vorinstanz zu Unrecht verlangt hatte, die Forderung in Euro einzuklagen, und korrigierte dies.

art.95 BGG art.754 (1) OR art.260 SchKG art.716_a (1) OR art.96 BGG
Schadenersatz
Schuldwährung
Ausservertragliche Ansprüche
Vermögensverlust
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit
Beweiswürdigung
Rechtsbegehren
Case law2020-06-15
art. 84 (1) OR

in

4A 540/2019

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer keinen Erfüllungsanspruch gemäss Art. 84 Abs. 1 OR geltend machen konnte, da die Transaktionen, einschliesslich der Kreditgewährung und der damit verbundenen Abbuchungen, von ihm selbst beantragt oder genehmigt worden waren. Das Gericht stellte fest, dass die Bank die Beweislast für die ordnungsgemässe Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten erfüllt hatte, indem sie nachwies, dass der Beschwerdeführer die relevanten Dokumente unterzeichnet hatte und die Transaktionen autorisiert waren. Die Vorinstanz hatte zudem zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Bestreitung der Echtheit der Dokumente nicht ausreichend begründet hatte, was eine weitere Beweisaufnahme unnötig machte. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.8 ZGB art.53 (1) ZPO art.29 (2) BV art.398 (2) OR art.402 (1) OR art.178 ZPO
Erfüllungsanspruch
Beweislast
Unterschriftenechtheit
Kreditgewährung
Vertragsrecht
Beweiswürdigung
Beschwerdeabweisung
Case law2019-12-19
art. 84 (1) OR

in

5A 792/2019

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführer ab, soweit darauf einzutreten war. Die Beschwerdeführer kritisierten unter anderem, dass das angefochtene Urteil nur vom referierenden Oberrichter unterzeichnet worden sei, was das Gericht als unbegründet zurückwies, da Bundesrecht keine Unterzeichnung durch alle beteiligten Richter verlangt (Art. 238 lit. h ZPO). Zudem verlangten die Beschwerdeführer die Vorlage von Originaldokumenten, was das Gericht als unsubstantiiert und teilweise als unzulässige neue Behauptung abwies (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Forderung, eine eidesstattliche Erklärung als unwiderlegte Wahrheit anzunehmen, wurde ebenfalls zurückgewiesen, da keine Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Erwägung erfolgte. Schliesslich wies das Gericht den Einwand bezüglich einer angeblichen Ehrenzahlung gemäss Art. 1054 ff. OR zurück, da Geldschulden in gesetzlichen Zahlungsmitteln zu begleichen sind (Art. 84 Abs. 1 OR) und Wechsel nicht als solche gelten.

art.1054 OR art.99 (1) BGG art.238 (lit. h) ZPO art.2 WZG art.66 (1) BGG art.3 ZPO art.64 (1) BGG
provisorische Rechtsöffnung
Unterschrift des Gerichts
Beweisanforderungen
eidesstattliche Erklärung
gesetzliche Zahlungsmittel
Ehrenzahlung
Gerichtskosten
Case law2019-06-17
art. 84 (1) OR

in

4A 200/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob eine Schuld in WIR-Geld in Schweizer Franken eingeklagt werden kann. Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR ist der Schuldner verpflichtet, Geldschulden in der geschuldeten Währung zu bezahlen. WIR-Geld wurde als private Geldordnung qualifiziert, die nicht als gesetzliche Währung oder Fremdwährung gilt. Der Gläubiger kann daher nur die Leistung in der vereinbarten privaten Geldordnung (WIR) fordern, nicht aber in Schweizer Franken. Das Gericht bestätigte die Vorinstanz, dass die Klage auf 32'000 WIR hätte lauten müssen und nicht auf 32'000 Schweizer Franken, da eine Umrechnung im Erkenntnisverfahren nicht zulässig ist. Die Klage auf Schweizer Franken wurde daher zu Recht abgewiesen.

art.95 BGG art.84 (2) OR art.106 (2) BGG art.105 (1) BGG art.58 ZPO art.96 BGG
WIR-Geld
Geldschuld
Fremdwährung
Privatgeld
Erkenntnisverfahren
Dispositionsgrundsatz
Schweizer Franken