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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

2. Eingeschränkte Revision
Art. 727a

1 Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen.

2 Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.

3 Der Verwaltungsrat kann die Aktionäre schriftlich um Zustimmung ersuchen. Er kann für die Beantwortung eine Frist von mindestens 20 Tagen ansetzen und darauf hinweisen, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gilt.

4 Haben die Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, so gilt dieser Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Aktionär hat jedoch das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen.

5 Soweit erforderlich passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregister die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an.

Case law2018-09-02
art. 727_a (4) OR

in

4A 589/2017

Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 727a Abs. 4 OR den Verzicht auf die eingeschränkte Revision für die folgenden Jahre ausdrücklich vorsieht, sofern nicht ein Aktionär die Einsetzung einer Revisionsstelle verlangt. Der einmal rechtsgültig gefasste Beschluss der Gesellschafter gilt von Gesetzes wegen solange, bis dieser Beschluss widerrufen wird oder eine der Voraussetzungen für das Opting-out entfällt. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Gründung gültig auf die eingeschränkte Revision verzichtet hatte und keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Voraussetzungen vorlagen. Das Handelsregisteramt durfte daher nicht voraussetzungslos eine erneute Opting-out-Erklärung verlangen.

art.154–15_– HRegV art.727_a (1) OR art.818 OR art.62 (4) HRegV art.152 HRegV art.941 OR art.727_a (2) OR
Opting-out
Revisionsstelle
Handelsregisteramt
Organisationsmangel
GmbH
Verzichtserklärung
Jahresrechnung
Case law2013-12-16
art. 727_a (2) OR

in

4A 354/2013

Das Bundesgericht analysierte Art. 727a Abs. 2 OR im Kontext eines Organisationsmangels der Beschwerdeführerin, die keine Revisionsstelle mehr hatte. Der Gerichtshof betonte, dass nach Art. 727a Abs. 2 OR ein Verzicht auf eine eingeschränkte Revision (Opting-out) nur mit Zustimmung aller Aktionäre möglich ist, wenn die Gesellschaft im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Vollstellen hat. Die Vorinstanz hatte die Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR angeordnet, da die Beschwerdeführerin den Mangel nicht behoben hatte. Das Bundesgericht hob diese Entscheidung auf, da die Vorinstanz das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt hatte, indem sie nicht zunächst die mildere Massnahme der richterlichen Einsetzung einer Revisionsstelle gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR prüfte, obwohl die Beschwerdeführerin sich um die Behebung des Mangels bemüht hatte. Die Auflösung einer Gesellschaft ist nur als ultima ratio gerechtfertigt, wenn mildere Massnahmen nicht zielführend sind.

art.731_b (1) OR art.154–15_– (1) HRegV art.727 OR
Revisionsstelle
Opting-out
Organisationsmangel
Verhältnismässigkeitsprinzip
Auflösung einer Gesellschaft
Handelsregister
Richterliche Einsetzung
Case law2013-09-05
art. 727_a (2) OR

in

139 III 449

Der vorliegende Fall betrifft die Auslegung von Art. 727a Abs. 2 OR im Zusammenhang mit dem Verzicht auf eine eingeschränkte Revision (Opting-out) bei einer GmbH. Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, beantragte die Eintragung des Opting-outs im Handelsregister, ohne einen Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisors für den Jahresabschluss 2009 vorzulegen. Das Handelsregisteramt verweigerte die Eintragung mit der Begründung, dass ein solcher Prüfungsbericht erforderlich sei. Das Bundesgericht entschied, dass ein Prüfungsbericht nicht zu den 'massgeblichen aktuellen Unterlagen' gemäß Art. 62 Abs. 2 HRegV gehört. Die Voraussetzungen für ein Opting-out ergeben sich aus Art. 727 i.V.m. 727a Abs. 2 OR und umfassen: (1) Nichterfüllen der Voraussetzungen für die ordentliche Revision, (2) Nichtüberschreiten von zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt und (3) Verzicht sämtlicher Gesellschafter auf eine eingeschränkte Revision. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Erfüllung der Revisionspflicht bzw. das Vorliegen einer geprüften Jahresrechnung keine weitere, ungeschriebene Voraussetzung für ein wirksames Opting-out darstellt. Die Vorinstanz hatte daher zu Unrecht einen Prüfungsbericht verlangt.

art.727 (1) OR art.727_a (1) OR art.727_a (5) OR art.62 HRegV art.83 HRegV art.15 (2) HRegV art.174 HRegV
Opting-out
eingeschränkte Revision
Handelsregister
Revisionspflicht
Jahresrechnung
Prüfungsbericht
GmbH
Case law2013-08-07
art. 727_a (2) OR

in

4A 158/2013

Das Bundesgericht analysierte Art. 727a Abs. 2 OR im Kontext eines Organisationsmangels der X.________ AG, die weder eine Revisionsstelle noch einen eingetragenen Verzicht auf eine Revision gemäss dieser Bestimmung aufwies. Das Gericht bestätigte, dass die Vorinstanz nach Art. 731b OR verpflichtet war, zunächst mildere Massnahmen wie die Ernennung einer Revisionsstelle zu ergreifen, bevor die Auflösung der Gesellschaft als ultima ratio angeordnet werden konnte. Da die Beschwerdeführerin jedoch auf zwei aufeinanderfolgende Fristansetzungen nicht reagierte und keine stichhaltigen Gründe für ihr Untätigbleiben vorlagen, sah das Bundesgericht die Auflösung als verhältnismässig und rechtmässig an. Eine Verletzung von Art. 731b OR wurde verneint.

art.154–15_– HRegV art.731_b (1) OR art.727 OR
Organisationsmangel
Revisionsstelle
Verhältnismässigkeitsprinzip
Ultima ratio
Fristansetzung
Handelsregister
Aktiengesellschaft
Case law2013-08-03
art. 727_a (2) OR

in

4A 509/2012

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 727a Abs. 2 OR im Zusammenhang mit dem Verzicht auf eine Revisionsstelle (opting-out) durch die X.________ AG. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass gemäss Art. 62 Abs. 2 HRegV die Jahresrechnung als Nachweis dafür eingereicht werden muss, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt (Art. 62 Abs. 1 lit. a HRegV), während der Verzicht auf die eingeschränkte Revision entweder durch ein Protokoll der Generalversammlung oder durch separate Verzichtserklärungen der Aktionäre nachgewiesen werden kann. Die Beschwerde der X.________ AG wurde als unbegründet abgewiesen, da sie keine hinreichende Begründung für die behaupteten Rechtsverletzungen vorlegte.

art.62 (1) HRegV art.95 BGG art.106 (2) BGG art.62 (2) HRegV art.165 (2) HRegV art.105 (1) BGG art.727_a (2) OR
Revisionsstelle
opting-out
Handelsregister
Jahresrechnung
Verzichtserklärung
Generalversammlung
Rechtsmittel
Case law2013-07-29
art. 727_a (2) OR

in

4A 706/2012

Das Bundesgericht analysierte Art. 727a Abs. 2 OR im Kontext eines Organisationsmangels der X.________ AG, die weder eine Revisionsstelle noch einen eingetragenen Verzicht auf die Revision gemäss Art. 727a Abs. 2 OR aufwies. Das Gericht bestätigte, dass die Vorinstanz zu Recht die Auflösung der Gesellschaft anordnete, nachdem die Beschwerdeführerin zwei gesetzte Fristen zur Behebung des Mangels ungenutzt verstreichen liess und keine Reaktion zeigte. Das Gericht betonte, dass die Auflösung als ultima ratio nur dann angeordnet werden darf, wenn milderen Massnahmen wie der Ernennung einer Revisionsstelle nicht zielführend sind, was im vorliegenden Fall aufgrund der Untätigkeit der Gesellschaft gegeben war.

art.154–15_– HRegV art.727_a (1) OR art.46 (2) SchKG art.731_b (1) OR art.727 OR
Organisationsmangel
Revisionsstelle
Verzicht auf Revision
Ultima Ratio
Fristversäumnis
Verhältnismässigkeitsprinzip
Konkursrechtliche Liquidation
Case law2013-05-09
art. 727_a (2) OR

in

4A 206/2013

Das Bundesgericht entschied, dass ein Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisors für die Jahresrechnung nicht zu den 'massgeblichen aktuellen Unterlagen' gemäss Art. 62 Abs. 2 Satz 2 HRegV gehört, die für die Anmeldung eines Opting-outs nach Art. 727a Abs. 2 OR erforderlich sind. Das Gericht stellte klar, dass weder das Obligationenrecht noch die Handelsregisterverordnung eine zusätzliche Voraussetzung einer revidierten Jahresrechnung für ein wirksames Opting-out vorschreiben. Die Vorinstanz verletzte daher Art. 727a OR i.V.m. Art. 62 HRegV, indem sie die Eintragung des Opting-outs von der Vorlage eines Prüfungsberichts abhängig machte. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, und die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.727 (1) OR art.26 HRegV art.15 (2) HRegV art.62 (1, 2) HRegV art.727_a (1, 2, 4, 5) OR art.16 HRegV art.818 (1) OR
Opting-out
Revisionspflicht
Handelsregistereintrag
Prüfungsbericht
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Revisionsstelle
Belegprinzip
Case law2012-11-22
art. 727_a (2) OR

in

4A 411/2012

Das Bundesgericht analysierte Art. 727a Abs. 2 OR im Zusammenhang mit dem Verzicht auf eine eingeschränkte Revision für eine GmbH. Es stellte fest, dass die Vorinstanz das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt habe, indem sie die Gesellschaft auflöste, ohne zuvor das mildere Mittel der richterlichen Ernennung einer Revisionsstelle gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR zu prüfen. Die Beschwerdeführerin hatte den Organisationsmangel durch einen Verzicht auf die Revision zu beheben versucht, was die Vorinstanz nicht ausreichend berücksichtigte. Das Bundesgericht hob daher das Urteil auf und verwies die Sache zur Ernennung einer Revisionsstelle zurück.

art.819 OR art.961 OR art.731_b (1) OR art.818 (1) OR art.727 OR
Organisationsmangel
Revisionsstelle
Verhältnismässigkeitsprinzip
GmbH
Handelsregister
Richterliche Ernennung
Auflösung der Gesellschaft
Case law2012-05-04
art. 727_a (2) OR

in

138 III 294

Die X. AG hat keinen Verzicht auf eine eingeschränkte Revision gemäß Art. 727a Abs. 2 OR erklärt und verfügt über keine Revisionsstelle. Die beiden Aktionäre, A.X. und B., halten jeweils 50 % der Aktien und befinden sich in einer Pattsituation, wodurch keine Beschlüsse in der Generalversammlung gefasst werden können. Das Handelsregisteramt hat die Gesellschaft zur Behebung des Mangels aufgefordert, jedoch ohne Erfolg. Gemäß Art. 731b OR kann der Richter bei Organisationsmängeln verschiedene Maßnahmen ergreifen, darunter die Ernennung eines fehlenden Organs oder die Auflösung der Gesellschaft. Die Auflösung ist jedoch eine ultima ratio und darf nur angeordnet werden, wenn mildere Maßnahmen nicht zielführend sind. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebietet, dass zunächst weniger einschneidende Maßnahmen wie die Ernennung einer Revisionsstelle gemäß Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR zu ergreifen sind. Die Auflösung nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Fortbestand der Gesellschaft nach Treu und Glauben nicht mehr tragbar erscheint. Die Vorinstanz hat das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt, indem sie die Auflösung angeordnet hat, ohne zuvor die Ernennung einer Revisionsstelle zu prüfen.

art.58 (2) ZPO art.736 (4) OR art.730 (4) OR art.731_b (1) OR art.727_a (2) OR art.727 OR
Revisionsstelle
Organisationsmangel
Pattsituation
Verhältnismäßigkeitsprinzip
Auflösung der Gesellschaft
Art. 731b OR
Art. 727a Abs. 2 OR
Case law2012-05-04
art. 727_a (2) OR

in

138 III 294

{'factual_analysis': 'Die X. AG hat keinen Verzicht auf eine eingeschränkte Revision gemäß Art. 727a Abs. 2 OR erklärt und verfügt über keine Revisionsstelle. Die beiden Aktionäre, A.X. und B., halten jeweils 50 % der Aktien und befinden sich in einer Pattsituation, wodurch keine Beschlüsse in der Generalversammlung gefasst werden können. Das Handelsregisteramt hat die Gesellschaft zur Behebung des Mangels aufgefordert, jedoch ohne Erfolg.', 'normative_analysis': 'Gemäß Art. 731b OR kann der Richter bei Organisationsmängeln verschiedene Maßnahmen ergreifen, darunter die Ernennung eines fehlenden Organs oder die Auflösung der Gesellschaft. Die Auflösung ist jedoch eine ultima ratio und darf nur angeordnet werden, wenn mildere Maßnahmen nicht zielführend sind. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebietet, dass zunächst weniger einschneidende Maßnahmen wie die Ernennung einer Revisionsstelle gemäß Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR zu ergreifen sind. Die Auflösung nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Fortbestand der Gesellschaft nach Treu und Glauben nicht mehr tragbar erscheint. Die Vorinstanz hat das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt, indem sie die Auflösung angeordnet hat, ohne zuvor die Ernennung einer Revisionsstelle zu prüfen.'}

art.58 (2) ZPO art.736 (4) OR art.730 (4) OR art.731_b (1) OR art.727_a (2) OR art.727 OR
Revisionsstelle
Organisationsmangel
Pattsituation
Verhältnismäßigkeitsprinzip
Auflösung der Gesellschaft
Art. 731b OR
Art. 727a Abs. 2 OR