Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Frage, ob eine vollständige Abschreibung des Nennwerts von Aktien im Rahmen einer Sanierung zulässig ist. Das Gericht analysiert Art. 692 Abs. 2 OR im Kontext der Herabsetzung des Aktienkapitals und kommt zum Schluss, dass das Gesetz eine solche Massnahme nicht ausdrücklich verbietet. Es wird festgestellt, dass das Gesetz keine Mindestsumme für den Nennwert von Aktien im Falle einer Sanierung vorsieht und daher eine Abschreibung auf Null zulässig ist. Das Gericht betont jedoch, dass dabei wohlerworbene Rechte der Aktionäre nicht verletzt werden dürfen und der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleiben muss. Es wird weiter ausgeführt, dass das Stimmrecht der Aktionäre auch bei einer Abschreibung auf Null gewährleistet bleibt, da Art. 692 Abs. 2 OR jedem Aktionär mindestens eine Stimme garantiert. Zudem wird klargestellt, dass bestimmte Rechte der Aktionäre, die vom Nennwert der Aktien abhängen, wie z.B. die Einberufung der Generalversammlung oder die Auflösung der Gesellschaft, durch eine solche Massnahme nicht unzulässig beeinträchtigt werden.
Aktienkapital
Sanierung
Nennwertabschreibung
Aktionärsrechte
Stimmrecht
Generalversammlung
Gleichbehandlung