Art. 670449
449 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
449 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
Das Bundesgericht befasste sich mit der Haftung des Beschwerdeführers als ehemaliger Verwaltungsratspräsident und Delegierter des Verwaltungsrats der X.________ Holding AG und ihrer Tochtergesellschaften gemäss Art. 754 OR. Die Vorinstanz hatte eine Haftung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung an die überschuldete Tochtergesellschaft XQ.________ bejaht, da er seine Sorgfaltspflichten verletzt habe, indem er die finanzielle Situation der Tochtergesellschaft hätte erkennen müssen und keine Sanierungsmassnahmen einleitete. Das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung, da der Beschwerdeführer keine hinreichend substanzierten Sachverhaltsrügen vorgebracht hatte, die eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen rechtfertigen würden. Zudem wurde festgestellt, dass die Darlehensgewährung ohne Aussicht auf Rückzahlung und ohne Sanierungsbemühungen eine pflichtwidrige Schädigung der Muttergesellschaft darstellte, die adäquat-kausal zum Schaden führte.
Das Bundesgericht analysiert die Anwendung von Art. 670 OR im Kontext der interkantonalen Steuerausscheidung für Liegenschaftenhändler. Bisher wurden Schuldzinsen bei Liegenschaftenhändlern objektmässig dem Liegenschaftskanton zugewiesen, unabhängig von dessen Einkommen. Diese Praxis wird als nicht mehr zeitgemäß erachtet, da sie zu definitiven Ausscheidungsverlusten führen kann, insbesondere bei rückläufigen Immobilienpreisen. Das Gericht entscheidet, dass künftig auch bei Liegenschaftenhändlern die Schuldzinsen quotenmäßig nach Lage der Aktiven verteilt werden sollen, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen und Ausscheidungsverluste zu vermeiden. Dies entspricht dem allgemeinen System der proportionalen Verteilung und vermeidet gesetzwidrige Bilanzierung.
Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 670 Abs. 1 OR im Zusammenhang mit der Anklage wegen versuchter Urkundenfälschung durch den Beschwerdeführer, der es unterlassen hatte, eine Eventualverpflichtung aus der Jahresrechnung der A.________-Finanz AG und der konsolidierten Konzernrechnung auszuweisen. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die beabsichtigte Verpfändung der Festgeldforderung gemäss Art. 670 Abs. 1 OR als Eventualverpflichtung hätte ausgewiesen werden müssen und dass die Unterlassung dieser Buchungen als Falschbeurkundung zu qualifizieren sei, da die Jahresrechnung insgesamt ein besseres Bild als in Wirklichkeit zeigte. Das Gericht wies die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet zurück, da die Vorinstanz den Anklagesachverhalt nicht auf weitere Punkte ausgedehnt hatte und die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gewahrt waren.
Das Bundesgericht analysierte Art. 670 Abs. 1 OR im Kontext der Aufwertung einer Beteiligung durch die R.________ Investment Group. Die Gesellschaft hatte den Buchwert einer Beteiligung erhöht, nachdem die Eidgenössische Steuerverwaltung den Verkehrswert höher eingeschätzt hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Aufwertung nicht gegen zwingende handelsrechtliche Höchstbewertungsvorschriften verstieß, da die Offenlegung einer verdeckten Kapitaleinlage keine Gläubiger- oder Aktionärsinteressen gefährdete und der Verkehrswert unbestritten war. Das Gericht betonte, dass das Anschaffungskostenprinzip (Art. 665a, 667 OR) nur auf marktgerechte Geschäfte anwendbar sei und die Bilanzkorrektur im Einklang mit steuerrechtlichen Bewertungsgrundsätzen stand. Daher wurde die Beschwerde der Steuerverwaltung gutgeheißen und der Einspracheentscheid bestätigt.
Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder und der Kontrollstelle einer Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit der Feststellung der Überschuldung und den daraus resultierenden Massnahmen gemäß Art. 725 OR. Im konkreten Fall geht es um die Frage, ob die Beklagten als Organe der H. AG pflichtwidrig gehandelt haben, indem sie die Überschuldung nicht rechtzeitig festgestellt und keine Rückstellungen für Eventualverpflichtungen gemäß Art. 670 Abs. 2 OR gebildet haben. Das Gericht prüft, ob die Restschuld der H. AG gegenüber der D. AG als Eventualverpflichtung in der Bilanz hätte ausgewiesen werden müssen und ob Rückstellungen für mögliche Vermögenseinbussen hätten gebildet werden müssen. Es stellt fest, dass die Restschuld zwar als Eventualverpflichtung ausgewiesen wurde, aber keine Rückstellungen notwendig waren, da kein Verlustrisiko bestand. Zudem wird die Aktivierung des Verkaufsgewinns aus dem Vertrag mit der K. GmbH als zulässig erachtet, da das Imparitätsprinzip eingehalten wurde. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ergänzen muss, um festzustellen, ob eine Überschuldung bestand und ob die Beklagten ihre Pflichten gemäß Art. 725 OR verletzt haben.
Das Bundesgericht analysiert Art. 670 Abs. 1 OR im Kontext der Urkundenfälschung und -unterdrückung. Es stellt fest, dass das Skontro der Garantieverpflichtungen als Bestandteil der Buchhaltung Urkundencharakter besitzt, da es gemäß Art. 19 Ziff. 1 BankV und Art. 670 Abs. 1 OR als ergänzende Angabe zur Jahresbilanz dient. Die Nichtverbuchung der Garantieverpflichtungen im Skontro wird als Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gewertet. Zudem wird die Aufbewahrung von Kopien der Garantieerklärungen in einem Pult als Beiseiteschaffen im Sinne von Art. 254 StGB qualifiziert, da die Revisoren dadurch keinen Zugang zu den Urkunden hatten.