Art. 6
Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird.
Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 6 OR im Rahmen einer Banklagernd-Vereinbarung, die eine Zustellungs- und Genehmigungsfiktion vorsieht. Die Vorinstanz hatte die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen, da dieser nicht nachweisen konnte, dass die beanstandeten Transaktionen ohne seine Weisung durchgeführt wurden und die Bank sich zu Recht auf die Vereinbarung berief. Das Bundesgericht prüfte, ob die Berufung der Bank auf die Genehmigungsfiktion rechtsmissbräuchlich war, insbesondere, ob der Kundenberater sich selbst oder seine Ehefrau bereichert hatte. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Beweisanträge des Beschwerdeführers, insbesondere die Zeugenbefragung einer Compliance-Mitarbeiterin, unzureichend gewürdigt hatte, und hob das Urteil teilweise auf, um diese Beweise abzunehmen.
Das Bundesgericht untersuchte die Auslegung von Art. 6 OR im Zusammenhang mit der Frage, ob das Schweigen des Beschwerdegegners auf ein Angebot zum Bonusverzicht als Annahme gemäss Art. 6 OR zu qualifizieren sei. Das Gericht stellte fest, dass die besondere Natur des Geschäfts oder die Umstände keine stillschweigende Annahme rechtfertigten, da der angebotene Verzicht für den Beschwerdegegner nicht vorteilhaft, sondern nachteilig war. Zudem bestand keine Pflicht zur ausdrücklichen Ablehnung, und weitere Umstände, die eine stillschweigende Zustimmung begründen könnten, wurden nicht aufgezeigt. Daher verneinte das Gericht einen Verzicht auf den Bonus und wies die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht analysierte die Anwendung von Art. 6 OR im Kontext der stillschweigenden Annahme eines Willensvollstreckermandats gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB. Es stellte fest, dass eine stillschweigende Annahme des Mandats ausgeschlossen ist, wenn der Ernannte eine ausdrückliche Erklärung über die Annahme oder Ablehnung in Aussicht stellt, wie im vorliegenden Fall durch das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdegegnerin. Das Gericht betonte, dass unter diesen Umständen eine ausdrückliche Annahmeerklärung erforderlich ist und dass die Beschwerdegegnerin sich nicht auf eine stillschweigende Annahme berufen kann. Zudem wurde festgestellt, dass die Annahmeerklärung durch H.________ nicht rechtswirksam war, da ihm die alleinige Vertretungsbefugnis fehlte und keine gültige Vollmacht vorlag. Daher wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin das Mandat nicht rechtswirksam angenommen hat.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 6 OR im Kontext einer Genehmigungsfiktion in Bankverträgen. Es bestätigte, dass eine stillschweigende Genehmigung von Transaktionen durch den Kunden gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank zulässig ist, wenn der Kunde diese nicht innerhalb der vereinbarten Frist beanstandet. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 1 die fraglichen Transaktionen durch unterlassene fristgerechte Beanstandung genehmigt hatte, da sie sich trotz Kenntnis der Transaktionen nicht innerhalb der Frist beschwerte. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 fehlten jedoch ausreichende Feststellungen zum Zeitpunkt der Zustellung der relevanten Bankunterlagen, weshalb die Anwendung der Genehmigungsfiktion nicht beurteilt werden konnte. Das Bundesgericht hob daher das Urteil teilweise auf und verwies die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 6 OR im Zusammenhang mit der stillschweigenden Annahme eines neuen Bonusplans durch den Arbeitnehmer. Es stellte fest, dass eine stillschweigende Annahme gemäss Art. 6 OR nur dann angenommen werden kann, wenn die besondere Natur des Geschäfts oder die Umstände keine ausdrückliche Annahme erfordern und der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird. Im Arbeitsrecht gilt dies insbesondere, wenn der Antrag für den Arbeitnehmer nur vorteilhaft ist. Im vorliegenden Fall wurde jedoch eine Änderung der Bonusregelung vorgenommen, die sich zu Ungunsten des Arbeitnehmers auswirken konnte. Das Gericht betonte, dass eine stillschweigende Zustimmung nur angenommen werden darf, wenn der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben gehalten ist, eine Ablehnung ausdrücklich zu erklären, und der Arbeitgeber beweisen muss, dass solche Umstände vorlagen. Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass der Arbeitnehmer durch die Mitteilungen der Arbeitgeberin über die Einführung des neuen Bonusplans und die anschliessende Auszahlung eines höheren Bonus nach Treu und Glauben gehalten war, eine Ablehnung ausdrücklich zu erklären. Daher verneinte das Bundesgericht eine Verletzung von Art. 6 OR.
Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 6 OR im Zusammenhang mit der stillschweigenden Annahme eines neuen Bonusplans durch den Arbeitnehmer. Es stellte fest, dass eine stillschweigende Annahme gemäss Art. 6 OR nur dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer nach den Umständen nach Treu und Glauben gehalten ist, eine mögliche Ablehnung ausdrücklich zu erklären. Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Voraussetzung als erfüllt an, da der Arbeitnehmer durch die Mitteilungen der Arbeitgeberin über die Auszahlung eines höheren Bonus hätte erkennen müssen, dass die Arbeitgeberin von seiner Zustimmung ausging und er bei Ablehnung mit Konsequenzen hätte rechnen müssen. Daher verneinte das Gericht eine Verletzung von Art. 6 OR durch die Vorinstanz.
Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 6 OR im Zusammenhang mit der stillschweigenden Annahme eines neuen Bonusplans durch den Arbeitnehmer. Es stellte fest, dass eine stillschweigende Annahme gemäss Art. 6 OR nur dann angenommen werden kann, wenn die besondere Natur des Geschäfts oder die Umstände eine ausdrückliche Annahme nicht erwarten lassen und der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird. Im Arbeitsrecht gilt dies insbesondere, wenn der Antrag für den Arbeitnehmer nur vorteilhaft ist. Im vorliegenden Fall wurde der neue Bonusplan 2009 eingeführt, der sich zu Ungunsten des Arbeitnehmers auswirken konnte. Das Gericht führte aus, dass eine stillschweigende Annahme dennoch möglich ist, wenn der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben gehalten ist, eine mögliche Ablehnung ausdrücklich zu erklären, und der Arbeitgeber beweisen kann, dass der Arbeitnehmer erkennbar von dieser stillschweigenden Zustimmung ausgehen konnte. Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch die Mitteilungen der Beschwerdegegnerin und die Auszahlung des Bonus 2009/2010 hätte erkennen müssen, dass die Beschwerdegegnerin von seiner stillschweigenden Zustimmung ausging, und er daher nach Treu und Glauben gehalten war, eine Ablehnung ausdrücklich zu erklären. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.
Das Bundesgericht beurteilte den Bonusanspruch des Arbeitnehmers gemäss Art. 6 OR und stellte fest, dass das ursprüngliche Honorarreglement vom 31. März 2006 einen variablen Lohnbestandteil in Form eines Bonus von 40% (später 50%) des Grundgehalts bei Zielerreichung vorsah. Die im Jahr 2009 eingeführte neue Bonusregelung, die den Bonus als freiwillige Gratifikation (Art. 322d OR) qualifizierte und vom Gesamtergebnis des Unternehmens abhängig machte, erforderte die Zustimmung des Arbeitnehmers, die jedoch nicht erfolgte. Da der Arbeitnehmer weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt hatte, blieb das ursprüngliche Honorarreglement massgebend, und der Arbeitnehmer hatte Anspruch auf den vereinbarten Bonus von 50% des Grundgehalts für die Jahre 2009 und 2010.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das Stillschweigen des Beschwerdegegners auf die Rechnung der Beschwerdeführerin für zwei Kunstwerke als Zustimmung gemäss Art. 6 OR gewertet werden kann. Das Gericht stellte fest, dass Stillschweigen nur dann als Zustimmung gilt, wenn aufgrund der besonderen Natur des Geschäfts oder der Umstände eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist und der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird. Im vorliegenden Fall bestand zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung kein besonderes Vertrauensverhältnis mehr zwischen den Parteien, da bereits Streit ausgebrochen war. Daher konnte das Schweigen des Beschwerdegegners nicht als Zustimmung gewertet werden, und es kam kein Kaufvertrag zustande.
Das Bundesgericht analysierte Art. 6 OR im Kontext der stillschweigenden Zustimmung zu Vertragsänderungen. Es stellte fest, dass eine stillschweigende Zustimmung zu einer Lohnkürzung vorliegt, wenn der Arbeitnehmer den gekürzten Lohn über einen längeren Zeitraum widerspruchslos annimmt und die Umstände erkennen lassen, dass der Arbeitgeber von einer Zustimmung ausgeht. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer die Lohnkürzung über sechs Monate hinweg ohne Widerspruch hingenommen, was als konkludente Zustimmung gewertet wurde. Zudem wurde der vertraglich vereinbarte Schriftformvorbehalt durch die beidseitige Umsetzung des geänderten Vertrags stillschweigend aufgehoben. Das Gericht sah daher keine Verletzung von Art. 6 OR.