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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

I. Verhältnis des Anweisenden zum Anweisungsempfänger
Art. 467

1 Soll mit der Anweisung eine Schuld des Anweisenden an den Empfänger getilgt werden, so erfolgt die Tilgung erst durch die von dem Angewiesenen geleistete Zahlung.

2 Doch kann der Empfänger, der die Anweisung angenommen hat, seine Forderung gegen den Anweisenden nur dann wieder geltend machen, wenn er die Zahlung vom Angewiesenen gefordert und nach Ablauf der in der Anweisung bestimmten Zeit nicht erhalten hat.

3 Der Gläubiger, der eine von seinem Schuldner ihm erteilte Anweisung nicht annehmen will, hat diesen bei Vermeidung von Schadenersatz ohne Verzug hievon zu benachrichtigen.

Case law2020-02-19
art. 467 (1) OR

in

4A 279/2019

Das Bundesgericht analysierte Art. 467 Abs. 1 OR im Kontext eines Kaufvertrags, bei dem die Käuferin eine letzte Kaufpreisrate von Fr. 200'000.-- auf ein Klientenkonto (H.________-Konto) überwies, anstatt auf das vertraglich vereinbarte Konto (E.________-Konto). Das Gericht stellte fest, dass die Überweisung auf das H.________-Konto keine Tilgungswirkung hatte, da die Verkäufer keinen Zugriff auf das Konto hatten und die Zahlung lediglich als Sicherstellung diente. Die Käuferin blieb daher zur Zahlung der letzten Rate verpflichtet. Die Vorinstanz hatte fälschlicherweise angenommen, die Überweisung auf das H.________-Konto habe die Schuld getilgt, was das Bundesgericht korrigierte. Die Sache wurde zur Neubeurteilung der Zinsberechnung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.466 OR art.95 BGG art.106 (2) BGG art.105 (1) BGG art.96 BGG
Kaufvertrag
Zahlungsversprechen
Tilgungswirkung
Anweisung
Vertragsauslegung
Verzugszinsen
Klientenkonto
Case law2003-05-16
art. 467 (2) OR

in

5C.16/2003

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beklagte als Drittschuldnerin im Arrest- und Pfändungsverfahren ihre Schuldpflicht gegenüber der 'S.________' bestritten hatte, ohne rechtliche Schritte einzuleiten. Gemäss Art. 99 SchKG und Art. 275 SchKG war die Beklagte verpflichtet, nur noch an das Betreibungsamt zu leisten, um eine befreiende Wirkung zu erzielen. Die Zahlung der Beklagten an die 'S.________' erfolgte jedoch ohne solche Wirkung, da die Forderung bereits verarrestiert und gepfändet war, was das Risiko einer Doppelzahlung begründete. Das Gericht wies die Berufung der Beklagten ab, da sie sich nicht auf das gestellte Dokumentenakkreditiv berufen hatte und die Zahlung an die 'S.________' nicht rechtsgültig war. Die Sicherheiten im Ausland änderten nichts an der Pflicht, an das Betreibungsamt zu leisten, und die Beklagte trug das Risiko der Doppelzahlung selbst.

art.467 (2) OR art.275 SchKG art.131 (2) SchKG art.99 SchKG
Drittschuldnerin
Arrestvollzug
Pfändungsanzeige
Doppelzahlungsrisiko
Dokumentenakkreditiv
Schuldbetreibungsrecht
Rechtsgültige Tilgung
Case law2002-10-12
art. 467 (1) OR

in

4C.276/2002

Das Bundesgericht analysierte Art. 467 Abs. 1 OR im Kontext einer Vereinbarung vom 21. September 2001, wonach die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin bis zum 1. Oktober 2001 DEM 490'000 zu bezahlen oder ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen der Bank C.________ zu übergeben. Das Gericht stellte fest, dass die Übergabe des Zahlungsversprechens mit Valuta am 1. Oktober 2001 als fristwahrende Erfüllung der Verpflichtung galt, da die Klägerin das Versprechen entgegennahm und damit akzeptierte, dass die Tilgung der Schuld vorbehaltlich der Einlösung erfolgte. Die Resolutivbedingung gemäss Ziff. 7 der Vereinbarung trat daher nicht ein, und die Vergleichsschuld wurde mit der Gutschrift des Betrags auf dem Konto der Klägerin getilgt. Das Gericht wies die Berufung der Klägerin als rechtsmissbräuchlich ab, da ihr Verhalten im Widerspruch zur Entgegennahme des Zahlungsversprechens stand.

art.72 OR art.116 (1) IPRG art.2 ZGB
Zahlungsversprechen
Erfüllungshalber
Resolutivbedingung
Vertrauensprinzip
Rechtsmissbrauch
Tilgung
Fristwahrung
Case law2002-03-01
art. 467 (2) OR

in

4C.294/2001

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 467 Abs. 2 OR im Zusammenhang mit der Abtretung von Garantieansprüchen im Kaufvertrag. Es stellte fest, dass die Kläger neben den abgetretenen Nachbesserungsansprüchen gegenüber den Unternehmern auch ihre kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche (Wandelung, Minderung oder Schadenersatz) direkt gegenüber der Verkäuferin geltend machen konnten, ohne verpflichtet zu sein, zuerst die abgetretenen Ansprüche zu verfolgen. Das Gericht wies die Berufung der Beklagten zurück, da diese keine bundesrechtliche Verletzung nachweisen konnte und die Vorinstanz zu Recht die Minderung des Kaufpreises aufgrund von Baumängeln anerkannt hatte.

art.197 OR art.8 ZGB art.216 (2) OR art.368 OR art.42 (2) OR
Kaufvertrag
Gewährleistungsansprüche
Abtretung
Nachbesserungsansprüche
Minderung
Bundesrecht
Beweiswürdigung
Case law1958-04-18
art. 467 (1) OR

in

84 III 40

Die Abtretung von Masseansprüchen gemäß Art. 260 SchKG ist ein betreibungs- und prozessrechtliches Institut sui generis, auf das die Regeln der zivilrechtlichen Abtretung (Art. 164 ff. OR) und des Auftrags (Art. 394 ff. OR) nur mit Vorbehalt anwendbar sind. Im vorliegenden Fall wurde die Abtretung widerrufen, da der Anspruch bereits vor der Abtretung durch den Drittschuldner erfüllt wurde, wodurch die Voraussetzung für eine Abtretung nach Art. 260 SchKG entfiel. Der Widerruf war zulässig, da die Abtretungsgläubiger keine Schritte zur Eintreibung der Forderung unternommen hatten und die Abtretung somit gegenstandslos wurde. Die Zahlung des Drittschuldners erfolgte bereits am 7. Februar, während die Abtretung erst am 8. Februar ausgestellt wurde. Die Abtretung war daher irrtümlich und musste widerrufen werden.

art.164 OR art.404 OR art.74 OR art.260 SchKG art.394 OR
Abtretung
Widerruf
Masseanspruch
Zahlung
Prozessvollmacht
Rechtsmissbrauch
Konkursrecht