Art. 466
Durch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben.
Durch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis gemäss Art. 466 OR zustande gekommen ist. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass im Dreiecksverhältnis zwischen dem Käufer, der Beschwerdegegnerin (Bank) und dem Beschwerdeführer (Notar) eine Anweisung im Sinne von Art. 466 ff. OR vorlag, wobei der Käufer als Anweisender, die Bank als Angewiesene und der Notar als Anweisungsempfänger fungierte. Das Gericht bestätigte, dass diese Anweisung ein Auftragsverhältnis zwischen dem Notar und der Bank nicht ausschloss. Der Notar hatte durch die Beurkundung der Vorverträge Kenntnis davon, dass die Stockwerkeigentumsanteile pfandrechtsfrei zu übergeben waren, und durch die Annahme und Verwendung der Gelder zur Ablösung von Schuldbriefen nahm er die Offerte der Bank an. Das Bundesgericht bestätigte daher das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses, das nicht nur die Ablösung der Schuldbriefe im zweiten, dritten und vierten Rang, sondern auch die Ablösung des Namensschuldbriefes im ersten Rang umfasste.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 466 OR im Zusammenhang mit einer Anweisung, die der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin richtete. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2007 als vorbehaltlose Annahme der Anweisung gemäss Art. 468 Abs. 1 OR zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer habe damit eine eigenständige Verpflichtung gegenüber der Beschwerdegegnerin begründet, da er keine persönlichen Einreden oder Einwendungen aus dem Inhalt der Anweisung substanziiert geltend gemacht habe. Die Annahme der Anweisung sei formfrei und könne auch konkludent erfolgen, wobei die Beschwerdegegnerin in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer die Anweisung erfüllen könne. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht hinreichend widerlegt habe und seine Rügen ungenügend begründet seien.
Das Bundesgericht analysiert Art. 14e ERA 500 (Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive) im Kontext des Verhaltens der eröffnenden Bank, die Dokumente beanstandet, aber gleichzeitig über die Ware verfügt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt ein solches Verhalten als widersprüchlich und wird als Genehmigung der Dokumente qualifiziert, was zur Folge hat, dass die Bank keinen Auslagenersatz verlangen kann, wenn sie formell nicht korrekte Dokumente honoriert hat. Die Vorinstanz hatte dies anders beurteilt, indem sie die Verfügung über die Ware als nicht missbräuchlich ansah. Das Bundesgericht hingegen betont, dass die Verwendung der Dokumente zur Verfügung über die Ware unabhängig vom Zweck als Genehmigung zu werten ist, was zur Anwendung von Art. 402 Abs. 1 OR führt.
Das Bundesgericht analysierte Art. 466 OR im Kontext einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der die Beklagte Zahlungen von Kaufinteressenten erhalten hatte, ohne dazu berechtigt zu sein. Das Gericht stellte fest, dass die B.________ AG, die als Vertreterin der Klägerin handelte, durch die Anweisung an die Kaufinteressenten, Zahlungen an die Beklagte zu leisten, ihre Vollmacht überschritten hatte, da diese Handlung nicht im Interesse der Klägerin lag und keine schriftliche Abtretung gemäss Art. 164 OR vorlag. Da die Beklagte keine Ermächtigung zur Erhebung der Leistungen in eigenem Namen hatte, lag keine gültige Anweisung nach Art. 466 OR vor. Das Gericht bestätigte daher die Auffassung des Obergerichts, dass die Beklagte ungerechtfertigt bereichert war und die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der Beträge hatte.
Die Beklagte, eine Bank, wurde mit einer Überweisung beauftragt, bei der der Name des Begünstigten (O. Konzern) und die Kontonummer (R. Corporation) nicht übereinstimmten. Das Gericht entschied, dass die Bank gemäß Art. 466 OR verpflichtet war, die Übereinstimmung der Angaben zu überprüfen, um eine Fehlüberweisung zu vermeiden. Die Bank durfte den Auftrag nicht einfach basierend auf der Kontonummer ausführen, ohne die Diskrepanz zu klären. Die Sorgfaltspflicht der Bank erfordert, dass sie bei widersprüchlichen Angaben Rücksprache mit dem Auftraggeber hält, um eine eindeutige Weisung zu erhalten. Die Bank konnte sich nicht auf nachträgliche Bestätigungen oder den beleglosen Zahlungsverkehr berufen, um ihre Pflichten zu umgehen. Die Entscheidung betont, dass die Bank das Fehlerrisiko trägt, da sie die Kontrolle über die korrekte Ausführung des Auftrags hatte.
Die Firma X. GmbH schloss mit dem Staat Peru einen Kaufvertrag über eine Briefmarkendruckmaschine und eine Briefsortiermaschine. Aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten ersuchte die peruanische Postverwaltung die PTT, Guthaben aus dem internationalen Postabrechnungsverkehr an die Firma X. GmbH zu überweisen. Die PTT leisteten daraufhin acht Zahlungen. Später forderte die peruanische Postverwaltung die PTT auf, künftige Guthaben nicht mehr an die Firma X. GmbH zu überweisen. Die Firma X. GmbH klagte daraufhin direkt beim Bundesgericht und forderte die Auszahlung der Guthaben an sie. Das Bundesgericht prüfte, ob die Klage der Firma X. GmbH als zivilrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass die Anweisung (Art. 466 CO) ein privatrechtliches Institut ist und dass die Streitsache unabhängig von der Rechtsnatur des Deckungs- und Valutaverhältnisses als zivilrechtlich zu qualifizieren ist. Das Gericht prüfte weiter, ob die PTT die Anweisung im Sinne von Art. 468 Abs. 1 CO angenommen haben. Es kam zum Schluss, dass die PTT die Anweisung nicht angenommen haben, da das Schreiben des Nebenintervenienten vom 4. März 1987 einen Widerrufsvorbehalt enthielt und die PTT keine konkludente Annahmeerklärung abgegeben haben. Zudem war die Klägerin nicht in gutem Glauben, da sie wusste, dass die PTT keine Kenntnis vom Vertragsinhalt und von der Vertragsabwicklung hatten.
{'factual_analysis': 'Die Firma X. GmbH schloss mit dem Staat Peru einen Kaufvertrag über eine Briefmarkendruckmaschine und eine Briefsortiermaschine. Aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten ersuchte die peruanische Postverwaltung die PTT, Guthaben aus dem internationalen Postabrechnungsverkehr an die Firma X. GmbH zu überweisen. Die PTT leisteten daraufhin acht Zahlungen. Später forderte die peruanische Postverwaltung die PTT auf, künftige Guthaben nicht mehr an die Firma X. GmbH zu überweisen. Die Firma X. GmbH klagte daraufhin direkt beim Bundesgericht und forderte die Auszahlung der Guthaben an sie.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht prüfte, ob die Klage der Firma X. GmbH als zivilrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass die Anweisung (Art. 466 CO) ein privatrechtliches Institut ist und dass die Streitsache unabhängig von der Rechtsnatur des Deckungs- und Valutaverhältnisses als zivilrechtlich zu qualifizieren ist. Das Gericht prüfte weiter, ob die PTT die Anweisung im Sinne von Art. 468 Abs. 1 CO angenommen haben. Es kam zum Schluss, dass die PTT die Anweisung nicht angenommen haben, da das Schreiben des Nebenintervenienten vom 4. März 1987 einen Widerrufsvorbehalt enthielt und die PTT keine konkludente Annahmeerklärung abgegeben haben. Zudem war die Klägerin nicht in gutem Glauben, da sie wusste, dass die PTT keine Kenntnis vom Vertragsinhalt und von der Vertragsabwicklung hatten.'}
Das Bundesgericht analysiert Art. 466 OR im Kontext eines Girovertrags mit Kontokorrentabrede. Es stellt fest, dass eine Bank bei der Eröffnung eines Kontos und dem Abschluss eines Girovertrags die Vertretungsbefugnis des Handelnden prüfen muss. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte (Schweizerische Kreditanstalt) diese Prüfung unterlassen, was zu einer schuldhaften Handlung führte, da sie in Kauf nahm, dass ein Unberechtigter über den Betrag verfügen konnte. Das Gericht betont, dass die Bank den angewiesenen Betrag auf einem Konto pro Diverse (CpD) hätte gutschreiben müssen, bis die Befugnisse des Vertreters abgeklärt waren. Die fehlende Prüfung der Vertretungsbefugnis führte dazu, dass die Überweisung unwirksam war und die Bank den Betrag zurückerstatten musste.
Die Kläger (A, B und C) bestellten bei der Overseas Buying Corp. Ltd. Waren im Wert von rund 3 Mio. Fr., wobei der Kaufpreis durch ein unwiderrufliches Dokumenten-Akkreditiv mit aufgeschobener Zahlung (90 Tage nach Verladung) gesichert werden sollte. Die Bank X. eröffnete das Akkreditiv und diskontierte die Summe vor Fälligkeit, obwohl die Ware später als wertlos befunden wurde. Die Kläger klagten auf Ungültigkeit des Akkreditivs und Rückzahlung. Das Gericht analysiert die Funktion des Dokumenten-Akkreditivs mit aufgeschobener Zahlung (Art. 466 OR) und kommt zum Schluss, dass es dem Käufer Kredit verschaffen soll, ohne ihn zur sofortigen Zahlung zu verpflichten. Die Bank darf daher – mangels gegenteiliger Abrede – die Akkreditivsumme vor Fälligkeit auszahlen (Art. 81 OR). Die Auslegung der Klausel stützt sich auf die Entstehungsgeschichte, den Zweck des Akkreditivs und die Gepflogenheiten der Praxis. Das Gericht lehnt die Anwendung der Unklarheitsregel ab, da die streitige Klausel auf den Auftrag der Kläger zurückgeht und nicht von der Bank stammt.
{'factual_context': 'Die Kläger (A, B und C) bestellten bei der Overseas Buying Corp. Ltd. Waren im Wert von rund 3 Mio. Fr., wobei der Kaufpreis durch ein unwiderrufliches Dokumenten-Akkreditiv mit aufgeschobener Zahlung (90 Tage nach Verladung) gesichert werden sollte. Die Bank X. eröffnete das Akkreditiv und diskontierte die Summe vor Fälligkeit, obwohl die Ware später als wertlos befunden wurde. Die Kläger klagten auf Ungültigkeit des Akkreditivs und Rückzahlung.', 'normative_analysis': 'Das Gericht analysiert die Funktion des Dokumenten-Akkreditivs mit aufgeschobener Zahlung (Art. 466 OR) und kommt zum Schluss, dass es dem Käufer Kredit verschaffen soll, ohne ihn zur sofortigen Zahlung zu verpflichten. Die Bank darf daher – mangels gegenteiliger Abrede – die Akkreditivsumme vor Fälligkeit auszahlen (Art. 81 OR). Die Auslegung der Klausel stützt sich auf die Entstehungsgeschichte, den Zweck des Akkreditivs und die Gepflogenheiten der Praxis. Das Gericht lehnt die Anwendung der Unklarheitsregel ab, da die streitige Klausel auf den Auftrag der Kläger zurückgeht und nicht von der Bank stammt.'}