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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

III. Bestimmung des Ersatzes
Art. 43

1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.

1bis Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27

2 Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.

27 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

Case law2021-06-09
art. 43 (1) OR

in

4A 168/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beklagte durch die Unterlassung eines HIV-Tests während der Schwangerschaftsbetreuung ihre ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt hat. Die Vorinstanz hatte eine Sorgfaltspflichtverletzung bejaht, da sie davon ausging, dass die Kläger und seine Ehefrau einen HIV-Test vereinbart hatten und die Beklagte ohne hinreichende Verifizierung darauf verzichtete. Das Bundesgericht kritisierte jedoch die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich, insbesondere die Relativierung der Zeugenaussage von Prof. H.________, die die Behauptung der Beklagte stützte, dass der Kläger ihr mitgeteilt habe, ein HIV-Test sei aufgrund eines bereits vorhandenen negativen Tests unnötig. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, kein weiterer Test sei erforderlich, und sah keine Verpflichtung zu weiteren Nachfragen. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, um zu klären, ob ein HIV-Test nach den damaligen medizinischen Standards routinemässig hätte durchgeführt werden müssen.

art.105 (1) BGG art.43 (1) OR art.106 (2) BGG art.71 BGG
ärztliche Sorgfaltspflicht
HIV-Test
Vertragsauslegung
Beweiswürdigung
Vertrauensprinzip
Willkür
Schwangerschaftsbetreuung
Case law2017-09-19
art. 43 (1) OR

in

4A 241/2016

Das Bundesgericht entschied, dass ein Pferd, das in einiger Distanz zum Wohnort seines Halters gehalten wird, aber von diesem oder dessen Familie selbst gepflegt wird, als 'im häuslichen Bereich' gehaltenes Tier im Sinne von Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1 OR zu qualifizieren ist. Der entscheidende Faktor ist nicht die räumliche Nähe, sondern die enge Beziehung und die tägliche Pflege durch den Halter. Das Gericht hob hervor, dass der Gesetzeszweck darin besteht, der affektiven Beziehung zwischen Mensch und Tier Rechnung zu tragen, und lehnte eine rein räumliche Auslegung des Begriffs 'häuslicher Bereich' ab. Da die Vorinstanz die tatsächlichen Voraussetzungen als erfüllt ansah, wurde der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückgewiesen.

art.728 (1) ZGB art.41 (1) OR art.42 (3) OR art.641_a (1) ZGB art.651_a (1) ZGB art.92 (1) SchKG art.722 (1) ZGB
häuslicher Bereich
Tierhaltung
Affektionswert
Schadenersatz
räumliche Distanz
tägliche Pflege
Gesetzeszweck
Case law2017-09-19
art. 43 (1bis) OR

in

143 III 646

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob ein Pferd, das in einem sechs Kilometer vom Wohnort des Halters entfernten Reitstall untergebracht ist, aber täglich von diesem persönlich gepflegt wird, als Tier im 'häuslichen Bereich' im Sinne von Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1bis OR qualifiziert werden kann. Die Vorinstanz hatte dies verneint, während das Bezirksgericht die räumliche Distanz als weniger entscheidend ansah. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Begriff 'im häuslichen Bereich' nicht allein räumlich zu verstehen ist, sondern vielmehr die enge affektive Beziehung zwischen Halter und Tier im Vordergrund steht. Es verwies auf den Sinn und Zweck der Gesetzesrevision, die Tiere nicht mehr als Sachen betrachten und ihre emotionale Bedeutung für den Halter anerkennen wollte. Die Entstehungsgeschichte und der Vergleich mit anderen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Art. 651a ZGB, Art. 722 Abs. 1bis ZGB) unterstützten diese Auslegung. Das Gericht entschied, dass ein Pferd, das zwar in einiger Distanz zum Wohnort gehalten wird, aber vom Halter persönlich gepflegt wird, als Tier im 'häuslichen Bereich' zu qualifizieren ist.

art.42 (3) OR art.651_a (1) ZGB art.722 (1bis) ZGB art.728 (1bis) ZGB art.92 (1) SchKG art.641_a ZGB
Tierhaltung
häuslicher Bereich
Affektionswert
Schadenersatz
Auslegung
räumliche Distanz
emotionale Bindung
Case law2016-04-13
art. 43 (1) OR

in

4A 640/2015

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 43 Abs. 1 OR durch die Vorinstanz, welche die Ersatzpflicht des Beklagten um ein Drittel kürzte, da die Chronifizierung der dissoziativen Störung der Klägerin als aussergewöhnliche Unfallfolge qualifiziert wurde. Das Gericht wies die Beschwerde des Beklagten ab, da dieser keine willkürliche Beweiswürdigung oder Rechtsverletzung durch die Vorinstanz nachweisen konnte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Unfall ausschliesslich auf die fehlende Beleuchtung des Fahrzeugs des Beklagten zurückzuführen war und dieser daher vollumfänglich haftete. Die Kürzung des Schadenersatzes gemäss Art. 43 Abs. 1 OR wurde als angemessen erachtet, da die psychischen Folgen des Unfalls ungewöhnlich schwerwiegend waren und nicht dem typischen Verlauf eines HWS-Schleudertraumas entsprachen.

art.58 (1) SVG art.61 (1) SVG art.44 (1) OR
Schadenersatz
Kausalzusammenhang
Verschulden
Haftung
Psychische Störung
Beweislast
Willkürliche Beweiswürdigung
Case law2016-04-01
art. 43 (1) OR

in

4A 382/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 43 Abs. 1 OR im Kontext eines Schadenersatzanspruchs aufgrund einer unerlaubten Handlung. Es bestätigte die Herabsetzung des Schadenersatzes durch das Bezirksgericht, das den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden als schwach adäquat einstufte und den Schadenersatzanspruch aufgrund des Kürzungsfaktors Zufall reduzierte. Das Gericht wies darauf hin, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Herabsetzung ein weites Ermessen hat und nur bei offensichtlicher Unbilligkeit eingreift. Die Vorinstanz hatte zutreffend berücksichtigt, dass neben der Tätlichkeit vom 9. August 2000 weitere Umstände wie das Vermeidungsverhalten der Beschwerdeführerin und die lange Verfahrensdauer den Gesundheitszustand beeinflussten, die nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden konnten.

art.41 (1) OR art.4 ZGB art.404 (1) ZPO art.42 (2) OR art.56 ZPO
Schadenersatz
unerlaubte Handlung
Kausalität
Adäquanz
Ermessen
Herabsetzung
Zufall
Case law2014-11-20
art. 43 OR

in

4A 115/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall vom 28. Juli 1989 und der daraus resultierenden psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdegegners besteht. Die Vorinstanz hatte einen natürlichen Kausalzusammenhang bejaht, da der Unfall und das anschliessende Strafverfahren nicht hinweggedacht werden könnten, ohne dass die Arbeitsunfähigkeit entfiele. Das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung und führte aus, dass auch ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sei, da der Unfall und das Strafverfahren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet waren, schwere psychische Schäden zu verursachen, insbesondere bei einer Person mit prämorbider Persönlichkeitsstörung. Die konstitutionelle Prädisposition des Beschwerdegegners unterbrach den Kausalzusammenhang nicht, sondern wurde im Rahmen der Schadenersatzbemessung nach Art. 44 OR berücksichtigt. Die Vorinstanz hatte die Reduktion des Schadenersatzes um 20 % als angemessen erachtet, was das Bundesgericht nicht als willkürlich beanstandete.

art.58 (1) SVG art.44 OR art.65 (1) SVG art.43 OR
Adäquater Kausalzusammenhang
Natürlicher Kausalzusammenhang
Prämorbide Persönlichkeitsstörung
Schadenersatzbemessung
Haftpflichtrecht
Verkehrsunfall
Psychische Schäden
Case law2011-08-02
art. 43 (1) OR

in

4A 575/2010

Das Bundesgericht beurteilte die Haftung des Beschwerdegegners gemäss Art. 43 Abs. 1 OR und stellte fest, dass der Richter Art und Grösse des Schadenersatzes unter Berücksichtigung der Umstände und des Verschuldensgrads zu bestimmen hat. Das Gericht wertete das Verschulden des Beschwerdegegners nicht als grob, da dieser zwar pflichtwidrig von den Ingenieurplänen abgewichen war, jedoch mit dem Ziel, ein besseres Ergebnis für die Arbeitgeberin zu erzielen, und über eine konkludente Zustimmung eines Vorgesetzten verfügte. Zudem waren die Pläne optimierungsbedürftig, was das Verhalten des Beschwerdegegners mitveranlasste. Daher wurde seine Haftungsquote auf 2/3 des Schadens festgesetzt, da eine volle Haftung nicht angemessen erschien.

art.29 (2) BV art.97 (1) BGG art.65 (4) BGG art.95 BGG art.105 (1) BGG art.321_e OR
Haftung
Sorgfaltspflicht
Mitverschulden
Schadenersatz
Verschuldensgrad
Arbeitsvertrag
Qualitätsmanagement
Case law2011-03-21
art. 43 (1) OR

in

4A 25/2011

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 43 Abs. 1 OR im Kontext einer Haftpflichtsache, bei der die Beschwerdeführerin nach einem Verkehrsunfall Schadenersatz forderte. Das Amtsgericht hatte die Ersatzpflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Obergutachtens, das den Unfall als nur zu 20 % ursächlich für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bewertete, auf 80 % herabgesetzt. Das Bundesgericht bestätigte diese Herabsetzung, da das Amtsgericht den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Schaden bejaht hatte und die Mitursachen (unfallfremde Faktoren) im Rahmen der Ersatzbemessung nach Art. 43 Abs. 1 OR berücksichtigte. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten ihrer Appellation durch den Referenten des Obergerichts fehlerhaft war, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

art.100 (1) BGG art.75 (1) BGG art.74 (1 lit. b) BGG art.106 (2) BGG art.4 ZGB art.72 (1) BGG art.93 (1 lit. a) BGG art.29 (3) BV
Haftpflichtrecht
Schadenersatz
Kausalzusammenhang
Ersatzbemessung
Obergutachten
unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde
Case law2009-12-04
art. 43 OR

in

136 III 113

Die Haftung des Beirates richtet sich nach den Bestimmungen über diejenige des Vormundes (Art. 367 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 ZGB) und kennt die üblichen Haftungsvoraussetzungen, nämlich Schaden, adäquater Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit sowie Verschulden. Der Beirat hat die Pflicht zur sorgfältigen Verwaltung des Mündelvermögens (Art. 395 Abs. 2 i.V.m. Art. 413 Abs. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall hat der Beirat diese Pflichten verletzt, indem er den vollständigen Verzehr des Wertschriftenvermögens von Fr. 650'000.- innerhalb weniger Jahre tatenlos hingenommen hat, ohne Vorkehrungen zu treffen oder bewusste Entscheide zu fällen. Das Kantonsgericht hat den Schaden auf Fr. 500'000.- festgesetzt, da ein jährlicher Vermögensverzehr von Fr. 25'000.- als zulässig erachtet wurde, ein darüber hinausgehender Verzehr jedoch nicht statthaft war. Der Beirat hat seine Amtspflichten grobfahrlässig vernachlässigt, indem er die elementarsten Schutz- und Fürsorgepflichten nicht wahrgenommen hat.

art.413 (1) ZGB art.99 (1) BGG art.426 ZGB art.395 (2) ZGB art.386 (2) ZGB art.367 (3) ZGB art.372 ZGB
Beiratshaftung
Vermögensverwaltung
Pflichtverletzung
Schadenersatz
Widerrechtlichkeit
Verschulden
Kausalzusammenhang
Case law2008-10-30
art. 43 (1) OR

in

1C 351/2007

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 43 Abs. 1 OR im Rahmen einer Schadenersatzklage des Kantons Solothurn gegen einen ehemaligen Beamten. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer grobfahrlässig gehandelt habe, indem er elementare Organisations- und Überwachungspflichten verletzt habe, was zu einem finanziellen Schaden führte. Das Gericht wies darauf hin, dass gemäss Art. 43 Abs. 1 OR der Richter Art und Grösse des Schadenersatzes unter Berücksichtigung der Umstände und der Grösse des Verschuldens bestimmt. Es wurde festgestellt, dass die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Ersatzpflicht von CHF 100'000.-- angemessen sei, da der Beschwerdeführer grobfahrlässig gehandelt habe und sein damaliges Jahresgehalt nicht gering war. Das Gericht betonte zudem den weiten Ermessensspielraum des Richters bei der Festsetzung der Ersatzpflicht gemäss Art. 43 und 44 OR.

art.44 (2) OR art.50 OR art.44 (1) OR
Schadenersatz
Grobfahrlässigkeit
Beamtenhaftung
Organisationspflichten
Überwachungspflichten
Ermessensspielraum
Mitverschulden