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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

IV. Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen
Art. 325117

1 Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann der Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers den nach Artikel 93 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889118 unpfändbaren Betrag fest.

2 Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten sind nichtig.

117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 974; BBl 1989 III 1233, 1990 I 120).

118 SR 281.1

Case law2004-01-19
art. 325 (2) OR

in

7B.4/2004

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 325 Abs. 2 OR ein allgemeines und ausnahmsloses Verbot der Abtretung oder Verpfändung künftiger Lohnforderungen vorsieht, unabhängig davon, ob diese zur Sicherung oder zur Erfüllung von Verbindlichkeiten erfolgt. Die Kammer wies die Argumentation des Beschwerdeführers zurück, dass das Verbot nur Sicherungszessionen erfasse, und betonte, dass das gesetzgeberische Ziel der Revision von Art. 325 OR darin bestand, sozial gefährliche Verträge und die damit verbundene Abtretung künftiger Lohnforderungen zu verhindern. Die Kammer bestätigte zudem, dass das Lohnzessionsverbot auch für öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse gemäss Bundespersonalgesetz (BPG) gilt, da das BPG die zwingenden Normen des OR, einschliesslich Art. 325 Abs. 2 OR, sinngemäss anwendet. Die Lohnzession des Beschwerdeführers wurde als rechtsmissbräuchlich eingestuft, da sie in Vereitelungsabsicht der konkret bevorstehenden Pfändung vorgenommen worden sei.

art.99 SchKG art.90 SchKG art.158 (2) SchKG art.107 SchKG art.6 (2) BPG art.361 (1) OR art.165 (2) OR
Lohnzessionsverbot
Art. 325 OR
Bundespersonalgesetz
Rechtsmissbrauch
Pfändung
Zwangsvollstreckung
Arbeitsrecht
Case law2001-09-14
art. 325 (2) OR

in

H 448/00

Das Eidgenössische Versicherungsgericht untersuchte, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 325 Abs. 2 OR als beitrags- und abrechnungspflichtiger Arbeitgeber für den Saisonarbeiter K.________ gelten müsse. Es stellte fest, dass die blosse Lohnauszahlung allein nicht ausreicht, um die Arbeitgeberstellung zu begründen, sondern dass entscheidend ist, wer die Arbeitskraft tatsächlich beschäftigte und die arbeitsorganisatorische Kontrolle ausübte. Das Gericht wies darauf hin, dass eine Schuldübernahme nach Art. 175 f. OR nicht ausreicht, um die Beitragspflicht zu begründen, und verwies auf die Notwendigkeit einer vertieften Prüfung des Dreiecksverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer, der S.________ AG und K.________. Die Vorinstanz wurde angewiesen, weitere Abklärungen vorzunehmen, insbesondere zur Ausgestaltung des Arbeitsvertrags und der tatsächlichen Arbeitsverhältnisse.

art.19 AVG art.175 OR art.12 (1) AHVG art.176 OR art.14 (1) AHVG art.26 AVV art.22 AVG art.48 AVV art.50 AVV
Arbeitgeberstellung
Beitragspflicht
Dreiecksverhältnis
Lohnauszahlung
Schuldübernahme
Arbeitsvermittlung
Saisonarbeiter
Case law1988-01-27
art. 325 (1) OR

in

114 III 40

Gemäss Art. 325 Abs. 1 OR kann der Arbeitnehmer künftige Forderungen nur soweit gültig abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind. Das Betreibungsamt ist zuständig, den unpfändbaren Betrag festzusetzen, auch wenn der Arbeitnehmer nach der Abtretung in Konkurs gefallen ist und Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erhoben hat. Die Zuständigkeit des Betreibungsamtes ergibt sich aus dessen fachlicher Kompetenz und der Gewährleistung eines einfachen, billigen und raschen Verfahrens. Zudem fallen künftige Lohnforderungen nicht in die Konkursmasse, sodass der Arbeitnehmer weiterhin frei darüber verfügen kann. Die Befürchtung, dass das Betreibungsamt die pfändbare Quote tiefer ansetzen könnte als der Richter, ist gegenstandslos, da der Arbeitnehmer sich nicht auf die Einrede des mangelnden neuen Vermögens berufen kann.

art.93 SchKG art.197 SchKG art.265 (3) SchKG art.265 (2) SchKG
Lohnpfändung
Konkurs
Rechtsvorschlag
unpfändbarer Betrag
Betreibungsamt
Lohnabtretung
neues Vermögen
Case law1988-01-22
art. 325 OR

in

114 III 26

Die Entscheidung betrifft die Wirksamkeit einer Lohnzession vor der Konkurseröffnung. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt der Arbeitslohn des Gemeinschuldners nicht in die Konkursmasse (Art. 197 Abs. 2 SchKG) und bleibt daher von der Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners erfasst. Die Lohnzession, die vor der Konkurseröffnung erfolgte, bleibt wirksam, da die Lohnforderung nicht in die Konkursmasse fällt. Die Konkursverwaltung ist nicht befugt, die Lohnzession zu sistieren oder deren Rechtmässigkeit zu prüfen, da dies eine Frage des materiellen Rechts ist, die vom Zivilrichter zu entscheiden ist. Die Verfügung des Betreibungsamtes, die Lohnzession bis zum Abschluss des Konkursverfahrens zu sistieren, wurde daher als rechtswidrig aufgehoben.

art.265 (2) SchKG art.19 SchKG art.197 (2) SchKG
Lohnzession
Konkursbeschlag
Verfügungsbefugnis
Gemeinschuldner
Konkursmasse
Rechtmässigkeit der Abtretung
Konkurseröffnung
Case law1986-12-11
art. 325 OR

in

112 II 433

Die Abtretung künftiger Forderungen ist grundsätzlich zulässig, wenn diese hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sind und der Zedent nicht übermäßig in seiner wirtschaftlichen Freiheit eingeschränkt wird (Art. 27 Abs. 2 ZGB). Eine zeitlich und gegenständlich unbeschränkte Zession aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen verstößt jedoch gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB und ist daher sittenwidrig und nichtig. Dies gilt auch für Sicherungsabtretungen, insbesondere wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die eine solche umfassende Zession rechtfertigen würden. Eine Teilnichtigkeit kommt nicht in Betracht, da die Nichtigkeit aus der totalen Abtretung aller denkbaren Forderungen folgt und eine solche Teilnichtigkeit zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen würde.

art.325 OR art.20 (1) OR art.27 (2) ZGB art.20 (2) OR
Globalzession
Sittenwidrigkeit
wirtschaftliche Freiheit
Teilnichtigkeit
Sicherungsabtretung
Bestimmbarkeit
Art. 27 Abs. 2 ZGB
Case law1986-04-25
art. 325 OR

in

112 II 241

Frau B. hatte in einer Zahlungsvereinbarung vom 18. Mai 1983 ihren zukünftigen Lohn an die Auto AG abgetreten und versprach, kein Abtretungsverbot einzugehen. Später schloss sie mit der Firma E. einen Arbeitsvertrag, der ein solches Verbot enthielt. Die Inkasso AG W., als Rechtsnachfolgerin der Auto AG, forderte die Firma E. auf, den Lohn zu überweisen, was diese unter Berufung auf das Abtretungsverbot ablehnte. Das Bundesgericht entschied, dass das Abtretungsverbot im Arbeitsvertrag wirksam ist, da die Firma E. von der vorherigen Abtretung keine Kenntnis hatte und dieser auch nicht nachträglich zustimmte. Die Abtretung zukünftiger Lohnforderungen hat nur obligatorische Wirkung und kann dem Arbeitgeber nicht entgegengehalten werden, wenn er die Abtretbarkeit des Lohns im Voraus ausschließt. Art. 325 CO wurde nicht verletzt, da das Zessionsverbot die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers nicht einschränkte. Die Klägerin konnte sich nicht auf Art. 164 Abs. 2 OR oder Treu und Glauben berufen, da die Firma E. keine Kenntnis von der vorherigen Abtretung hatte und somit nicht rechtsmissbräuchlich handelte.

art.164 OR art.152 OR art.27 (2) ZGB art.41 OR art.361 OR art.20 OR
Lohnabtretung
Zessionsverbot
Arbeitsvertrag
Persönlichkeitsrecht
Treu und Glauben
Rechtsmissbrauch
Vertragsfreiheit
Case law1986-04-25
art. 325 OR

in

112 II 241

{'factual_analysis': 'Frau B. hatte in einer Zahlungsvereinbarung vom 18. Mai 1983 ihren zukünftigen Lohn an die Auto AG abgetreten und versprach, kein Abtretungsverbot einzugehen. Später schloss sie mit der Firma E. einen Arbeitsvertrag, der ein solches Verbot enthielt. Die Inkasso AG W., als Rechtsnachfolgerin der Auto AG, forderte die Firma E. auf, den Lohn zu überweisen, was diese unter Berufung auf das Abtretungsverbot ablehnte.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht entschied, dass das Abtretungsverbot im Arbeitsvertrag wirksam ist, da die Firma E. von der vorherigen Abtretung keine Kenntnis hatte und dieser auch nicht nachträglich zustimmte. Die Abtretung zukünftiger Lohnforderungen hat nur obligatorische Wirkung und kann dem Arbeitgeber nicht entgegengehalten werden, wenn er die Abtretbarkeit des Lohns im Voraus ausschließt. Art. 325 CO wurde nicht verletzt, da das Zessionsverbot die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers nicht einschränkte. Die Klägerin konnte sich nicht auf Art. 164 Abs. 2 OR oder Treu und Glauben berufen, da die Firma E. keine Kenntnis von der vorherigen Abtretung hatte und somit nicht rechtsmissbräuchlich handelte.'}

art.164 OR art.152 OR art.27 (2) ZGB art.41 OR art.361 OR art.20 OR
Lohnabtretung
Zessionsverbot
Arbeitsvertrag
Persönlichkeitsrecht
Treu und Glauben
Rechtsmissbrauch
Vertragsfreiheit
Case law1981-07-20
art. 325 (1) OR

in

107 III 75

Gemäss ständiger Rechtsprechung sind familienrechtliche Unterhaltsbeiträge bei der Ermittlung des Existenzminimums des Schuldners als Notbedarfsausgaben mitzuberücksichtigen, soweit der Alimentengläubiger die Beiträge zur Bestreitung seines Unterhalts wirklich benötigt und vorausgesetzt, dass der Schuldner sie auch tatsächlich bezahlt. In Betreibung gesetzte Unterhaltsforderungen sind dabei stets zu berücksichtigen. Reicht der Verdienst des für Unterhaltsbeiträge Betriebenen nicht aus, den Notbedarf einschliesslich der für den Unterhalt des Gläubigers notwendigen Alimente zu decken, hat sich der betriebene Schuldner einen Eingriff in sein Existenzminimum gefallen zu lassen. Dieser Eingriff ist so zu bemessen, dass sich der Schuldner und der Gläubiger im gleichen Verhältnis einschränken müssen. Lohnzessionen, die in den um die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge zu erhöhenden betreibungsrechtlichen Notbedarf eingreifen, sind nichtig (Art. 325 Abs. 1 OR).

art.131 (2) SchKG
Unterhaltsbeiträge
Existenzminimum
Lohnpfändung
Notbedarf
Lohnzessionen
Alimentengläubiger
Betreibungsrecht