Art. 313
1 Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind.
2 Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen.
1 Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind.
2 Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Abschreibung und Verzinsung eines Darlehens der X.________ AG an die Y.________ ag steuerlich nicht anerkannt werden konnten. Gemäss Art. 313 Abs. 2 OR sind im kaufmännischen Verkehr Zinsen auch ohne Verabredung zu bezahlen, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft unter Dritten. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass B.________, der das Darlehen freiwillig übernommen hatte, der Steuerpflichtigen nahestand, weshalb der zinslose Darlehensvertrag als geldwerte Leistung zu werten war. Da die Steuerpflichtige keine plausiblen Gründe für die Abschreibung oder Tilgung des Darlehens vorlegen konnte und keine Beweise für die angeblichen Dienstleistungen von B.________ erbracht wurden, waren die steuerlichen Aufrechnungen gerechtfertigt. Das Bundesgericht sah keine Willkür in den Feststellungen der Vorinstanz und wies die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht analysierte Art. 313 Abs. 1 OR im Kontext von unverzinslichen Darlehen innerhalb einer Familie. Es bestätigte die Auffassung des Obergerichts, dass Darlehen im gewöhnlichen Verkehr nur dann verzinslich sind, wenn dies vereinbart wurde, und dass im familiären Umfeld zinslose Darlehen üblich sind. Das Gericht stellte fest, dass die Erblasserin keinen Zinsanspruch entstehen liess und somit keine Zuwendung im Sinne von Art. 527 Abs. 1 ZGB vorlag, die zu einer Hinzurechnung eines über die Darlehenssumme hinausgehenden Betrags führen würde. Es wies die Beschwerde ab, da weder eine Zuwendung noch eine verpönte Entäusserungsabsicht der Erblasserin nachgewiesen werden konnte.
Das Bundesgericht analysiert, ob die unverzinslichen Darlehen der Erblasserin an ihre Töchter als Zuwendungen im Sinne von Art. 527 Abs. 1 ZGB zu qualifizieren sind, die einer Herabsetzung unterliegen. Es stellt fest, dass Art. 313 Abs. 1 OR bestimmt, dass Darlehen im gewöhnlichen Verkehr nur dann verzinslich sind, wenn dies vereinbart wurde. Da die Unentgeltlichkeit der Darlehen von Anfang an ausdrücklich vereinbart wurde, hat die Erblasserin keinen Zinsanspruch entstehen lassen, auf den sie hätte verzichten können. Daher liegt keine Zuwendung im Sinne von Art. 527 Abs. 1 ZGB vor, die eine Hinzurechnung über die Nominalsumme hinaus rechtfertigen würde. Zudem wird die Absicht der Erblasserin, ihren Pflichtteil zu schmälern, verneint, da keine Anhaltspunkte für eine Umgehungsabsicht vorliegen.
Das Bundesgericht analysiert die Verzinsung des Abfindungsanspruchs nach Art. 580 OR, wobei es feststellt, dass das Gesetz keine explizite Regelung zur Verzinsung enthält. Es stützt sich auf Art. 313 Abs. 2 OR, wonach im kaufmännischen Verkehr Zinsen auch ohne Verabredung zu bezahlen sind, und auf Art. 213 Abs. 2 OR, der die Verzinsung des Kaufpreises regelt. Das Gericht argumentiert, dass die verbleibenden Gesellschafter den Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters weiter nutzen und daraus Gewinn ziehen können, weshalb der Abfindungsanspruch ab Eintritt des Auflösungsgrundes zu verzinsen ist. Es lehnt eine willkürliche Festlegung des Zinsbeginns ab und entscheidet, dass der Zins ab dem Todestag des Gesellschafters zu laufen beginnt, da die Beklagten ab diesem Zeitpunkt mit einem hohen Abfindungsanspruch rechnen mussten.