Der Kassationshof analysiert die Voraussetzungen des Art. 206 StGB, insbesondere die Begriffe 'Zumutungen oder Anträge' im Kontext des gewerbsmässigen Anlockens zur Unzucht. Die Bestimmung erfordert ein aktives, aufdringliches Verhalten, das über die blosse Bekundung der Bereitschaft zur Unzucht hinausgeht. Das Gericht stellt klar, dass das unauffällige Herumstehen oder Herumgehen an einem bekannten Dirnenmarktstand nicht als strafbares Anlocken gilt, da dies keine aktive Kundenwerbung darstellt. Es wird betont, dass Art. 206 StGB nur die Auswüchse der Prostitution bekämpft und nicht jede Art des öffentlichen Anlockens. Die Entstehungsgeschichte und die Literatur bestätigen diese Auslegung, wonach ein provozierendes oder zudringliches Verhalten erforderlich ist. Im konkreten Fall wird der Angeschuldigten lediglich vorgeworfen, sich an einem bekannten Standort aufgehalten und auf Kunden gewartet zu haben, ohne weitere aktive Werbung. Daher liegt kein strafbares Anlocken im Sinne von Art. 206 StGB vor.
Anlocken zur Unzucht
Zudringlichkeit
Prostitution
strafbares Verhalten
aktive Kundenwerbung
Art. 206 StGB
unaufdringliches Verhalten