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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

1. Antrag mit Annahmefrist
Art. 3

1 Wer einem andern den Antrag zum Abschlusse eines Vertrages stellt und für die Annahme eine Frist setzt, bleibt bis zu deren Ablauf an den Antrag gebunden.

2 Er wird wieder frei, wenn eine Annahmeerklärung nicht vor Ablauf dieser Frist bei ihm eingetroffen ist.

Case law2007-10-31
art. 3 (1) OR

in

4C.409/2006

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 OR im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beklagte die Offerte der Klägerin vom 19. November 2003 vor dem 27. November 2003 definitiv abgelehnt hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte selbst das Angebot nicht ablehnte und dass die Korrespondenz seines amerikanischen Anwalts mit dem Mutterhaus der Klägerin keine eindeutige Ablehnung darstellte. Nach dem Vertrauensprinzip war die Klägerin nicht berechtigt, aus den Schreiben des Anwalts eine Ablehnung abzuleiten, da diese lediglich den Wunsch nach einer höheren Abfindung ausdrückten, ohne das Angebot explizit zurückzuweisen. Das Gericht bestätigte daher die Auffassung des Obergerichts, dass die Annahme der Offerte durch den Beklagten am 27. November 2003 rechtsgültig war und eine bindende Vereinbarung zustande kam.

art.8 ZGB
Vertrauensprinzip
Willenserklärung
Angebot und Annahme
Arbeitsrecht
Abfindung
Vertragsverhandlungen
Rechtsgültigkeit
Case law2006-05-18
art. 3 OR

in

4C.162/2005

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 3 OR im Zusammenhang mit der Frage, ob zwischen der Gemeinde Affoltern am Albis und der Berufungsklägerin eine Erschliessungsvereinbarung zustande gekommen ist. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass der Gemeinderatsbeschluss vom 28. Januar 1986 als verbindlicher Antrag im Sinne von Art. 3 OR zu qualifizieren sei, da er detaillierte Regelungen enthielt und in formeller Form als Beschluss eröffnet wurde. Die Berufungsklägerin hatte diesen Antrag durch konkludentes Verhalten – die Einreichung eines entsprechenden Baugesuchs und die Erstellung der Erschliessungsstrasse – angenommen, wodurch ein Konsens über den Abschluss des Vertrages festgestellt wurde. Die Berufungsklägerin konnte sich nicht erfolgreich auf das Fehlen einer ausdrücklichen Annahme oder auf einen Formmangel berufen, da ihr Verhalten als rechtsmissbräuchlich gewertet wurde, nachdem sie die Vereinbarung weitgehend erfüllt hatte, um ihre eigenen Ziele (Parzellierung und Überbauung) zu erreichen.

art.2 ZGB art.657 (1) ZGB
Erschliessungsvereinbarung
öffentlichrechtlicher Vertrag
konkludentes Verhalten
Rechtsmissbrauch
Formmangel
Eigentumsübertragung
Treu und Glauben
Case law2006-02-23
art. 3 (1) OR

in

4C.72/2005

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 OR im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beklagte in gutem Glauben auf die Generalvollmacht des Klägers für seinen Sohn D.________ vertrauen durfte. Das Gericht bestätigte die Feststellungen der Vorinstanz, dass der Kläger seinem Sohn eine unbeschränkte Generalvollmacht erteilt und diese der Beklagten kundgetan hatte, ohne dass eine Einschränkung im externen Verhältnis nachgewiesen werden konnte. Zudem sah das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im internen Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Sohn von einer möglichen Einschränkung der Vollmacht hätte wissen müssen. Die Beklagte durfte daher aufgrund des guten Glaubens (Art. 3 Abs. 1 OR) davon ausgehen, dass D.________ berechtigt war, das umstrittene Devisentermingeschäft abzuschließen. Der Klage wurde daher nicht stattgegeben.

art.33 (3) OR art.3 (2) ZGB
Generalvollmacht
guter Glaube
Devisentermingeschäft
Sorgfaltspflicht
Vollmachtsmissbrauch
Bankrecht
Beweislast
Case law1969-10-03
art. 3 OR

in

95 IV 131

Der Kassationshof analysiert die Voraussetzungen des Art. 206 StGB, insbesondere die Begriffe 'Zumutungen oder Anträge' im Kontext des gewerbsmässigen Anlockens zur Unzucht. Die Bestimmung erfordert ein aktives, aufdringliches Verhalten, das über die blosse Bekundung der Bereitschaft zur Unzucht hinausgeht. Das Gericht stellt klar, dass das unauffällige Herumstehen oder Herumgehen an einem bekannten Dirnenmarktstand nicht als strafbares Anlocken gilt, da dies keine aktive Kundenwerbung darstellt. Es wird betont, dass Art. 206 StGB nur die Auswüchse der Prostitution bekämpft und nicht jede Art des öffentlichen Anlockens. Die Entstehungsgeschichte und die Literatur bestätigen diese Auslegung, wonach ein provozierendes oder zudringliches Verhalten erforderlich ist. Im konkreten Fall wird der Angeschuldigten lediglich vorgeworfen, sich an einem bekannten Standort aufgehalten und auf Kunden gewartet zu haben, ohne weitere aktive Werbung. Daher liegt kein strafbares Anlocken im Sinne von Art. 206 StGB vor.

art.3 OR
Anlocken zur Unzucht
Zudringlichkeit
Prostitution
strafbares Verhalten
aktive Kundenwerbung
Art. 206 StGB
unaufdringliches Verhalten