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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

1. Abschluss des Vertrages
Art. 29

1 Ist ein Vertragschliessender von dem anderen oder von einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten unverbindlich.

2 Ist die Drohung von einem Dritten ausgegangen, so hat, wo es der Billigkeit entspricht, der Bedrohte, der den Vertrag nicht halten will, dem anderen, wenn dieser die Drohung weder gekannt hat noch hätte kennen sollen, Entschädigung zu leisten.

Case law2023-01-31
art. 29 (1) OR

in

4A 403/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung des Handelsgerichts, dass die Vereinbarung vom 18. März 2019 als Garantievertrag gemäss Art. 111 OR zu qualifizieren ist und nicht als formbedürftige Bürgschaft. Die Beschwerdeführerin hatte sich nicht nur zu einer Sofortzahlung von CHF 100'000 verpflichtet, sondern auch zur Übernahme aller Restforderungen der D.________ GmbH, falls diese zahlungsunfähig würde. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Sicherungsvereinbarung hatte, was gegen eine Bürgschaft und für eine Garantie spricht. Die Vereinbarung war daher formlos gültig. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vereinbarung sei aufgrund von Furchterregung nichtig (Art. 29 Abs. 1 OR), wies das Gericht zurück, da keine Anhaltspunkte für eine Nötigung vorlagen.

art.493 (1) OR art.530 OR art.111 OR art.492 (1) OR
Garantievertrag
Bürgschaft
Sicherungsgeschäft
Vertragsauslegung
Akzessorietät
Formvorschriften
wirtschaftliches Eigeninteresse
Case law2019-01-10
art. 29 (1) OR

in

8C 470/2019

Das Bundesgericht bestätigte die Gültigkeit des Aufhebungsvertrags vom 21. Dezember 2016, da weder eine Drohung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 OR noch eine Täuschung nachgewiesen werden konnte. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die Äusserungen der Personalchefin während des Gesprächs vom 20. Dezember 2016 nicht als widerrechtliche Furchterregung zu werten waren und der Vertrag inhaltlich ausgewogen war. Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine ausreichende Bedenkfrist gewährt. Ein Schadenersatzanspruch wegen verspäteter Ausstellung des Zwischenzeugnisses wurde verneint, da der Beschwerdeführer keinen konkreten Schaden oder Kausalzusammenhang nachweisen konnte.

art.97 OR art.28 (1) OR art.6 (2) BPG art.30 (2) OR art.23 OR
Aufhebungsvertrag
Drohung
Täuschung
Schadenersatz
Zwischenzeugnis
Bedenkfrist
Vertragsverletzung
Case law2017-07-20
art. 29 (1) OR

in

4A 78/2017

Das Bundesgericht beurteilte die Unverbindlichkeit eines Vergleichs gemäss Art. 29 Abs. 1 OR, der aufgrund einer Drohung mit einer Strafanzeige zustande kam. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin durch die Drohung der Beschwerdeführerin zur Unterzeichnung des Vergleichs veranlasst wurde, in dem sie auf Taggeldleistungen verzichtete und sich zur Erstattung von Überwachungskosten verpflichtete. Das Gericht bestätigte, dass eine solche Drohung gemäss Art. 30 Abs. 2 OR nur dann zur Unverbindlichkeit des Vergleichs führt, wenn übermässige Vorteile abgenötigt wurden. Die Vorinstanz hatte willkürfrei festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin während der relevanten Zeit arbeitsunfähig war und somit Anspruch auf Taggeldleistungen hatte, wodurch der Vergleich ihr übermässige Nachteile auferlegte. Das Bundesgericht hielt dies für zutreffend und wies die Beschwerde ab.

art.40 VVG art.8 ZGB art.106 (2) BGG art.105 (1) BGG art.30 (2) OR
Willensmangel
Drohung
Vergleich
Arbeitsunfähigkeit
Taggeldleistungen
Beweiswürdigung
Willkürverbot
Case law2014-03-26
art. 29 OR

in

4A 586/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin sich zu Recht auf die Unverbindlichkeit des Vergleichs gemäss Art. 29 OR berufen konnte, da sie Täuschung und Drohung durch die Schlichtungsbehörde geltend machte. Das Gericht stellte fest, dass eine Täuschung im Sinne von Art. 28 OR objektiv feststellbare Zustände oder Ereignisse erfordert und nicht bloss subjektive Werturteile umfasst. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vorsitzende der Schlichtungsstelle habe eine existenzbedrohende Schadenersatzforderung in Aussicht gestellt, wurde nicht ausreichend substantiiert, insbesondere fehlten Aktenhinweise, die diese Behauptung belegen. Zudem wurde festgehalten, dass Furchterregung gemäss Art. 29 OR nur bei widerrechtlicher Drohung und Ausnutzung einer Notlage vorliegt, was die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht hinreichend darlegte. Daher wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, ohne auf weitere Rügen einzugehen.

art.112 (1 lit. d) BGG art.109 BGG art.68 (1) ZPO art.95 BGG art.28 OR art.105 (1) BGG art.30 (2) OR
Täuschung
Drohung
Furchterregung
Vergleich
Schlichtungsbehörde
Wissenszurechnung
Notlage
Case law2014-03-04
art. 29 OR

in

8C 22/2014

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde der Versicherten im Zusammenhang mit Art. 29 OR und stellte fest, dass die Androhung einer Strafklage durch die Helsana im Falle der Ablehnung des Vergleichs grundsätzlich zulässig war, da keine Rechtsverletzung bei der Sachverhaltsabklärung vorlag und die Versicherte Falschangaben über ihren Gesundheitszustand eingeräumt hatte. Der Vergleich vom 8. Februar 2012 wurde als rechtmässig erachtet, da die Versicherte auf weitere Abklärungen verzichtet hatte und keine übermässigen Vorteile für die Helsana erkennbar waren. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.11 UVV art.43 (1) ATSG art.30 OR art.17 ATSG art.53 ATSG
Drohung
Vergleich
Sachverhaltsabklärung
Invaliditätsrente
Observation
Willensmängel
Strafklage
Case law2008-10-10
art. 29 (1) OR

in

5A 468/2008

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Schuldanerkennung gemäss Art. 29 Abs. 1 OR ungültig sei, weil sie unter Furchterregung erfolgt sei. Das Gericht stellte fest, dass keine rechtlich relevante Drohung vorlag, da die Zwangslage der Beschwerdeführerin bereits vor der angeblichen Drohung bestand und zudem ihre Tochtergesellschaft betraf. Die Beschwerdegegnerin habe ledigemäss von ihrem Rückbehaltungsrecht nach Art. 82 OR Gebrauch gemacht, indem sie die Ware erst nach Unterzeichnung der Schuldanerkennung herausgeben wollte. Das Gericht wies zudem den Vorwurf der Übervorteilung nach Art. 21 OR zurück, da kein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festgestellt werden konnte und die Beschwerdegegnerin keine Notlage der Beschwerdeführerin bewusst ausgenutzt habe. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.451 OR art.30 OR art.97 (1) BGG art.42 (2) BGG art.95 BGG art.82 OR art.21 OR
Schuldanerkennung
Furchterregung
Rückbehaltungsrecht
Übervorteilung
Zwangslage
Frachtvertrag
Willkürrüge
Case law2006-12-19
art. 29 (1) OR

in

4C.214/2006

Das Bundesgericht prüfte die Gültigkeit einer Schuldanerkennung gemäss Art. 29 Abs. 1 OR, wobei der Kläger geltend machte, diese sei aufgrund einer widerrechtlichen Drohung mit einer Strafanzeige zustande gekommen. Das Gericht stellte fest, dass eine Drohung mit einer Strafanzeige grundsätzlich zulässig ist, wenn ein begründeter Verdacht besteht, jedoch widerrechtlich wird, wenn sie zur Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils genutzt wird. Die Vorinstanz hatte zu Recht angenommen, dass die Beklagte einen begründeten Verdacht hatte und keine übermässigen Vorteile erlangte, weshalb die Schuldanerkennung nicht als unverbindlich angesehen werden konnte. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, da der Kläger keine bundesrechtswidrigen Fehler nachweisen konnte und die Beweiswürdigung der Vorinstanz bindend war.

art.17 OR art.965 OR art.30 (2) OR
Schuldanerkennung
Drohung
Strafanzeige
Widerrechtlichkeit
Beweislast
Einredeverzicht
Bundesrecht
Case law2006-02-05
art. 29 OR

in

4C.390/2005

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Saldoerklärung vom 28. Juli 2003 gemäss Art. 29 OR wegen Furchterregung unverbindlich sei. Die Vorinstanz hatte einen Willensmangel verneint, da kein Kausalzusammenhang zwischen der im Mai 2003 angedrohten Strafanzeige und der späteren Verzichtserklärung festgestellt werden konnte. Das Bundesgericht bestätigte diese tatsächlichen Feststellungen und hielt fest, dass die Drohung nicht widerrechtlich war und keinen Einfluss auf die Vereinbarung hatte. Daher wurde die Berufung des Klägers abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden konnte.

art.319 OR art.337 OR art.341 (1) OR art.320 (2) OR
Furchterregung
Willensmangel
Saldoerklärung
Kausalzusammenhang
Subordinationsverhältnis
Arbeitsvertrag
fristlose Entlassung
Case law2004-07-12
art. 29 (1) OR

in

4C.310/2004

Das Bundesgericht untersuchte die Gültigkeit der Aufhebungsvereinbarung vom 20./21. Dezember 2000 unter Art. 29 Abs. 1 OR und stellte fest, dass die Klägerin sich weder auf einen wesentlichen Irrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) noch auf widerrechtliche Furchterregung (Art. 29 Abs. 1 OR) oder Täuschung berufen konnte. Die Androhung einer Strafanzeige durch die Beklagte war nicht widerrechtlich, da ein begründeter Verdacht vorlag und ein sachlicher Zusammenhang mit dem Vertragszweck bestand. Die Klägerin hatte zudem übermässige Vorteile nicht nachgewiesen (Art. 30 Abs. 2 OR). Das Gericht bestätigte die Teilnichtigkeit der Vereinbarung bezüglich der Lohnfortzahlung (Art. 341 OR), lehnte aber eine Gesamtnichtigkeit ab.

art.24 (1 Ziff. 4) OR art.341 OR art.30 (2) OR art.336_c (2) OR
Aufhebungsvereinbarung
Irrtum
Furchterregung
Täuschung
Strafanzeige
Lohnfortzahlung
Teilnichtigkeit
Case law2004-02-26
art. 29 (1) OR

in

4C.309/2003

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das Zahlungsversprechen der Klägerin vom 22. Juni 2001 gemäss Art. 20 Abs. 1 OR wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Die Klägerin argumentierte, das Versprechen sei ausschliesslich dazu gedacht gewesen, die Beklagte zum Rückzug einer unbegründeten Einsprache gegen eine Kapitalerhöhung zu bewegen, was als unsittliche Kommerzialisierung einer Rechtsposition zu werten sei. Das Obergericht hatte jedoch festgestellt, dass die Zahlung von Fr. 250'000.-- an die Carrier-Dienstleistungen anzurechnen sei und nicht nur den Rückzug der Einsprache abgelten sollte. Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung und hielt fest, dass das Zahlungsversprechen nicht gegen die guten Sitten verstosse, da es im Zusammenhang mit der Abgeltung von Leistungen stand und die Klägerin ein eigenes Interesse an der Zahlung hatte, um von ihrer Verpflichtung gegenüber der C.________ AG befreit zu werden. Daher wurde die Berufung abgewiesen.

art.20 (1) OR art.29 (1) OR art.30 (1) OR art.8 ZGB
Sittenwidrigkeit
Zahlungsversprechen
Rechtsöffnungsverfahren
Carrier-Dienstleistungen
Kapitalerhöhung
Vertragsnichtigkeit
Berufungsverfahren