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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

c. Unterschrift
Art. 14

1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben.

2 Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden.

2bis Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20164 über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.5

3 Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat.

4 SR 943.03

5 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur (AS 2004 5085; BBl 2001 5679). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

Case law2021-12-22
art. 14 (2) OR

in

6B 721/2021

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Verwendung einer Faksimileunterschrift auf den Aktienzertifikaten Nrn. 5 bis 10 gemäss Art. 14 Abs. 2 OR nur bei Wertpapieren in grosser Zahl zulässig ist, was hier nicht der Fall war, da lediglich 10 Aktienzertifikate ausgegeben wurden. Der Beschwerdeführer hatte die Unterschrift des Verwaltungsrats E.________ ohne dessen Einverständnis missbräuchlich verwendet, wodurch die Zertifikate als unechte Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB qualifiziert wurden. Die Vorinstanz hatte zudem zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Erfahrung die rechtliche Bedeutung von Aktienzertifikaten kannte und vorsätzlich in Täuschungs- und Schädigungsabsicht gehandelt hatte. Die Beschwerde gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.251 (1) StGB art.622 (5) OR art.110 (4) StGB
Urkundenfälschung
Faksimileunterschrift
Aktienzertifikate
Täuschungsabsicht
Schädigungsabsicht
Geistigkeitstheorie
unechte Urkunde
Case law2020-11-23
art. 14 (2bis) OR

in

2C 738/2020

Das Bundesgericht beurteilte die Zulässigkeit einer elektronisch eingereichten Rekurseingabe gemäss Art. 14 Abs. 2bis OR im Rahmen des kantonalen Rekursverfahrens. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass für elektronische Eingaben im Rekursverfahren eine spezifische gesetzliche Grundlage erforderlich sei, die eigenhändige Unterschrift im Original nicht durch eine elektronische Signatur ersetzt werden könne, solange eine solche Grundlage fehle. Das Gericht wies darauf hin, dass Art. 14 Abs. 2bis OR nicht anwendbar sei, da es sich um ein Verfahrensrecht handle, für das eine explizite Regelung notwendig sei. Die Ablehnung der elektronischen Eingabe wurde als nicht willkürlich oder formalistisch beurteilt, da der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offengestanden hätte, den Rekurs schriftlich einzureichen. Zudem wurde die Verweigerung einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe als rechtmässig erachtet, da die fehlende Unterschrift nicht auf ein Versehen zurückzuführen war.

art.130 ZPO art.42 (4) BGG art.21_a VwVG art.109 (2 lit. a) BGG art.66 (1) BGG art.64 (1) BGG
elektronische Signatur
Rekursverfahren
Schriftform
Willkürverbot
Gesetzeslücke
Covid-19-Pandemie
Nachfrist
Case law2013-01-28
art. 14 (2bis) OR

in

5D 14/2013

Das Bundesgericht stellte fest, dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mangels hinreichender Begründung nicht zulässig war, da er keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend machte oder anhand der Erwägungen des Obergerichts klar und detailliert darlegte, welche Rechte verletzt sein sollten. Das Obergericht hatte zu Recht die provisorische Rechtsöffnung verweigert, da keine unterzeichnete Schuldanerkennung der Beschwerdegegnerin vorlag und eine qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 14 Abs. 2bis OR weder behauptet noch belegt war. Zudem konnten neu eingereichte Dokumente aufgrund des Novenverbots nicht berücksichtigt werden. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.108 (1 lit. b) BGG art.326 (1) ZPO art.74 (1 lit. b) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.74 (2) BGG art.117 BGG art.82 (1) SchKG art.113 BGG art.116 BGG
subsidiäre Verfassungsbeschwerde
provisorische Rechtsöffnung
qualifizierte elektronische Signatur
Schuldanerkennung
Novenverbot
Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerichtliche Begründungspflicht
Case law2012-03-05
art. 14 (2) OR

in

138 III 401

Die Vorinstanz und das Bundesgericht prüften, ob die Berufung auf den Formmangel einer Mietzinserhöhung (Art. 269d OR) rechtsmissbräuchlich ist. Der Beschwerdeführer hatte den erhöhten Mietzins über sechs Jahre vorbehaltlos bezahlt, obwohl er über die Anfechtungsmöglichkeit informiert war. Die Vorinstanz stellte fest, dass das Begleitschreiben handschriftlich unterzeichnet war und damit die Formgültigkeit der Mietzinserhöhung erfüllt wurde. Alternativ argumentierte sie, dass die Rückforderung der Mietzinse wegen Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) ausgeschlossen sei. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Berufung auf den Formmangel missbräuchlich ist, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und berechtigte Erwartungen enttäuscht. Der Zweck der Formvorschrift (Art. 14 Abs. 2 OR) besteht darin, die Identität des Erklärenden sicherzustellen und den Mieter über die Gründe der Erhöhung zu informieren. Da keine Unklarheit über die Zurechenbarkeit der Mietzinserhöhung bestand und beide Parteien die Erhöhung jahrelang anstandslos akzeptierten, ist die Berufung auf den Formmangel zweckwidrig und damit rechtsmissbräuchlich.

art.2 (2) ZGB art.269_d OR
Formmangel
Rechtsmissbrauch
Mietzinserhöhung
Vertrauensschutz
Zweckwidrigkeit
Art. 2 Abs. 2 ZGB
Art. 14 Abs. 2 OR
Case law2005-02-16
art. 14 (Abs. 1) OR

in

6S.276/2004

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB. Es stellte fest, dass die Mutationsprotokolle als öffentliche Urkunden zu qualifizieren sind und eigenhändig unterschrieben werden müssen (Art. 14 Abs. 1 OR). Der Beschwerdeführer hatte durch die Verwendung eines Faksimilestempels durch seine Sekretärin unechte Urkunden hergestellt, da die Eigenhändigkeit der Unterschrift vorgetäuscht wurde. Das Gericht wies das Argument des Beschwerdeführers zurück, dass keine Täuschungsabsicht vorlag, da er die Urkunden bewusst als echt in den Rechtsverkehr brachte. Die Vorinstanz hatte zu Recht den Vorsatz bejaht, da der Beschwerdeführer die unechten Urkunden als echte verwendete und damit den Rechtsschein ihrer Echtheit erweckte.

art.317 (1) StGB art.950 (1) ZGB art.942 (2) ZGB art.251 (1) StGB art.110 (5) StGB
Urkundenfälschung
eigenhändige Unterschrift
öffentliche Urkunde
Täuschungsabsicht
mittelbare Täterschaft
Rechtsverkehr
Vorsatz
Case law2003-08-07
art. 14 (2) OR

in

4C.110/2003

Das Bundesgericht entschied, dass gemäss Art. 14 Abs. 2 OR eine mechanisch nachgebildete Unterschrift nur dann als ausreichend anerkannt wird, wenn deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere bei Wertpapieren in grosser Zahl. Im vorliegenden Fall fehlten jedoch Feststellungen zur Üblichkeit faksimilierter Unterschriften bei Mietzinserhöhungsformularen, und eine solche Übung war weder belegt noch notorisch. Daher wurde die eigenhändige Unterschrift der Vermieterin als wesentliches Element der qualifizierten Schriftform des Formulars gemäss Art. 269d OR erachtet, und die Berufung der Klägerin wurde abgewiesen.

art.269_d (2) OR art.19 (1) VMWG art.13 (1) OR
Formvorschrift
Schriftform
Unterschrift
Mietzinserhöhung
Formularzwang
Verkehrsüblichkeit
Bundesrecht
Case law1979-11-30
art. 14 (1) OR

in

105 V 248

Das Bundesgericht analysiert die Frage, ob die Unterschrift ein Gültigkeitserfordernis für Beitragsverfügungen der Ausgleichskassen darstellt. Die Vorinstanz hatte die Verfügungen mangels Unterschrift als nichtig erklärt, gestützt auf Art. 128 Abs. 1 AHVV und zivilrechtliche Überlegungen (Art. 13 OR, Art. 14 Abs. 1 und 2 OR). Das Bundesgericht verweist auf die ältere und neuere Verwaltungsrechtslehre, die teils eine Unterschrift fordert, teils moderne Methoden wie mechanische oder elektronische Verfügungen zulässt. Es betont, dass für Verwaltungsakte grundsätzlich Formlosigkeit gilt, sofern keine ausdrückliche Formvorschrift besteht. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts hat das Eidg. Versicherungsgericht bereits entschieden, dass für massenhaft erlassene Verfügungen keine Unterschrift erforderlich ist, sofern die erlassende Behörde erkennbar ist. Das Bundesgericht schließt sich dieser Auffassung an und verneint eine analoge Anwendung der zivilrechtlichen Schriftformvorschriften, da diese von anderen Voraussetzungen ausgehen. Es stellt fest, dass bei Beitragsverfügungen die Unterschrift kein Gültigkeitserfordernis darstellt, sofern die Verfügung formularmäßig erlassen wird und die erlassende Ausgleichskasse erkennbar ist.

art.128 (1) AHVV art.14 (1) OR art.52 (1) VwVG art.14 (2) OR art.13 OR art.4 BV art.11 (2) OR
Verwaltungsakt
Schriftform
Unterschrift
Gültigkeitserfordernis
Formlosigkeit
Sozialversicherungsrecht
Verfügung
Case law1960-05-11
art. 14 OR

in

86 III 3

Das Bundesgericht stellt fest, dass gemäss [Art. 30 Abs. 1 OG] alle für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften mit einer handschriftlichen Unterschrift versehen sein müssen. Diese Vorschrift ist keine bloss formelle Ordnungsvorschrift, sondern eine Gültigkeitsvoraussetzung. Eine Eingabe ohne handschriftliche Unterschrift ist keine rechtserhebliche Erklärung. Dies wird durch [Art. 14 OR] bestätigt, der für schriftliche Willenserklärungen die eigenhändige Unterschrift vorschreibt. Der in Maschinenschrift angebrachte Name des Rekurrenten kann die handschriftliche Unterzeichnung nicht ersetzen. Da die Rekursfrist bereits abgelaufen war, kam eine Rücksendung zur Verbesserung nicht in Frage, was zur Ungültigkeit des Rekurses führte.

art.19 SchKG
handschriftliche Unterschrift
Formmangel
Rekursfrist
Ungültigkeit
Rechtsschrift
Willenserklärung
Gültigkeitsvoraussetzung