Das Bundesgericht stellte fest, dass die Parteien den Grundstückkaufvertrag vom 12. November 2001 durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst haben, ohne die konkreten Folgen der Rückabwicklung der Anzahlung zu regeln. Der lückenhafte Vertrag wurde gemäß Art. 109 Abs. 2 OR ergänzt, da die Vertragsauflösung auf der Leistungsverweigerung der Klägerin beruhte und eine dem Schuldnerverzug vergleichbare Situation vorlag. Das Gericht bestätigte, dass nach Art. 109 Abs. 2 OR nur der Ersatz des negativen Vertragsinteresses geschuldet ist, nicht des positiven Interesses, da dies dem klaren Gesetzeswortlaut entspricht und die herrschende Lehre und Rechtsprechung dies unterstützen. Die Beklagte konnte daher nur Schadenersatz im Umfang des negativen Interesses geltend machen, und die Berufung wurde als unbegründet abgewiesen.
Aufhebungsvertrag
Rückabwicklung
negatives Vertragsinteresse
Schadenersatz
Schuldnerverzug
Vertragsergänzung
Leistungsverweigerung