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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

c. Wirkung des Rücktritts
Art. 109

1 Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern.

2 Überdies hat er Anspruch auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens, sofern der Schuldner nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

Case law2023-02-20
art. 109 (2) OR

in

5A 677/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 109 Abs. 2 OR im Zusammenhang mit einem Schadenersatzanspruch aufgrund eines Rücktritts vom Vertrag. Der Beschwerdegegner hatte behauptet, dass die Beschwerdeführerin durch die Nichtrückübertragung der Liegenschaft einen Schaden verursacht habe. Das Gericht stellte fest, dass Art. 109 Abs. 2 OR den Ersatz des negativen Vertragsinteresses vorsieht, wobei der Schuldner den Schaden zu ersetzen hat, es sei denn, er kann beweisen, dass ihm kein Verschulden zur Last fällt. Das Obergericht hatte zutreffend angenommen, dass der Beschwerdegegner so zu stellen sei, als wäre der Vertrag nie geschlossen worden, und dass die Beschwerdeführerin den Schaden nicht widerlegen konnte. Daher wurde der Schadenersatzanspruch bejaht.

art.106 (2) ZPO art.60 (1) OR art.106 (1) ZPO art.423 (1) OR
Schadenersatz
Rücktritt vom Vertrag
negatives Vertragsinteresse
Schuldnerverzug
Geschäftsführung ohne Auftrag
Verjährung
Kostenverteilung
Case law2022-02-22
art. 109 OR

in

4A 501/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 109 OR im Zusammenhang mit einem Werkvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten, bei dem die Beklagte eine SMC-Maschine herstellen und liefern sollte. Die Klägerin trat vom Vertrag zurück, nachdem die Beklagte sich weigerte, weitere Arbeiten an der Maschine durchzuführen, was das Gericht als positive Vertragsverletzung gemäss Art. 108 OR qualifizierte. Das Gericht bestätigte, dass die Klägerin mit Schreiben vom 2. September 2015 rechtsgültig gemahnt und mit Schreiben vom 10. September 2015 wirksam vom Vertrag zurückgetreten war, was ihr gemäss Art. 109 OR einen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Anzahlung und Schadenersatz für entstandene Kosten (u.a. Miete der Fabrikhalle) gab. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Leistung zu verweigern, und ihre Weigerung begründete den Rücktritt der Klägerin.

art.107 OR art.366 (1) OR art.368 OR art.108 OR art.102 (1) OR
Werkvertrag
Rücktritt
positive Vertragsverletzung
Mahnung
Schadenersatz
Leistungsverweigerung
Rechtsgültigkeit der Rücktrittserklärung
Case law2021-02-11
art. 109 (2) OR

in

4A 240/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anfechtung eines Schiedsspruchs gemäss Art. 109 Abs. 2 OR, wobei es die Rügen der Beschwerdeführerin auf offensichtliche Aktenwidrigkeit und Rechtsverletzung prüfte. Der Schiedsrichter hatte die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von Vergütungen und Schadenersatz verpflichtet, da sie den vereinbarten Quellcode nicht geliefert hatte. Das Bundesgericht wies die meisten Rügen zurück, da sie sich auf die Beweiswürdigung bezogen, die der Überprüfung entzogen ist. Es hob jedoch den Schiedsspruch teilweise auf, da der Zusammenhang zwischen den Rechnungen der G.________ S.A. und dem 'Y.________ Projekt' nicht hinreichend begründet war, und verwies die Sache zur Neubeurteilung zurück.

art.107 OR art.393 ZPO art.392 ZPO art.363 OR art.390 ZPO art.108 OR art.389 ZPO
Schiedsgerichtsbarkeit
Werkvertrag
Quellcode
Schadenersatz
Rücktrittsrecht
Beweiswürdigung
Willkürrüge
Case law2015-03-30
art. 109 OR

in

4A 232/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 109 OR im Zusammenhang mit einem Werkvertrag über die Erstellung einer Fassade. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beklagte (A.________ S.R.L.) vertragliche Termine nicht eingehalten und mangelhafte Leistungen erbracht hatte, was die Klägerin (B.________ AG) berechtigte, gemäss Art. 366 Abs. 1 OR vom Vertrag zurückzutreten. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Klägerin das positive Vertragsinteresse geltend machen konnte, da sie durch die Mitteilung der Ersatzvornahme klarstellte, dass sie die Kosten der Fertigstellung durch einen Dritten ersetzt verlangte. Allerdings wies das Bundesgericht die Annahme der Vorinstanz zurück, dass die Klägerin auch hinsichtlich der Pfosten/Riegel-Fassade berechtigt war, auf die Leistung zu verzichten, da diese technisch teilbar war und kein Verzug festgestellt wurde. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.377 OR art.106 (1) BGG art.366 (1) OR art.105 (1) BGG art.29 (1) BGG art.107 (2) OR
Werkvertrag
Rücktrittsrecht
positive Vertragsinteresse
Verzug
Mangelhaftigkeit
Teilbarkeit der Leistung
Ersatzvornahme
Case law2011-08-15
art. 109 OR

in

4A 304/2011

Das Bundesgericht beurteilte den Fall gemäss Art. 109 OR und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der E-Mail des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin vom 19. März 2008 berechtigt war, ohne Ansetzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, da die Beschwerdeführerin ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen konnte. Die Vorinstanz hatte zurecht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Beweislast für die Unverschuldung der Leistungsunmöglichkeit nicht erbracht hatte und daher die allgemeinen Bestimmungen von Art. 97 ff. OR, insbesondere Art. 109 OR, anzuwenden waren. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin sich nicht hinreichend um den Rückkauf der Wohnung bemüht hatte und somit für das Scheitern des Vertragsabschlusses verantwortlich war.

art.107 OR art.97 OR art.108 OR
Vorvertrag
Rückabwicklung
Leistungsunmöglichkeit
Beweislast
Vertragsrücktritt
Nachfrist
Schadenersatz
Case law2011-05-03
art. 109 (1) OR

in

137 III 243

Die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit der Frage, ob die Rückerstattungsansprüche nach Art. 40f Abs. 1 CO, die aus einem widerrufenen Haustürgeschäft resultieren, vertraglicher Natur sind und damit der zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 127 CO unterliegen, oder ob sie bereicherungsrechtlicher Natur sind und somit der einjährigen Verjährungsfrist nach Art. 67 CO unterliegen. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Rückerstattungsansprüche nach Art. 40f Abs. 1 CO bereicherungsrechtlicher Natur sind, da der Widerruf eines Haustürgeschäfts mit der Anfechtung eines Vertrages wegen Willensmängeln vergleichbar ist. Der Vertrag wird als von Anfang an nicht zustande gekommen betrachtet, und die Rückerstattung hat nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zu erfolgen. Das Gericht stützt sich dabei auf die bundesrätliche Botschaft und die herrschende Lehre, die ebenfalls eine Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht befürworten. Die Anwendung der einjährigen Verjährungsfrist nach Art. 67 CO wird als angemessen erachtet, da sie dem Schutzzweck der Art. 40a ff. CO entspricht und die Rechtssicherheit gewährleistet.

art.109 (1) OR art.40_f (1) OR art.127 OR art.67 OR art.62 OR art.40_a OR art.119 (2) OR
Widerrufsrecht
Haustürgeschäft
Bereicherungsrecht
Verjährung
Rückerstattung
Vertragsanfechtung
Konsumentenschutz
Case law2008-02-22
art. 109 (2) OR

in

4A 514/2007

Das Bundesgericht analysierte Art. 109 Abs. 2 OR im Kontext eines Rücktritts vom Kaufvertrag wegen Verletzung vertraglichen Nebenpflichten. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Unterschrift des Beschwerdeführers 5 auf den Gestaltungsplan ihre Pflicht zur Förderung des Gebrauchszwecks verletzt hatten, was für die Vertragserfüllung wesentlich war. Das Bundesgericht bestätigte, dass der Rücktritt der Beschwerdegegner analog Art. 107 Abs. 2 OR gerechtfertigt war und dass gemäss Art. 109 OR der Gläubiger nach Rücktritt das Geleistete zurückfordern und Schadenersatz für das negative Vertragsinteresse verlangen kann. Die Wirkung des Rücktritts wurde als ex tunc anerkannt, womit der Kaufpreis ab dem Zeitpunkt der Leistung zurückzuerstatten und Zinsen ab diesem Zeitpunkt geschuldet waren. Das Gericht wies jedoch die Zusprechung von Zinseszinsen als Verstoss gegen Art. 105 Abs. 3 OR zurück.

art.105 (3) OR art.106 (1) BGG art.42 (2) BGG art.201 (1) ZPO art.107 (2) OR
Rücktritt vom Vertrag
Nebenpflichtverletzung
negatives Vertragsinteresse
Schadenersatz
Zinseszinsverbot
Rückabwicklung ex tunc
Gestaltungsplan
Case law2007-03-13
art. 109 OR

in

133 III 356

Die Vorinstanz hatte die Auffassung vertreten, dass die Rückforderung der irrtümlich geleisteten Zahlung der Klägerin als vertraglicher Anspruch zu qualifizieren sei und daher der zehnjährigen Verjährungsfrist unterliege. Das Bundesgericht widersprach dieser Ansicht und führte aus, dass eine irrtümlich erbrachte Leistung, die sich nachträglich als grundlos erweist, nicht automatisch als vertragliche Leistung einzustufen ist. Vielmehr sei zu prüfen, ob die zurückverlangte Leistung eine vertragliche Grundlage hatte und ob sie aus Vertrag zurückgefordert werden kann. Im vorliegenden Fall sei die Rückforderung der irrtümlich geleisteten Zahlung nicht als vertraglicher Anspruch, sondern als Bereicherungsanspruch nach Art. 62 OR zu qualifizieren, der der einjährigen Verjährungsfrist nach Art. 67 Abs. 1 OR unterliegt. Die Vorinstanz habe die Tragweite der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verkannt, indem sie die Forderung der Klägerin der zehnjährigen Verjährung unterstellte.

art.62 (1) OR art.127 OR art.2 OR art.67 (1) OR art.109 OR
Verjährung
Bereicherungsrecht
Vertragsrecht
Rückforderung
Irrtümliche Zahlung
Rechtsgrund
Verjährungsfrist
Case law2006-01-18
art. 109 (1) OR

in

4C.286/2005

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Parteien den Grundstückkaufvertrag vom 12. November 2001 durch einen Aufhebungsvertrag einvernehmlich aufgelöst haben, ohne die konkreten Folgen der Rückabwicklung der Anzahlung zu regeln. Der lückenhafte Vertrag wurde gemäss Art. 109 Abs. 2 OR ergänzt, da die Aufhebung auf der Leistungsverweigerung der Klägerin beruhte und eine dem Schuldnerverzug vergleichbare Situation vorlag. Das Gericht bestätigte, dass nach Art. 109 Abs. 2 OR nur der Ersatz des negativen Vertragsinteresses geschuldet ist, nicht des positiven Interesses, und wies die Berufung der Beklagten ab, da diese keine unzutreffende Beurteilung ihrer Gegenforderung unter diesem Gesichtspunkt geltend gemacht hatte.

art.107 (2) OR
Aufhebungsvertrag
Rückabwicklung
negatives Vertragsinteresse
Schadenersatz
Schuldnerverzug
Vertragsergänzung
Leistungsverweigerung
Case law2006-01-18
art. 109 (2) OR

in

4C.286/2005

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Parteien den Grundstückkaufvertrag vom 12. November 2001 durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst haben, ohne die konkreten Folgen der Rückabwicklung der Anzahlung zu regeln. Der lückenhafte Vertrag wurde gemäß Art. 109 Abs. 2 OR ergänzt, da die Vertragsauflösung auf der Leistungsverweigerung der Klägerin beruhte und eine dem Schuldnerverzug vergleichbare Situation vorlag. Das Gericht bestätigte, dass nach Art. 109 Abs. 2 OR nur der Ersatz des negativen Vertragsinteresses geschuldet ist, nicht des positiven Interesses, da dies dem klaren Gesetzeswortlaut entspricht und die herrschende Lehre und Rechtsprechung dies unterstützen. Die Beklagte konnte daher nur Schadenersatz im Umfang des negativen Interesses geltend machen, und die Berufung wurde als unbegründet abgewiesen.

art.107 (2) OR
Aufhebungsvertrag
Rückabwicklung
negatives Vertragsinteresse
Schadenersatz
Schuldnerverzug
Vertragsergänzung
Leistungsverweigerung