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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

a. Im Allgemeinen
Art. 104

1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.

2 Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.

3 Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.

Case law2023-03-16
art. 104 (1) OR

in

9C 165/2022

Das Bundesgericht analysierte Art. 104 Abs. 1 OR im Kontext der Verzugszinspflicht im Berufsvorsorgerecht. Es bestätigte, dass analog zum Privatrecht auch im Verwaltungsrecht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt, wonach der Schuldner Verzugszinsen schuldet, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Das Gericht stellte fest, dass die Bestimmung des Art. 33 Abs. 4 Satz 2 des Vorsorgereglements, welche die Verzugszinspflicht ausschliesst, dem Grundsatz des Vorteils- bzw. Nachteilsausgleichs widerspricht. Daher wurde diese Regelung hinsichtlich der geschuldeten BVG-Renten für unanwendbar erklärt und stattdessen ein Verzugszins von 1 % (entsprechend dem BVG-Mindestzinssatz) zugesprochen.

art.68 (5) BGG art.68 (1 und 2) BGG art.12 (lit. j) BVV 2 art.34a (1) BVG art.24 (6) BVV 2 art.15 (2) BVG art.66 (1) BGG
Verzugszins
Berufsvorsorge
Vorteilsausgleich
Nachteilsausgleich
BVG-Mindestzinssatz
Verwaltungsrecht
Privatrecht
Case law2022-01-26
art. 104 (1) OR

in

4A 455/2021

Das Bundesgericht analysierte Art. 104 Abs. 1 OR im Zusammenhang mit der Berechnung von Verzugszinsen in einem Werkvertragsstreit. Es bestätigte, dass die Vorinstanz die vertraglich vereinbarten Prüfungs- und Zahlungsfristen der SIA-Norm 118 sowie des Werkvertrags korrekt anwandte, um den Verzugszinsbeginn zu bestimmen. Die Beschwerdeführerin hatte mit Schreiben vom 26. April 2016 eine befristete Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR ausgesprochen, doch der Verzug setzte erst nach Ablauf der vertraglichen Fristen ein (25. August 2016 für die Schlussabrechnung und 27. Juni 2016 für Regiearbeiten). Das Bundesgericht korrigierte lediglich einen Rechenfehler bei der Berechnung der Zahlungsfrist für Regiearbeiten, hob jedoch im Übrigen die vorinstanzliche Entscheidung auf.

art.77 (1) OR art.151 ZPO art.55 (1) ZPO art.78 (1) OR art.102 (1) OR
Verzugszinsen
Werkvertrag
SIA-Norm 118
Mahnung
Fälligkeit
Zahlungsfrist
Rechnungsfehler
Case law2021-05-18
art. 104 (1) OR

in

9C 588/2020

Das Bundesgericht prüfte die Anwendbarkeit von Art. 104 Abs. 1 OR im Kontext der Rückforderung eines zu Unrecht ausbezahlten Todesfallkapitals durch die Pensionskasse. Es stellte fest, dass im Berufsvorsorgerecht Verzugszinsen bei fehlender statutarischer Grundlage analog zu Art. 104 Abs. 1 OR zugelassen werden, da ein vertragliches Verhältnis zwischen den Parteien besteht. Das Gericht bestätigte, dass die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet ist, jedoch korrigierte es die Zinshöhe auf 2,25 % ab 7. April 2016 und 2 % ab 1. Januar 2017, entsprechend den reglementarischen Vorgaben der Freizügigkeitsverordnung (FZV).

art.112 (2) OR art.102 (1) OR art.12 BVV 2 art.7 FZV art.35a (1) BVG
Verzugszins
Rückforderung
Berufliche Vorsorge
Vertragliches Verhältnis
Freizügigkeitsverordnung
Reglementarische Vorgaben
BVG
Case law2019-11-25
art. 104 (1) OR

in

5A 204/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Verzugszinsen gemäss Art. 104 Abs. 1 OR für seine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beschwerdegegnerin hat. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Verzinsung verweigerte, indem sie auf sachfremde Kriterien wie die angebliche Einsparung von Unterhaltsbeiträgen und das Niedrigzinsumfeld abstellte. Das Gericht betonte, dass Verzugszinsen unabhängig vom Verschulden des Schuldners geschuldet sind, sobald die Forderung fällig ist und der Gläubiger gemahnt hat. Die Klageerhebung am 17. Juli 2011 genügte als Mahnung, und die Forderung war bereits mit der ungerechtfertigten Bereicherung fällig. Die Verweigerung der Verzugszinsen durch die Vorinstanz wurde als rechtsmissbräuchlich qualifiziert, da sie nicht auf relevanten rechtlichen Grundlagen beruhte. Das Bundesgericht hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf und sprach dem Beschwerdeführer Verzugszinsen von 5 % ab dem 17. Juli 2011 zu.

art.124_e (1) ZGB art.75 OR art.205 (3) ZGB art.4 ZGB art.102 (1) OR art.22b (1) FZG art.62 OR
Verzugszinsen
ungerechtfertigte Bereicherung
Mahnung
Fälligkeit
Rechtsmissbrauch
Ehescheidung
Vermögensausgleich
Case law2019-01-30
art. 104 (1) OR

in

9C 108/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdegegnerin (Swiss Life) der Beschwerdeführerin (Auffangeinrichtung) für die zurückzuerstattenden Vorleistungen gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG einen Verzugszins schuldet. Das Gericht stellte fest, dass im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich kein Verzugszins geschuldet ist, sofern das Gesetz keine explizite Regelung vorsieht (BGE 119 V 131 E. 3a S. 132 f.). Eine Ausnahme gilt im Bereich der beruflichen Vorsorge, wo aufgrund des vertraglichen Charakters des Versicherungsverhältnisses Verzugszinsen gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR zugelassen werden (BGE 119 V 131 E. 4a S. 133 f.). Im vorliegenden Fall besteht jedoch keine vertragliche Beziehung zwischen der vorleistungspflichtigen und der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, weshalb die analoge Anwendung von Art. 104 Abs. 1 OR ausscheidet. Der Gesetzgeber hat in Art. 26 Abs. 4 BVG keine Verzugszinspflicht vorgesehen, und es finden sich auch in den Materialien keine Hinweise darauf. Daher verneinte das Bundesgericht den Anspruch auf Verzugszins und wies die Beschwerde ab.

art.95 (a) BGG art.104 (1) OR art.106 (1) BGG art.26 ATSG art.26 (4) BVG art.97 (1) BGG art.99 (2) BGG art.105 (1) BGG art.105 (2) BGG
Verzugszins
Berufliche Vorsorge
Rückgriffsanspruch
Vorleistungspflicht
Sozialversicherungsrecht
Vertragliches Verhältnis
Gesetzliche Grundlage
Case law2019-01-30
art. 104 (1) OR

in

145 V 18

Das Bundesgericht prüft, ob die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung (Swiss Life) der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung (Auffangeinrichtung) einen Verzugszins auf den zurückzuerstattenden Betrag gemäss [Art. 26 Abs. 4 BVG] schuldet. Es verneint dies, da zwischen den beiden Vorsorgeeinrichtungen kein vertragliches Verhältnis besteht, das eine analoge Anwendung von [Art. 104 Abs. 1 OR] rechtfertigen würde. Die Rechtsprechung zur Verzugszinspflicht im Berufsvorsorgerecht basiert auf dem vorsorgevertraglichen Verhältnis zwischen Versicherter und Vorsorgeeinrichtung, das hier fehlt. Zudem sieht [Art. 26 Abs. 4 BVG] keine Verzugszinspflicht vor, und die Entstehungsgeschichte der Norm gibt keine Hinweise auf eine solche Absicht des Gesetzgebers.

art.26 (4) BVG art.10 (2) FZG art.26 ATSG art.23 BVG
Verzugszins
Rückgriffsanspruch
Vorleistungspflicht
Vertragsverhältnis
Berufliche Vorsorge
BVG
OR
Case law2019-01-29
art. 104 (1) OR

in

9C 602/2018

Das Bundesgericht bestätigte die Verpflichtung der A.________ AG zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 % ab dem 27. Oktober 2011, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (Vo Auffangeinrichtung) und Art. 12 Abs. 2 BVG. Der Verzugszinssatz von 5 % wurde als angemessen erachtet, da er sowohl den ab 1. Januar 2016 gültigen Kostenreglementen der Auffangeinrichtung entsprach als auch mit den gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 104 Abs. 1 OR) übereinstimmte. Die Beschwerde der A.________ AG wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen, da keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderer Bundesrechtsvorschriften festgestellt werden konnte.

art.12 (2) BVG art.104 (1) OR art.102 OR art.95 BGG art.66 (2) BVG art.109 (2) BGG art.29 (1) BGG
Verzugszinsen
berufliche Vorsorge
Auffangeinrichtung
Zwanganschluss
Kostenreglement
Obligationenrecht
Beschwerdeverfahren
Case law2019-01-17
art. 104 (1) OR

in

4A 302/2018

Das Bundesgericht analysierte Art. 104 Abs. 1 OR im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beschwerdegegnerin Verzugszinsen schuldet. Es stellte fest, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls vom 16. September 1994, der am 3. Oktober 1994 zugestellt wurde, eine gültige Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR darstellte, obwohl er den Vermerk 'Betreibung zur Unterbrechung der Verjährung' trug. Das Gericht wies die vorinstanzliche Auffassung zurück, dass dieser Vermerk die Mahnwirkung ausschloss, und betonte, dass die unmissverständliche Zahlungsaufforderung im Zahlungsbefehl ausreichte, um den Verzug auszulösen. Daher schuldet die Beschwerdegegnerin Verzugszinsen ab dem 3. Oktober 1994 gemäss Art. 104 Abs. 1 OR.

art.2 (2) ZGB art.158 IPRG art.68 OR art.100 OR art.102 (1) OR
Verzugszinsen
Mahnung
Zahlungsbefehl
Verjährungsunterbrechung
Vertretungsbefugnis
Sorgfaltspflicht
Erfüllungsanspruch
Case law2017-03-01
art. 104 (1) OR

in

143 III 206

Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegnern auf der Vorschussforderung für die mutmasslichen Kosten zur Behebung der Mängel des Werks einen Verzugszins zugesprochen hat. Der Kostenvorschuss wird als vorweggenommener Aufwendungsersatz für die Kosten der Ersatzvornahme betrachtet, was eine Änderung des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs darstellt. Die Lehre und Rechtsprechung befürworten die Verzugszinspflicht auf den Kostenvorschuss, da es sich um eine Geldforderung handelt, die gemäss Art. 104 Abs. 1 OR im Fall des Verzugs zu verzinsen ist. Die Zweckgebundenheit des Kostenvorschusses ändert nichts daran, dass der gesetzliche Verzugszins für die zeitweilige Vorenthaltung des Betrages zu bezahlen ist, unabhängig davon, ob die Verzögerung in der Ausführung der Mängelbehebung als Schaden ersatzfähig wäre. Der Verzugszins ist ab dem Zeitpunkt der Inverzugsetzung bis zur Leistung des Kostenvorschusses zu entrichten.

Verzugszins
Kostenvorschuss
Ersatzvornahme
Werkvertrag
Geldforderung
Verzug
Schadenersatz
Case law2017-01-12
art. 104 (1) OR

in

5A 939/2017

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Obergerichts, dass die Beschwerdeführerin durch die Erklärung ihres Rechtsvertreters, die geforderten Parteientschädigungen zu begleichen, das Rechtsöffnungsgesuch anerkannt habe, was zur definitiven Rechtsöffnung führte. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die materiellen Einwände der Beschwerdeführerin bereits durch ein früheres Urteil entschieden waren und im Vollstreckungsverfahren irrelevant seien. Zudem stellte das Gericht klar, dass die Gerichte an den gesetzlich vorgesehenen Verzugszinssatz von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR gebunden sind und eine Änderung nur auf politischem Wege erfolgen könne.

art.241 ZPO art.80 (1) SchKG art.328 (1) ZPO art.66 (1) BGG art.319 ZPO
Rechtsöffnung
Parteientschädigung
Vollstreckungsverfahren
Verzugszins
Anerkennung
Beschwerde
Zinssatz