Die Vorinstanz hat die Gültigkeit der auf einer Allonge zum Wechsel ausgestellten Quittung über die Ehrenzahlung bejaht. Der Kläger rügt eine Verletzung von Art. 1061 Abs. 1 OR, da seiner Auffassung nach die strengen Formvorschriften des Wechselrechts eng auszulegen sind. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass die Quittierung der Ehrenzahlung auf einer Allonge zulässig ist, da die Allonge als Bestandteil des Wechsels gilt und praktische Gründe (lange Indossamentenkette, Mehrzahl von Wechselbürgschaften) dies erfordern können. Zudem wird betont, dass die Quittung die Natur der Zahlung als Ehrenzahlung klar zum Ausdruck bringen muss, um die Legitimation des Ehrenzahlers und die Befreiung der Rückgriffsschuldner offenkundig zu machen. Die Vorinstanz hat die Ehrenzahlung auf den 17. Mai 1991 datiert und den Einwand des Klägers verworfen, die Zahlung sei vor der Protestaufnahme erfolgt. Das Bundesgericht stellt fest, dass der genaue Zeitpunkt der Ehrenzahlung für die Regresshaftung des Klägers entscheidend ist, da der Ehrenzahler die wechselrechtlichen Ansprüche nur bei vorgängiger Protestaufnahme erwirbt. Im Fall einer ungültigen Ehrenzahlung könnte diese als Nachindossament im Sinne von Art. 1010 Abs. 1 OR qualifiziert werden, was zessionsrechtliche Wirkungen entfaltet und den Regress auf den Wechselaussteller und den ihm haftenden Avalisten ermöglicht. Der Kläger argumentiert, dass die Prolongation des Wechsels nicht genehmigt wurde und daher der Wechsel am ursprünglichen Fälligkeitstag hätte protestiert werden müssen. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass der Wechselbürge in gleicher Weise wie derjenige haftet, für den er sich verbürgt hat, und dass der Aussteller eines Eigenwechsels ohne Protest haftet. Daher entfällt die Obliegenheit zum Wechselprotest gegenüber dem Hauptschuldner und seinem Wechselbürgen, und eine allfällige Fristversäumnis verwirkt die Rückgriffsrechte nicht.
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