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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

3. Wirkungen
Art. 1022

1 Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.

2 Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem andern Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.

3 Der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem wechselmässig haften.

Case law1998-02-12
art. 1022 (1) OR

in

124 III 112

Die Vorinstanz hat die Gültigkeit der auf einer Allonge zum Wechsel ausgestellten Quittung über die Ehrenzahlung bejaht. Der Kläger rügt eine Verletzung von Art. 1061 Abs. 1 OR, da seiner Auffassung nach die strengen Formvorschriften des Wechselrechts eng auszulegen sind. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass die Quittierung der Ehrenzahlung auf einer Allonge zulässig ist, da die Allonge als Bestandteil des Wechsels gilt und praktische Gründe (lange Indossamentenkette, Mehrzahl von Wechselbürgschaften) dies erfordern können. Zudem wird betont, dass die Quittung die Natur der Zahlung als Ehrenzahlung klar zum Ausdruck bringen muss, um die Legitimation des Ehrenzahlers und die Befreiung der Rückgriffsschuldner offenkundig zu machen. Die Vorinstanz hat die Ehrenzahlung auf den 17. Mai 1991 datiert und den Einwand des Klägers verworfen, die Zahlung sei vor der Protestaufnahme erfolgt. Das Bundesgericht stellt fest, dass der genaue Zeitpunkt der Ehrenzahlung für die Regresshaftung des Klägers entscheidend ist, da der Ehrenzahler die wechselrechtlichen Ansprüche nur bei vorgängiger Protestaufnahme erwirbt. Im Fall einer ungültigen Ehrenzahlung könnte diese als Nachindossament im Sinne von Art. 1010 Abs. 1 OR qualifiziert werden, was zessionsrechtliche Wirkungen entfaltet und den Regress auf den Wechselaussteller und den ihm haftenden Avalisten ermöglicht. Der Kläger argumentiert, dass die Prolongation des Wechsels nicht genehmigt wurde und daher der Wechsel am ursprünglichen Fälligkeitstag hätte protestiert werden müssen. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass der Wechselbürge in gleicher Weise wie derjenige haftet, für den er sich verbürgt hat, und dass der Aussteller eines Eigenwechsels ohne Protest haftet. Daher entfällt die Obliegenheit zum Wechselprotest gegenüber dem Hauptschuldner und seinem Wechselbürgen, und eine allfällige Fristversäumnis verwirkt die Rückgriffsrechte nicht.

art.1010 (1) OR art.1099 (1) OR art.1045 (1) OR art.1046 OR art.1061 (1) OR art.1058 OR art.1062 (1) OR
Ehrenzahlung
Wechselrecht
Allonge
Protest
Nachindossament
Regresshaftung
Prolongation
Case law1970-05-16
art. 1022 (3) OR

in

96 III 35

Der Wechselbürge haftet nach Art. 1022 Abs. 1 OR in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat. Er wird gegenüber dem Wechselgläubiger als Solidarschuldner der Wechselverbindlichkeit behandelt und hat weder die Einrede der vorgängigen Belangung noch die Einrede der Teilung der Schuld. Die Schuldpflicht des Wechselbürgen wird mit der Konkurseröffnung über ihn gegenüber der Konkursmasse fällig. Teilzahlungen, die der Wechselgläubiger von anderen Wechselverpflichteten erhält, hindern ihn nicht, die Wechselforderung in ihrem vollen ursprünglichen Betrage anzumelden. Die Konkursmasse des Wechselbürgen erwirbt gemäss Art. 1022 Abs. 3 OR für den Betrag, den der Wechselgläubiger aus dem Konkurserlös erhält, die Rechte aus dem Wechsel gegenüber demjenigen, für den der Gemeinschuldner sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem wechselmässig haften.

art.244 SchKG art.215 SchKG art.1044 (1) OR art.250 (1) SchKG art.217 SchKG art.17 (1) SchKG art.208 SchKG
Wechselbürgschaft
Konkursforderung
Dividendenausrichtung
Solidarschuldner
Teilzahlungen
Rückgriffsrecht
Kollokationsplan
Case law1958-12-16
art. 1022 (1) OR

in

84 II 645

Das Bundesgericht analysiert die Wechselbürgschaft nach Art. 1022 Abs. 1 OR und stellt fest, dass die Wechselbürgin (Klägerin) alle Einreden geltend machen kann, die dem Akzeptanten (Ganter) gegen den Aussteller (Bosshard) oder die Beklagte als Indossatarin zustehen. Dies umfasst insbesondere die Einrede des Untergangs der Forderung, da die Wechselbürgschaft akzessorisch zur Hauptverpflichtung ist. Die Vorinstanz hatte angenommen, die Wechselverpflichtung sei durch spätere zivilrechtliche Vereinbarungen zerstört worden, was das Bundesgericht jedoch ablehnt, da keine Neuerung (Art. 116 OR) vorliegt. Die Wechselbürgschaft bleibt somit bestehen, jedoch nur für die zum Zeitpunkt des Zahlungsbefehls fälligen Raten.

art.116 (2) OR art.993 OR art.1007 OR
Wechselbürgschaft
Akzessorietät
Neuerung
Einreden
Fälligkeit
Rückweisungsurteil
Prozessentschädigung