LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

5. Einreden
Art. 1007

Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

Case law2006-04-01
art. 1007 OR

in

4C.334/2005

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 1007 OR im Kontext eines Wechselstreits und stellte fest, dass die Beklagte weder bösgläubig noch grob fahrlässig handelte, da sie keine konkreten Anhaltspunkte für einen Mangel des Begebungsgeschäfts hatte und somit nicht verpflichtet war, zusätzliche Abklärungen zu treffen. Das Gericht bestätigte die Vorinstanz, dass der Einredeausschluss nach Art. 1007 OR zum Zuge kommt, da ein Verkehrsschutzbedürfnis gegeben und die Beklagte subjektiv schutzwürdig war, zumal sie nicht bewusst zum Nachteil der Kläger handelte. Die Klage auf Herausgabe der Wechsel wurde daher abgewiesen.

art.1006 (2) OR art.1112 OR art.26 BewG
Wechselrecht
Abhandenkommen
Bösgläubigkeit
Grobe Fahrlässigkeit
Einredeausschluss
Verkehrsschutzbedürfnis
Schutzwürdigkeit
Case law2001-10-02
art. 1007 OR

in

127 III 559

Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Frage, ob die Klägerin durch die rechtliche Verfolgung einer Wechselforderung die Voraussetzungen von Art. 510 Abs. 3 OR erfüllt hat, um die Bürgschaftsforderung gegen die Beklagte geltend zu machen. Das Gericht analysiert die rechtliche Struktur des Eigenwechsels und kommt zum Schluss, dass dieser als abstraktes Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR zu betrachten ist, das jedoch nicht von der Grundforderung losgelöst ist. Die Ausstellung des Eigenwechsels ändert nicht die Identität der Grundforderung aus dem Mietverhältnis und lässt die Bürgenhaftung unberührt. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin durch die Wechselbetreibung und das anschliessende Konkursbegehren die verbürgte Grundforderung rechtzeitig geltend gemacht hat. Die ratio legis von Art. 510 Abs. 3 OR wird ebenfalls diskutiert, wobei das Gericht betont, dass die Interessen des Bürgen durch die Wechselbetreibung ebenso gut gewahrt werden wie durch die direkte Geltendmachung der Grundforderung.

art.17 OR art.965 OR art.116 (2) OR art.509 OR art.1007 OR
Bürgschaft
Eigenwechsel
Wechselbetreibung
Grundforderung
Bürgenhaftung
Art. 510 Abs. 3 OR
Abstraktes Schuldbekenntnis
Case law1973-02-28
art. 1007 OR

in

99 IA 1

Der Fall betrifft einen Wechsel, der von Gabriel Tomek im Namen der Wohnbau Süd AG ausgestellt wurde, jedoch ohne die erforderliche zweite Unterschrift des kollektivzeichnungsberechtigten Herbert Krall. Die Finanz und Bau AG interfinancia, die den Wechsel akzeptiert hatte, wehrte sich gegen die Wechselbetreibung durch Th. Bohni, den späteren Wechselinhaber. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Einreden der Finanz und Bau AG ab, woraufhin diese staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht einreichte. Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung des Appellationsgerichts, dass das Fehlen der zweiten Unterschrift (Kralls) zwar einen Mangel darstellt, dieser jedoch nicht zur Ungültigkeit des Wechsels führt. Gemäß Art. 997 OR bleibt die Gültigkeit der übrigen Unterschriften und damit des Wechsels selbst unberührt, sofern die Unterschrift des Ausstellers formell vorhanden ist. Zudem wurde Art. 998 OR analog angewendet, da Tomek als Organ der juristischen Person ohne ausreichende Vertretungsmacht gehandelt hatte, was jedoch die Wechselverpflichtung nicht beeinträchtigt. Das Bundesgericht verneinte auch die Bösgläubigkeit Bohnis beim Erwerb des Wechsels, da bloße Kenntnis des Mangels nicht ausreicht, um die Einrede nach Art. 1007 OR zu begründen.

art.1000 OR art.998 OR art.933 (1) OR art.32 OR art.4 BV art.991 (8) OR art.992 (1) OR art.1006 (2) OR art.1008 (2) OR art.997 OR art.55 ZGB
Wechselrecht
Kollektivunterschrift
Art. 997 OR
Art. 998 OR
Bösgläubigkeit
Selbstkontrahieren
Wechselverpflichtung
Case law1973-02-28
art. 1007 OR

in

99 IA 1

{'factual_context': 'Der Fall betrifft einen Wechsel, der von Gabriel Tomek im Namen der Wohnbau Süd AG ausgestellt wurde, jedoch ohne die erforderliche zweite Unterschrift des kollektivzeichnungsberechtigten Herbert Krall. Die Finanz und Bau AG interfinancia, die den Wechsel akzeptiert hatte, wehrte sich gegen die Wechselbetreibung durch Th. Bohni, den späteren Wechselinhaber. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Einreden der Finanz und Bau AG ab, woraufhin diese staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung des Appellationsgerichts, dass das Fehlen der zweiten Unterschrift (Kralls) zwar einen Mangel darstellt, dieser jedoch nicht zur Ungültigkeit des Wechsels führt. Gemäß Art. 997 OR bleibt die Gültigkeit der übrigen Unterschriften und damit des Wechsels selbst unberührt, sofern die Unterschrift des Ausstellers formell vorhanden ist. Zudem wurde Art. 998 OR analog angewendet, da Tomek als Organ der juristischen Person ohne ausreichende Vertretungsmacht gehandelt hatte, was jedoch die Wechselverpflichtung nicht beeinträchtigt. Das Bundesgericht verneinte auch die Bösgläubigkeit Bohnis beim Erwerb des Wechsels, da bloße Kenntnis des Mangels nicht ausreicht, um die Einrede nach Art. 1007 OR zu begründen.'}

art.1000 OR art.998 OR art.933 (1) OR art.32 OR art.4 BV art.991 (8) OR art.992 (1) OR art.1006 (2) OR art.1008 (2) OR art.997 OR art.55 ZGB
Wechselrecht
Kollektivunterschrift
Art. 997 OR
Art. 998 OR
Bösgläubigkeit
Selbstkontrahieren
Wechselverpflichtung
Case law1958-12-16
art. 1007 OR

in

84 II 645

Die Klägerin, Frau S. Keller, hatte sich als Wechselbürgin für den Akzeptanten Ganter verpflichtet. Der Wechsel wurde von Bosshard auf Ganter gezogen und von beiden unterzeichnet. Später wurden zivilrechtliche Vereinbarungen getroffen, die die Fälligkeit der Wechselschuld änderten. Die Beklagte, Confluentia A.-G., betrieb die Klägerin für die restliche Schulden, woraufhin diese Aberkennungsklage erhob. Das Bundesgericht entschied, dass die Klägerin als Wechselbürgin alle Einreden geltend machen kann, die auch der Akzeptant Ganter hätte erheben können, insbesondere die Einrede des Untergangs der Forderung. Die Vorinstanz hatte angenommen, dass die späteren Vereinbarungen die Wechselschuld noviert hätten, was das Bundesgericht jedoch verneinte, da eine Novation nicht vermutet werden darf (Art. 116 Abs. 2 OR). Die Aberkennungsklage wurde teilweise gutgeheissen, da die Stundung der Forderung der Klägerin als Erleichterung zugutekam.

art.993 OR art.1022 OR art.116 OR
Wechselbürgschaft
Novation
Einreden
Stundung
Wechselrecht
Aberkennungsklage
Rechtskraft
Case law1958-12-16
art. 1007 OR

in

84 II 645

{'factual_context': 'Die Klägerin, Frau S. Keller, hatte sich als Wechselbürgin für den Akzeptanten Ganter verpflichtet. Der Wechsel wurde von Bosshard auf Ganter gezogen und von beiden unterzeichnet. Später wurden zivilrechtliche Vereinbarungen getroffen, die die Fälligkeit der Wechselschuld änderten. Die Beklagte, Confluentia A.-G., betrieb die Klägerin für die restliche Schulden, woraufhin diese Aberkennungsklage erhob.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht entschied, dass die Klägerin als Wechselbürgin alle Einreden geltend machen kann, die auch der Akzeptant Ganter hätte erheben können, insbesondere die Einrede des Untergangs der Forderung. Die Vorinstanz hatte angenommen, dass die späteren Vereinbarungen die Wechselschuld noviert hätten, was das Bundesgericht jedoch verneinte, da eine Novation nicht vermutet werden darf (Art. 116 Abs. 2 OR). Die Aberkennungsklage wurde teilweise gutgeheissen, da die Stundung der Forderung der Klägerin als Erleichterung zugutekam.'}

art.993 OR art.1022 OR art.116 OR
Wechselbürgschaft
Novation
Einreden
Stundung
Wechselrecht
Aberkennungsklage
Rechtskraft
Case law1957-06-04
art. 1007 OR

in

83 II 211

Der Autohändler Bosshard verkaufte ein Auto auf Abzahlung an Ganter und zog einen Wechsel auf Ganter, den dieser akzeptierte. Frau Keller unterschrieb als Wechselbürgin unter das Akzept Ganters. Bosshard trat die Rechte aus dem Kaufvertrag an die Confluentia A.-G. ab, die später den Wechsel an die Confluentia A.-G. indossierte, nachdem Ganter seine Zahlungspflicht nicht erfüllte. Die Confluentia A.-G. betrieb die Betreibung gegen Frau Keller, die sich auf das Fehlen eines Indossaments berief. Die Vorinstanz verneinte die Haftung der Klägerin, da ihre Wechselbürgschaft sich auf die Schuld des Ausstellers Bosshard beziehe. Das Bundesgericht korrigierte dies und stellte fest, dass die räumliche Verbindung der Unterschrift der Klägerin mit dem Akzept Ganters darauf hindeutet, dass sie für Ganter bürgte. Die Angabe des Avalierten muss nicht ausdrücklich sein, sondern kann sich aus dem Wechsel ergeben. Das Bundesgericht entschied, dass die nachträgliche Indossierung des Wechsels durch Bosshard während des Prozesses zwar zulässig ist, aber die Rechtsstellung der Klägerin nicht verschlechtern darf. Die Confluentia A.-G. kann sich nicht auf Art. 1007 OR berufen, um Einreden der Klägerin auszuschließen, da diese erst nach der Betreibung entstanden sind.

art.169 OR art.1021 (4) OR
Wechselbürgschaft
Indossament
Betreibung
Einreden
Art. 1007 OR
Art. 1021 Abs. 4 OR
Wechselrecht
Case law1957-06-04
art. 1007 OR

in

83 II 211

{'factual_context': 'Der Autohändler Bosshard verkaufte ein Auto auf Abzahlung an Ganter und zog einen Wechsel auf Ganter, den dieser akzeptierte. Frau Keller unterschrieb als Wechselbürgin unter das Akzept Ganters. Bosshard trat die Rechte aus dem Kaufvertrag an die Confluentia A.-G. ab, die später den Wechsel an die Confluentia A.-G. indossierte, nachdem Ganter seine Zahlungspflicht nicht erfüllte. Die Confluentia A.-G. betrieb die Betreibung gegen Frau Keller, die sich auf das Fehlen eines Indossaments berief.', 'normative_analysis': {'Art. 1021 Abs. 4 OR': 'Die Vorinstanz verneinte die Haftung der Klägerin, da ihre Wechselbürgschaft sich auf die Schuld des Ausstellers Bosshard beziehe. Das Bundesgericht korrigierte dies und stellte fest, dass die räumliche Verbindung der Unterschrift der Klägerin mit dem Akzept Ganters darauf hindeutet, dass sie für Ganter bürgte. Die Angabe des Avalierten muss nicht ausdrücklich sein, sondern kann sich aus dem Wechsel ergeben.', 'Art. 1007 OR': 'Das Bundesgericht entschied, dass die nachträgliche Indossierung des Wechsels durch Bosshard während des Prozesses zwar zulässig ist, aber die Rechtsstellung der Klägerin nicht verschlechtern darf. Die Confluentia A.-G. kann sich nicht auf Art. 1007 OR berufen, um Einreden der Klägerin auszuschließen, da diese erst nach der Betreibung entstanden sind.'}}

art.169 OR art.1021 (4) OR
Wechselbürgschaft
Indossament
Betreibung
Einreden
Art. 1007 OR
Art. 1021 Abs. 4 OR
Wechselrecht