Art. 1
1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
Das Bundesgericht analysierte die Anwendbarkeit von Art. 1 Abs. 1 OR im Zusammenhang mit der Auflösung eines Anschlussvertrages zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Arbeitgeber sowie der Übernahme von Rentenbezügern durch eine neue Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 53e Abs. 4 BVG. Es stellte fest, dass der Anschlussvertrag ein privatrechtliches Verhältnis darstellt, auf das die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts, insbesondere Art. 1 Abs. 1 OR über das Zustandekommen von Verträgen, anwendbar sind. Das Gericht betonte, dass eine Vereinbarung über die Übernahme der Rentenbezüger zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung entweder ausdrücklich oder stillschweigend zustande kommen kann. Im vorliegenden Fall wurde eine solche Vereinbarung durch die Bestätigung der Glarner Pensionskasse vom 22. Dezember 2010 nachgewiesen, welche die Übernahme der Rentenbezüger und latenten Invaliditätsfälle vorsah. Folglich war die Glarner Pensionskasse ab dem 1. Januar 2011 für die Leistungen an die Versicherte zuständig, und die Swiss Life hatte keine Leistungspflicht mehr. Das kantonale Gericht hatte daher Bundesrecht verletzt, indem es die Swiss Life zur Leistung verpflichtete.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob ein gültiger Anschlussvertrag zwischen der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge und dem Beschwerdeführer gemäss Art. 1 Abs. 2 OR zustande gekommen ist. Es bestätigte, dass ein Anschlussvertrag als Innominatvertrag sui generis den allgemeinen Vertragsregeln des Obligationenrechts unterliegt und keine besondere Form erfordert, sofern keine gesetzliche Vorschrift dies vorsieht (Art. 11 Abs. 1 OR). Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag durch die übereinstimmende Willensäusserung der Parteien (ausdrücklich oder stillschweigend) zustande kam, konkret durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Beschwerdeführer und die Arbeitnehmervertreterin. Die fehlende Unterzeichnung der allgemeinen Vertragsbestimmungen durch die Vorsorgeeinrichtung und das Nicht-Erhalten weiterer Unterlagen wurden als irrelevant erachtet, da der Vertrag bereits gültig abgeschlossen war. Somit verneinte das Bundesgericht eine Verletzung des Bundesrechts durch das kantonale Gericht und wies die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob ein gültiger Anschlussvertrag zwischen der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge und dem Beschwerdeführer als Arbeitgeber zustande gekommen ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 OR erfordert der Abschluss eines Vertrages die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien, die ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann. Das Gericht stellte fest, dass diese Willensäusserung durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch beide Parteien gegeben war und somit der Vertrag wirksam zustande kam. Die fehlende Unterzeichnung der allgemeinen Vertragsbestimmungen durch die Vorsorgeeinrichtung und das Nicht-Erhalten weiterer Unterlagen durch den Beschwerdeführer waren irrelevant, da der Vertrag keinen gesetzlichen Formvorschriften unterliegt und die Vorsorgeeinrichtung den Vertrag gegen sich gelten liess. Das kantonale Gericht hatte daher zu Recht das Zustandekommen des Anschlussvertrages bejaht, ohne Bundesrecht zu verletzen.
Das Bundesgericht prüfte, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es den Anspruch der Beschwerdeführer auf überobligatorische Hinterlassenenleistungen verneinte. Es stellte fest, dass ein gültiger Vorsorgevertrag für überobligatorische Leistungen nur zustande kommt, wenn die Vorsorgeeinrichtung die Aufnahme schriftlich bestätigt, was im vorliegenden Fall aufgrund des nicht eingereichten Gesundheitsfragebogens nicht erfolgte. Die Auslegung des Reglements durch das kantonale Gericht wurde als sachgerecht und nicht gegen Bundesrecht verstoßend bestätigt, da die Vorsorgeeinrichtung erst nach schriftlicher Bestätigung gebunden ist und der Verstorbene seine Obliegenheiten nicht erfüllt hatte. Somit wurde die Beschwerde abgewiesen.
Das Bundesgericht untersuchte, ob gemäss Art. 1 Abs. 2 OR ein stillschweigender Vertrag zwischen der C.________ AG und der B.________ GmbH zustande gekommen sei. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die C.________ AG nicht hinreichend klar zum Ausdruck gebracht habe, dass sie einen Vertrag mit der B.________ GmbH schliessen wollte, und dass auch die B.________ GmbH keine klare Akzeptanz einer solchen Offerte gezeigt habe. Das Bundesgericht bestätigte diese Würdigung, indem es hervorhob, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin unsubstanziiert blieben und keine schlüssigen Indizien für einen konkludenten Vertragsschluss vorlagen. Daher wurde die Klage mangels Aktivlegitimation abgewiesen, da der Nachweis eines Vertragsverhältnisses nicht erbracht werden konnte.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Insolvenzentschädigung gemäss Art. 1 Abs. 1 OR hat, indem es prüfte, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der B.________ GmbH bestand. Das Gericht stellte fest, dass ein Arbeitsvertrag nach Art. 1 Abs. 1 OR durch übereinstimmende gegenseitige Willensäusserungen zustande kommt und der tatsächliche Wille der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses massgebend ist. Die Vorinstanz hatte in einer subjektiven Vertragsauslegung den Willen zum Vertragsabschluss verneint, da die Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH den Beschwerdeführer nicht als Arbeitnehmer anstellen wollten, solange die finanzielle Situation der Gesellschaft nicht geklärt war. Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung, da der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar oder willkürlich waren. Da kein Arbeitsverhältnis vorlag, bestand auch kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob aus dem Stillschweigen bzw. Nichttätigwerden der Parteien ein normativer Konsens zur Begründung eines Vertragsverhältnisses abgeleitet werden kann. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines durch beidseitiges Stillschweigen zustande gekommenen Aufhebungsvertrags bejaht hatte, indem sie das Verhalten der Parteien nach dem Vertrauensprinzip auslegte. Das Gericht betonte, dass zum Abschluss eines Vertrags eine übereinstimmende Willensäusserung der Parteien erforderlich ist, die ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann (Art. 1 Abs. 2 OR). Die Vorinstanz hatte willkürfrei angenommen, dass die Beschwerdegegnerin aus dem über 36 Monate dauernden Schweigen der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben auf einen Willen zur Aufhebung des Vertrags schliessen durfte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots wurde verneint.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob aus dem Schweigen oder Nichttätigwerden der Parteien ein normativer Konsens zur Begründung eines Vertragsverhältnisses abgeleitet werden kann. Die Vorinstanz hatte einen durch beidseitiges Schweigen zustande gekommenen Aufhebungsvertrag bejaht, was die Beschwerdeführerin als rechtsunsicher kritisierte. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigen konnte, sondern lediglich die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf den konkreten Fall beanstandete. Es bestätigte die vorinstanzliche Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, wonach das Schweigen der Parteien als stillschweigende Annahme einer Offerte zur Vertragsaufhebung verstanden werden konnte, und wies die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Ziff. 3.7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Spitalversicherung der Beschwerdegegnerin. Es bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass Ziff. 3.7 AVB klar und eindeutig festlegt, dass bei stationären Behandlungen in einer psychiatrischen Klinik nur die Kosten in der allgemeinen Abteilung während maximal 180 Tagen innerhalb von 1080 Tagen gedeckt sind, unabhängig von der gewählten Leistungsstufe. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegte, dass eine Unklarheit im Sinne der Unklarheitenregel vorliegt, und stellte fest, dass Ziff. 3.7 AVB für den Beschwerdeführer subjektiv nicht ungewöhnlich war, da er über umfangreiche Branchenerfahrung verfügte und die Klausel branchenüblich ist.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 1 OR im Zusammenhang mit einer Bonusvereinbarung zwischen den Parteien. Es bestätigte die vorinstanzliche Feststellung, dass die Parteien eine klare Vereinbarung getroffen hatten, wonach dem Beschwerdegegner für das Jahr 2013 ein vorbehaltloser Anspruch auf einen Bonus in Höhe von Fr. 90'000.-- zustehe. Das Gericht wies die Argumentation der Beschwerdeführerin zurück, dass die Bonuszahlung unter dem Vorbehalt der Arbeitsleistung während der gesamten Bonusperiode stehe, und stellte fest, dass der Bonus aufgrund der klaren Parteivereinbarung nicht als Gratifikation, sondern als fester Lohnbestandteil zu qualifizieren sei. Die Auslegung der Vorinstanz wurde als nicht willkürlich und somit nicht zu beanstanden erachtet.