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Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)

MedBG·811.11

6. Kapitel: Berufsausübung und Fortbildung

Art. 40 Berufspflichten

Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten:70

a.
Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben.
b.71
Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung.
c.
Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten.
d.
Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.
e.
Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen.
f.
Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften.
g.
Sie leisten in dringenden Fällen Beistand und wirken nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mit.
h.72
Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht.

70 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715).

71 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).

72 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715).

Case law2021-08-27
art. 40 (lit. g) MedBG

in

2C 595/2020

Das Bundesgericht analysierte Art. 40 lit. g MedBG im Kontext der Notfalldienstpflicht von Apothekern und stellte fest, dass die kantonale Regelung, welche einem Apotheker nur die Wahl zwischen einer finanziellen Beteiligung an einer zentralen Notfallapotheke oder der Bezahlung einer Ersatzabgabe lässt, einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) darstellt. Das Gericht betonte, dass die Mitwirkung im Notfalldienst gemäss Art. 40 lit. g MedBG grundsätzlich eine persönliche Leistungspflicht voraussetzt und eine Zwangsmitgliedschaft in einer Vereinigung (Art. 23 Abs. 3 BV) nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist. Die Regelung im Notfalldienstreglement, welche die persönliche Notfalldienstleistung ausschliesst, wurde als bundesrechtswidrig erachtet, da sie weder eine genügende gesetzliche Grundlage noch die Verhältnismässigkeit erfüllte. Folglich wurde die Ersatzabgabe für unrechtmässig erklärt und die Beschwerde gutgeheissen.

art.40 MedBG art.36 (1) BV art.27 BV art.23 (3) BV
Wirtschaftsfreiheit
Notfalldienstpflicht
Zwangsmitgliedschaft
Verhältnismässigkeit
Bundesrechtswidrigkeit
Ersatzabgabe
Persönliche Leistungspflicht
Case law2021-08-27
art. 40 (lit. a) MedBG

in

2C 95/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 40 lit. a MedBG im Kontext eines Disziplinarverfahrens gegen einen Arzt, dem vorgeworfen wurde, seine Assistentin ungenügend beaufsichtigt und gegen die Pflicht zur persönlichen Berufsausübung verstossen zu haben. Das Gericht bestätigte, dass die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 40 lit. a MedBG eine Generalklausel darstellt, die durch kantonale Vorschriften konkretisiert werden kann, ohne diese zu erweitern. Es wurde festgestellt, dass der Arzt durch die ungenügende Beaufsichtigung seiner Assistentin und die Verletzung der Dokumentationspflicht gegen diese Berufspflicht verstossen hat. Die Vorinstanz hatte zurecht eine Busse von Fr. 8'000.-- als Disziplinarmassnahme verhängt, da die Verstösse als mittelschwer bis schwer eingestuft wurden und die Busse im mittleren Drittel des Bussenrahmens lag.

art.38 (1) MedBG art.43 (1) MedBG art.111 BGG art.29a BV art.9 BV art.36 (1) MedBG
Berufspflichten
Disziplinarverfahren
Bewilligungsentzug
Aufsichtspflicht
Dokumentationspflicht
Bussenmassnahme
Vertrauenswürdigkeit
Case law2019-07-23
art. 40 (lit. a) MedBG

in

2C 222/2019

Das Bundesgericht bestätigte, dass Dr. A.________ gemäss Art. 40 lit. a MedBG die Berufspflicht der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verletzt hat, indem er bei der implantologischen Behandlung die Grundprinzipien der oralen Implantologie schwerwiegend missachtete, die Implantate nicht lege artis setzte und die prothetische Versorgung mangelhaft durchführte. Das Gericht stützte sich auf ein umfassendes Gutachten, das die fachlichen Mängel der Behandlung detailliert darlegte und von der Vorinstanz willkürfrei gewürdigt wurde. Daher war die Disziplinarmassnahme des Verweises gemäss Art. 43 MedBG verhältnismässig und gerechtfertigt, um die Verfehlungen zu sanktionieren und das Vertrauen in die Berufsausübung zu erhalten.

art.106 (1) BGG art.42 (1) BGG art.43 (1) MedBG art.105 (1) BGG
Berufspflichtverletzung
lege artis
Implantologie
Disziplinarmassnahme
Gutachten
Verhältnismässigkeit
SSO-Qualitätsleitlinien
Case law2019-02-04
art. 40 MedBG

in

2C 907/2018

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 40 MedBG im Zusammenhang mit dem Entzug der Berufsausübungsbewilligung des Beschwerdeführers. Es stellte fest, dass der Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG keine strafrechtliche Sanktion darstellt, sondern eine rein administrative Massnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, die auf die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers abzielt. Der Grundsatz 'ne bis in idem' sei daher nicht verletzt, da der Bewilligungsentzug und die zuvor verhängten Disziplinarmassnahmen unterschiedliche Zwecke verfolgen und auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen beruhen. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da weder eine Verletzung des Grundsatzes 'ne bis in idem' noch eine unzulässige kumulative Anwendung von Massnahmen vorlag.

art.38 (1) MedBG art.5 (2) BV art.43 (1) MedBG art.36 (1) MedBG art.29 (1) BV art.11 StPO art.8 (1) BV
Berufsausübungsbewilligung
Vertrauenswürdigkeit
Disziplinarmassnahmen
ne bis in idem
öffentliche Gesundheit
Medizinalberufegesetz
Verwaltungsrecht
Case law2018-03-27
art. 40 (lit. b) MedBG

in

2C 782/2017

Das Bundesgericht bestätigte, dass gemäss Art. 40 lit. b MedBG Personen, die den Beruf des Zahnarztes privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, verpflichtet sind, ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch lebenslange Fortbildung zu vertiefen, zu erweitern und zu verbessern. Die Fortbildung muss wissenschaftlich und/oder praxisrelevant sein und in direktem Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen. Die Aufsichtsbehörde kann bei Verletzung dieser Pflicht Disziplinarmassnahmen wie eine Busse bis zu Fr. 20'000.- verhängen (Art. 43 Abs. 1 lit. c MedBG). Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Fortbildungspflicht nicht erfüllt hatte, da einige seiner eingereichten Fortbildungen nicht anerkannt werden konnten, da sie nicht den erforderlichen Kriterien entsprachen. Die Busse von Fr. 2'000.- und die Auflage, die fehlenden Fortbildungsstunden nachzuholen, wurden als verhältnismässig erachtet.

art.106 (1) BGG art.42 (1) BGG art.43 (1) MedBG
Fortbildungspflicht
Disziplinarmassnahmen
Wissenschaftlichkeit
Praxisrelevanz
Berufspflichten
Aufsichtsbehörde
Verhältnismässigkeit
Case law2016-06-16
art. 40 MedBG

in

142 II 256

Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob eine Dritte, die weder Geheimnisherrin noch Geheimnisträgerin ist, die von der Vorinstanz verweigerte Entbindung vom Berufsgeheimnis anstreben kann. Nach Art. 321 Ziff. 2 StGB kann nur der 'Täter', d.h. der Geheimnisträger selbst, das Gesuch um Entbindung stellen. Die Zeugenaussage liegt jedoch typischerweise im Interesse der Partei, die den Zeugenbeweis anruft. Diese Partei ist von der abschlägigen Entbindungsverfügung stärker betroffen als der Zeuge selbst und hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Zeuge im Prozess aussagen kann. Daher ist sie legitimiert zur Beschwerde, auch wenn der potenzielle Zeuge selbst keine Beschwerde erhoben hat. Der formelle Adressat (der Zeuge) ist in den Schranken von Art. 166 Abs. 1 lit. b ZPO zur Aussage verpflichtet, sofern er vom Berufsgeheimnis entbunden ist.

art.160 (1 lit. a) ZPO art.89 (1) BGG art.166 (1 lit. b) ZPO art.321 StGB
Berufsgeheimnis
Entbindung vom Berufsgeheimnis
Zeugenaussage
Beschwerdelegitimation
Verfahrensrecht
Zivilprozess
Schutzwürdiges Interesse
Case law2016-06-16
art. 40 LPMéd

in

142 II 256

Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob eine Dritte, die weder Geheimnisherrin noch Geheimnisträgerin ist, die von der Vorinstanz verweigerte Entbindung vom Berufsgeheimnis anstreben kann. Nach Art. 321 Ziff. 2 StGB kann nur der 'Täter', d.h. der Geheimnisträger selbst, das Gesuch um Entbindung stellen. Die Zeugenaussage liegt jedoch typischerweise im Interesse der Partei, die den Zeugenbeweis anruft. Diese Partei ist von der abschlägigen Entbindungsverfügung stärker betroffen als der Zeuge selbst und hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Zeuge im Prozess aussagen kann. Daher ist sie legitimiert zur Beschwerde, auch wenn der potenzielle Zeuge selbst keine Beschwerde erhoben hat. Der formelle Adressat (der Zeuge) ist in den Schranken von Art. 166 Abs. 1 lit. b ZPO zur Aussage verpflichtet, sofern er vom Berufsgeheimnis entbunden ist.

art.166 (1 lit. b) CPC art.160 (1 lit. a) CPC art.321 CP art.89 (1) LTF
Berufsgeheimnis
Entbindung vom Berufsgeheimnis
Zeugenaussage
Beschwerdelegitimation
Verfahrensrecht
Zivilprozess
Schutzwürdiges Interesse
Case law2015-03-18
art. 40 (lit. a) MedBG

in

2C 523/2014

Das Bundesgericht bestätigte das definitive Verbot der selbstständigen Berufsausübung der Beschwerdeführerin als Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe gemäss Art. 40 lit. a MedBG, da sie gegen ihre Berufspflichten verstossen hatte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach drei schwerwiegenden Komplikationen bei operativen Eingriffen in den Jahren 2004, 2006 und 2007, die zu Notoperationen führten, zunächst ein Operationsverbot erhielt. Trotz dieses Verbots und späterer Einschränkungen der Berufsausübungsbewilligung missachtete sie die behördlichen Auflagen wiederholt, führte weiterhin invasive Eingriffe durch und verstoss gegen weitere Berufspflichten, einschliesslich der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen ohne die erforderlichen Voraussetzungen und der unzureichenden Kontrolle von Betäubungsmitteln. Das Gericht wertete diese Verstösse als schwerwiegende Verletzungen der Berufspflichten und bestätigte, dass das definitive Berufsverbot zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich und verhältnismässig war.

art.36 BV art.29 (2) BV art.9 BV art.27 BV art.6 EMRK art.43 (1 lit. e) MedBG art.46 (5) MedBG art.67 (2) MedBG
Berufspflichten
Operationsverbot
Berufsausübungsverbot
Sorgfaltspflichtverletzung
Schwangerschaftsabbruch
Betäubungsmittelkontrolle
Verhältnismässigkeit
Case law2015-01-13
art. 40 (a) MedBG

in

2C 504/2014

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 40 lit. a MedBG im Zusammenhang mit dem Entzug der Berufsausübungsbewilligung des Beschwerdeführers als Zahnarzt. Es stellte fest, dass die Vorinstanz willkürlich gehandelt hatte, indem sie sich auf unzureichende Arztberichte stützte, die weder auf allseitigen Untersuchungen beruhten noch die Krankengeschichten vollständig berücksichtigten. Der Sachverständige hatte zudem die Aussagekraft seiner Berichte selbst relativiert und die Einholung eines umfassenden Gutachtens empfohlen. Das Bundesgericht hob daher das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung zurück, da die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht allein aufgrund der mangelhaften Heilbehandlungen und der Vernachlässigung der Fortbildungspflicht entzogen werden konnte, ohne dass ein schlüssiges Gutachten vorlag.

art.43 MedBG art.38 MedBG art.29 (2) BV art.40 (lit. b) MedBG art.9 BV art.36 (1 lit. b) MedBG
Berufspflichten
Vertrauenswürdigkeit
Willkürverbot
Beweiswürdigung
Disziplinarmassnahmen
Fortbildungspflicht
Sicherungsentzug
Case law2014-06-17
art. 40 (lit. a) MedBG

in

2C 879/2013

Das Bundesgericht bestätigte die Verletzung von Berufspflichten nach Art. 40 lit. a MedBG durch den Beschwerdeführer, da dieser gegen das Selbstdispensationsverbot verstieß, Betäubungsmittel nicht vorschriftsgemäß lagerte und keine Betäubungsmittelkontrolle führte. Die Vorinstanz hatte diese Verstöße als Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gewertet, was das Bundesgericht als willkürfrei und korrekt bestätigte. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch wiederholte Verfehlungen, einschließlich finanzieller Unregelmäßigkeiten und missbräuchlicher Praktiken gegenüber Patienten, die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG verloren hatte, was den Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung rechtfertigte.

art.43 (1 lit. c) MedBG art.38 MedBG art.6 (1) EMRK art.29 (2) BV art.27 BV art.36 (1 lit. b) MedBG art.37 MedBG
Berufspflichten
Vertrauenswürdigkeit
Selbstdispensationsverbot
Betäubungsmittelkontrolle
Disziplinarverfahren
Verhältnismäßigkeit
Wirtschaftsfreiheit