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Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG)

MSchG·232.11

3. Abschnitt: Bestand des Markenrechts

Art. 11 Gebrauch der Marke

1 Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.

2 Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.

3 Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.

Case law2019-05-23
art. 11 (1) MSchG

in

4A 22/2019

Das Bundesgericht analysierte Art. 11 Abs. 1 MSchG im Zusammenhang mit dem Gebrauchserfordernis einer Marke. Es stellte fest, dass eine Marke nach Ablauf der Schonfrist gemäss Art. 12 MSchG nur geschützt ist, soweit sie im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen gebraucht wird. Dies dient der wettbewerbsbezogenen Funktion der Marke und verhindert die Hinterlegung von Marken auf Vorrat. Die Beschwerdegegnerin 1 konnte sich auf den Staatsvertrag berufen, wonach der Gebrauch der Marke in Deutschland auch als Gebrauch in der Schweiz gilt. Das Gericht kritisierte jedoch die Vorinstanz, da diese die Tragweite des wertvollen Besitzstandes der Beschwerdeführerin verkannt und die Verwirkung des markenrechtlichen Abwehranspruchs der Beschwerdegegnerin 1 zu Unrecht verneint hatte. Folglich kann sich die Beschwerdegegnerin 1 gegenüber der Beschwerdeführerin nicht auf ihre prioritären Markenrechte berufen, um dieser den Gebrauch des Zeichens 'OTTO's' zu verbieten.

art.13 MSchG art.3 (1 lit. d) UWG art.12 MSchG
Markenrecht
Gebrauchserfordernis
Verwechslungsgefahr
Verwirkung
Territorialitätsprinzip
Staatsvertrag
Wettbewerbsrecht
Case law2018-11-28
art. 11 (3) MSchG

in

4A 234/2018

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Marke CH-Nr. 624 864 'WILD HEERBRUGG' gemäss Art. 11 Abs. 3 MSchG missbräuchlich eingetragen wurde, da der Beschwerdeführer keine Gebrauchsabsicht hatte, sondern die Marke mit der Absicht hinterlegte, bestehende Marken anzugreifen und finanzielle Vorteile aus Markenstreitigkeiten zu erlangen. Die Hinterlegung wurde als rechtsmissbräuchlich qualifiziert, was zur Nichtigkeit der Marke führte. Das Gericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, da keine Verletzung von Bundesrecht vorlag und die vorinstanzliche Beweiswürdigung sowie die Anwendung der rechtlichen Grundsätze zur missbräuchlichen Markeneintragung zutreffend waren.

art.106 (1) BGG art.107 (1 lit. e) ZPO art.8 ZGB art.12 (1) MSchG
Markenrecht
missbräuchliche Markeneintragung
Gebrauchsabsicht
Nichtigkeitsgrund
Beweislast
Rechtsmissbrauch
Wiederholungsmarke
Case law2014-05-02
art. 11 (1) MSchG

in

4A 444/2013

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 MSchG, wonach der Markenschutz auf die im Register eingetragenen Waren und Dienstleistungen beschränkt ist (Registerprinzip). Die Beschwerdeführerin konnte kein besseres Recht an der Nutzung des Zeichens 'G5' für Nahrungsergänzungsmittel geltend machen, da ihre älteren Markeneintragungen dieses Produkt nicht explizit umfassten. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass 'Nahrungsergänzungsmittel' nicht unter den Oberbegriff 'pharmazeutische Erzeugnisse' subsumiert werden können, was das Bundesgericht mit Verweis auf die unterschiedliche gesetzliche Behandlung und Funktion der Produkte bestätigte. Ein Weiterbenützungsrecht gemäss Art. 14 MSchG wurde verneint, da die Beschwerdeführerin keinen ernsthaften Gebrauch des Zeichens 'G5' vor der Hinterlegung der Marke durch die Beschwerdegegnerin nachweisen konnte.

art.28 (2) MSchG art.106 (1) BGG art.292 StGB art.13 (1) MSchG art.105 (1) BGG art.56 ZPO art.14 (1) MSchG
Markenschutz
Registerprinzip
Nahrungsergänzungsmittel
pharmazeutische Erzeugnisse
Weiterbenützungsrecht
Sachverhaltsfeststellung
gerichtliche Fragepflicht
Case law2013-09-30
art. 11 (2) MSchG

in

139 III 424

Die Vorinstanz hat den rechtserhaltenden Gebrauch der kombinierten Wort-/Bildmarke M-WATCH MONDAINE (CH P-341 261) und (CH P-512 831) bejaht, indem sie feststellte, dass die Gebrauchsform M-WATCH bzw. M-WATCH mit Schweizerkreuz keine wesentlichen Abweichungen von der eingetragenen Marke darstelle. Das Bundesgericht widerspricht dieser Auffassung und führt aus, dass die Weglassung des unausgefüllten Kreiszeichens bzw. dessen Ersatz durch ein Schweizerkreuz den kennzeichnenden Charakter der Marke entscheidend verändert, da der Wortbestandteil "M-WATCH" allein kaum kennzeichnungskräftig ist und das Bildelement als Herkunftshinweis in den Vordergrund tritt. Art. 11 Abs. 2 MSchG lässt den Gebrauch der Marke in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form als rechtserhaltend gelten. Entscheidend ist, dass der kennzeichnende Kern der Marke, der das markenspezifische Gesamtbild prägt, seiner Identität nicht beraubt wird. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Kreisform als figuratives Beiwerk betrachtet hat, da diese für den Gesamteindruck der Marke wesentlich ist. Die Verwendung des Schweizerkreuzes wird zudem nicht als blosse Verzierung angesehen, sondern als Element, das den kennzeichnenden Charakter der Marke beeinflusst.

art.1 (1) WSchG art.2 (1) WSchG art.12 (1) MSchG art.52 MSchG art.2 (a) MSchG art.11 (1) MSchG art.35 (c) MSchG
Markengebrauch
rechtserhaltender Gebrauch
kombinierte Marke
Wort-/Bildmarke
kennzeichnender Charakter
Bildbestandteil
Schweizerkreuz
Case law2013-09-30
art. 11 (1) MSchG

in

4A 128/2013

Das Bundesgericht analysierte Art. 11 Abs. 1 MSchG im Zusammenhang mit dem rechtserhaltenden Gebrauch der Marke M-WATCH MONDAINE durch die Beschwerdegegnerin. Es stellte fest, dass die Marke nur geschützt ist, wenn sie im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen tatsächlich gebraucht wird, um ihre Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion zu erfüllen. Der Gebrauch muss grundsätzlich in der eingetragenen Form erfolgen, wobei unwesentliche Abweichungen gemäss Art. 11 Abs. 2 MSchG zulässig sind, sofern der kennzeichnende Kern der Marke erhalten bleibt. Das Gericht wies darauf hin, dass der Spielraum für Abweichungen bei einer Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft besonders gering ist. Im konkreten Fall bejahte das Gericht den rechtserhaltenden Gebrauch der Marke, da sie auf den Uhrenarmbändern angebracht war und vom Verkehr als Herkunftshinweis für die Uhren verstanden wurde.

art.2 (2) ZGB art.4 MSchG art.292 StGB art.12 (1) MSchG
Markenrecht
Rechtserhaltender Gebrauch
Unterscheidungskraft
Herkunftsfunktion
Wettbewerbsrecht
Schweizerkreuz
Verkehrsauffassung
Case law2013-09-30
art. 11 (2) MSchG

in

139 III 424

{'factual_analysis': 'Die Vorinstanz hat den rechtserhaltenden Gebrauch der kombinierten Wort-/Bildmarke M-WATCH MONDAINE (CH P-341 261) und (CH P-512 831) bejaht, indem sie feststellte, dass die Gebrauchsform M-WATCH bzw. M-WATCH mit Schweizerkreuz keine wesentlichen Abweichungen von der eingetragenen Marke darstelle. Das Bundesgericht widerspricht dieser Auffassung und führt aus, dass die Weglassung des unausgefüllten Kreiszeichens bzw. dessen Ersatz durch ein Schweizerkreuz den kennzeichnenden Charakter der Marke entscheidend verändert, da der Wortbestandteil "M-WATCH" allein kaum kennzeichnungskräftig ist und das Bildelement als Herkunftshinweis in den Vordergrund tritt.', 'normative_analysis': 'Art. 11 Abs. 2 MSchG lässt den Gebrauch der Marke in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form als rechtserhaltend gelten. Entscheidend ist, dass der kennzeichnende Kern der Marke, der das markenspezifische Gesamtbild prägt, seiner Identität nicht beraubt wird. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Kreisform als figuratives Beiwerk betrachtet hat, da diese für den Gesamteindruck der Marke wesentlich ist. Die Verwendung des Schweizerkreuzes wird zudem nicht als blosse Verzierung angesehen, sondern als Element, das den kennzeichnenden Charakter der Marke beeinflusst.'}

art.1 (1) WSchG art.2 (1) WSchG art.12 (1) MSchG art.52 MSchG art.2 (a) MSchG art.11 (1) MSchG art.35 (c) MSchG
Markengebrauch
rechtserhaltender Gebrauch
kombinierte Marke
Wort-/Bildmarke
kennzeichnender Charakter
Bildbestandteil
Schweizerkreuz
Case law2009-04-07
art. 11 MSchG

in

135 III 359

Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Schutzfähigkeit einer akustischen Marke, die aus einer kurzen Melodie ohne sprachliche Elemente besteht. Das Gericht prüft, ob die Marke IR Nr. 858'788, eine Abfolge von sieben Tönen, die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 11 MSchG aufweist und nicht als Gemeingut nach Art. 2 lit. a MSchG einzustufen ist. Das Gericht stellt fest, dass akustische Zeichen grundsätzlich markenfähig sind, sofern sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Vorinstanz hatte die Unterscheidungskraft der Marke verneint, da sie die Tonfolge als banale Verzierung des Grundtons und nicht als einprägsame Melodie betrachtete. Das Bundesgericht hingegen argumentiert, dass auch kurze, einfache Tonfolgen als Herkunftshinweis wahrgenommen werden können, sofern sie eingängig und einprägsam sind. Es betont, dass die Unterscheidungskraft nicht davon abhängt, ob die Melodie einen bestimmten Sinngehalt aufweist oder ob sie urheberrechtlich individuell geprägt ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Melodie als Herkunftshinweis erkennen können. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die streitige Marke für die beanspruchten Waren unterscheidungskräftig ist und daher nicht als Gemeingut vom Markenschutz ausgeschlossen werden kann.

art.10 (1) MSchV art.13 (2) MSchG art.2 (a) MSchG art.1 MSchG
akustische Marke
Unterscheidungskraft
Gemeingut
Melodie
Markenschutz
Herkunftshinweis
Tonfolge
Case law2006-01-24
art. 11 (3) MSchG

in

4C.308/2005

Das Bundesgericht wies die Berufung der Klägerin ab, da es feststellte, dass die Beklagten 1 und 2 ein Weiterbenützungsrecht gemäss Art. 14 Abs. 1 MSchG für die von der Klägerin eingetragenen Marken hatten. Die neue Verpackung mit den Markenzeichen war das Ergebnis gemeinsamer Bemühungen aller Beteiligten und wurde vor der Markeneintragung gemeinsam genutzt. Der Gebrauch durch die Beklagten bedurfte daher nicht der Zustimmung der Klägerin und fiel in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 MSchG. Die Klägerin konnte den Beklagten nicht verbieten, die Zeichen weiter zu nutzen, da diese bereits vor der Hinterlegung gebraucht wurden. Die Vorinstanz hatte zudem zu Recht einen Verstoss gegen das Lauterkeitsrecht verneint.

art.11 (3) MSchG art.292 StGB art.3 (lit. b) UWG art.29 (2) BV art.61 MSchG art.9 UWG art.14 (1) MSchG
Markenrecht
Weiterbenützungsrecht
gemeinsame Nutzung
Lauterkeitsrecht
Urheberrecht
Zession
Verpackungsgestaltung
Case law2005-08-19
art. 11 (1) MSchG

in

4C.159/2005

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Beklagte ihre Bildmarke VOODOO in der Schweiz für die beanspruchten Waren (Kleider, Taschen, Schuhe, Kopfbedeckungen) vor dem 24. Dezember 2003 rechtserhaltend gebraucht hatte, wie in Art. 11 Abs. 1 MSchG gefordert. Der Gebrauch wurde als ernsthaft und funktionsgerecht angesehen, da die Marke auf den Waren angebracht war und in Katalogen beworben wurde, was den Verkehr als kennzeichnenden Hinweis verstehen konnte. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die Beklagte die Marke nicht gebraucht hatte, weshalb die Berufung abgewiesen wurde.

art.55 (1 lit. b) MSchG art.12 (1) MSchG art.12 (2) MSchG art.109 (3) IPRG art.52 MSchG art.16 (4) LugÜ
Markenschutz
Rechtserhaltender Gebrauch
Ernsthaftigkeit des Gebrauchs
Funktionsgerechter Gebrauch
Bildmarke
Nichtgebrauch
Berufungsverfahren
Case law2004-01-20
art. 11 (2) MSchG

in

4C.229/2003

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 11 Abs. 2 MSchG, der den Gebrauch einer Marke in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form als rechtserhaltend anerkennt. Die Erstklägerin hatte argumentiert, dass die Verwendung des Wortbestandteils 'Tripp Trapp' allein oder in Kombination mit einer dem Bildbestandteil entsprechenden Abbildung des Kinderstuhls als rechtserhaltend gelten sollte. Das Gericht wies dies zurück, da die kombinierte Marke durch grafische Elemente geprägt sei und die Verwendung des Wortbestandteils in herkömmlicher Schreibweise den kennzeichnenden Gesamteindruck nicht bewahre. Es stellte fest, dass die Erstklägerin die Marke nicht in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form gebraucht hatte, wodurch die Berufung der Erstklägerin als unbegründet abgewiesen wurde.

art.3 (2 lit. b) MSchG art.12 (1) MSchG
Markenrecht
Rechtserhaltender Gebrauch
Kombinierte Marke/Bildmarke
Notorische Bekanntheit
Verwechselbarkeit
Domainnamen
Unterlassungsanspruch