Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Schutzfähigkeit einer akustischen Marke, die aus einer kurzen Melodie ohne sprachliche Elemente besteht. Das Gericht prüft, ob die Marke IR Nr. 858'788, eine Abfolge von sieben Tönen, die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 11 MSchG aufweist und nicht als Gemeingut nach Art. 2 lit. a MSchG einzustufen ist. Das Gericht stellt fest, dass akustische Zeichen grundsätzlich markenfähig sind, sofern sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Vorinstanz hatte die Unterscheidungskraft der Marke verneint, da sie die Tonfolge als banale Verzierung des Grundtons und nicht als einprägsame Melodie betrachtete. Das Bundesgericht hingegen argumentiert, dass auch kurze, einfache Tonfolgen als Herkunftshinweis wahrgenommen werden können, sofern sie eingängig und einprägsam sind. Es betont, dass die Unterscheidungskraft nicht davon abhängt, ob die Melodie einen bestimmten Sinngehalt aufweist oder ob sie urheberrechtlich individuell geprägt ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Melodie als Herkunftshinweis erkennen können. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die streitige Marke für die beanspruchten Waren unterscheidungskräftig ist und daher nicht als Gemeingut vom Markenschutz ausgeschlossen werden kann.
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