Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG)

MSchG·232.11

51 Eingefügt durch Anhang des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung der Genfer Akte des Lissabonner Abk. über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben und über ihre Umsetzung, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 742; BBl 2020 5827).

Art. 4855 Herkunftsangabe für Waren

1 Die Herkunftsangabe für eine Ware ist zutreffend, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 48a–48c erfüllt sind.

2 Allfällige zusätzliche Anforderungen wie die Einhaltung ortsüblicher oder am Herkunftsort vorgeschriebener Herstellungs- oder Verarbeitungsgrundsätze und Qualitätsanforderungen müssen ebenfalls erfüllt sein.

3 Alle Anforderungen sind im Einzelfall nach dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise und gegebenenfalls nach Massgabe ihres Einflusses auf den Ruf der betreffenden Waren zu bestimmen.

4 Bei Naturprodukten und Lebensmitteln gelten für Schweizer Herkunftsangaben als Ort der Herkunft oder der Verarbeitung das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete. Der Bundesrat kann die Grenzgebiete definieren, die ausnahmsweise für schweizerische Herkunftsangaben auch als Ort der Herkunft oder der Verarbeitung gelten.

5 Erfüllt eine ausländische Herkunftsangabe die gesetzlichen Anforderungen des entsprechenden Landes, so ist sie zutreffend. Vorbehalten bleibt eine allfällige Täuschung der Konsumenten in der Schweiz.

55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).

Case law2006-09-08

Das Bundesgericht analysiert Art. 48 MSchG im Kontext der Täuschungsgefahr durch geografische Angaben in Marken. Es bestätigt, dass die Wort-/Bildmarke 'COLORADO' vom schweizerischen Publikum als Hinweis auf den US-Bundesstaat Colorado verstanden wird, was eine Irreführung darstellt, wenn die Waren nicht aus den USA stammen. Die bisherige Praxis, Marken mit geografischen Angaben nur für Waren der angegebenen Herkunft einzutragen, wird als verhältnismäßig und erforderlich angesehen, um die Vorschriften des Markenschutzgesetzes (Art. 2 lit. c, Art. 30 Abs. 2 lit. c MSchG) zu beachten. Die Vorinstanz hatte diese Praxis als unverhältnismäßig kritisiert, doch das Bundesgericht hält daran fest, da keine ausreichenden Gründe für eine Änderung der Rechtsprechung vorliegen. Es betont, dass der Schutz geografischer Herkunftsangaben unabhängig von deren Einfluss auf die Qualitätserwartungen der Verbraucher ist.

geografische Herkunftsangabe
Irreführung
Markenschutz
Täuschungsgefahr
Registereintragung
Verhältnismäßigkeit
Schutzausschluss
Case law2006-05-18

Das Bundesgericht beurteilte die Frage, ob die Marke 'Fischmanufaktur Deutsche See' (fig.) gemäss Art. 48 Abs. 1 MSchG irreführend sei, da sie eine geografische Herkunftsangabe enthalte. Das Gericht stellte fest, dass der Wortbestandteil 'Deutsche See' unmittelbar als geografischer Hinweis auf Deutschland verstanden werde, insbesondere in Verbindung mit 'See', was auf das Meer als Herkunftsort der Fische und Meeresfrüchte hinweise. Die geografische Angabe werde vom schweizerischen Publikum primär auf den Fangort der Naturprodukte bezogen, nicht auf den Verarbeitungsort, da keine besonderen Qualitätserwartungen mit der Verarbeitung in Deutschland verbunden seien. Daher sei die Marke für Waren, die nicht aus Deutschland stammen, irreführend. Das Gericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf und gewährte den Markenschutz nur für Waren mit dem Zusatz 'tous les produits de provenance allemande'.

Markenschutz
geografische Herkunftsangabe
Irreführung
Verkehrsauffassung
Naturprodukte
Verarbeitungsort
Fangort