Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG)

MSchG·232.11

Art. 15 Berühmte Marke

1 Der Inhaber einer berühmten Marke kann anderen deren Gebrauch für jede Art von Waren oder Dienstleistungen verbieten, wenn ein solcher Gebrauch die Unterscheidungskraft der Marke gefährdet oder deren Ruf ausnützt oder beeinträchtigt.

2 Rechte, die erworben wurden, bevor die Marke Berühmtheit erlangt hat, bleiben unberührt.

Case law2019-09-04

Das Bundesgericht entschied, dass das Zeichen APPLE gemäß Art. 2 lit. a MSchG für die beanspruchten Waren in den Klassen 14 und 28 eintragungsfähig ist, da es aufgrund seiner überragenden Bekanntheit im allgemeinen Sprachgebrauch nicht als beschreibender Hinweis auf die Ausstattung oder den thematischen Inhalt der Waren verstanden wird, sondern unmittelbar als betrieblicher Herkunftshinweis auf die Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz hatte das Zeichen fälschlicherweise als Gemeingut eingestuft, indem sie den Bedeutungswandel von APPLE im aktuellen Sprachverständnis der Verkehrskreise nicht berücksichtigte. Das Bundesgericht stellte klar, dass ein solcher Bedeutungswandel im Eintragungsverfahren zu berücksichtigen ist, wenn das Zeichen primär als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird. Daher verfügt APPLE über die erforderliche Unterscheidungskraft und ist nicht freihaltebedürftig.

Case law2019-04-09

Das Bundesgericht prüfte, ob das Zeichen APPLE für die beanspruchten Waren in den Klassen 14 und 28 originär unterscheidungskräftig ist. Es stellte fest, dass das Zeichen APPLE aufgrund seiner überragenden Bekanntheit nicht mehr primär als Hinweis auf die Frucht 'Apfel' verstanden wird, sondern unmittelbar als betrieblicher Herkunftshinweis auf die Beschwerdeführerin. Das Gericht betonte, dass der Sinngehalt von Wörtern dem Sprachwandel unterworfen ist und dass im Eintragungsverfahren vom aktuellen tatsächlichen Verständnis der massgebenden Verkehrskreise auszugehen ist. Es entschied, dass APPLE für die beanspruchten Waren als Marke einzutragen ist, da es vom Durchschnittskonsumenten nicht als beschreibender Hinweis auf die Ausstattung oder den Inhalt der Waren, sondern als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird.

Markenrecht
Unterscheidungskraft
Gemeingut
Freihaltebedürfnis
Sprachwandel
Verkehrsverständnis
Berühmtheit der Marke
Case law2007-11-20

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 16./17. August 2006 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheiden nicht genügte, da sie keine konkreten Rechtsnormen nannte, auf die sich das ausgesprochene Verbot stützte. Die Zivilgerichtspräsidentin begründete die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken BOTOINA und BOTOX ohne klare Bezugnahme auf spezifische Bestimmungen des Markenrechts (MSchG) oder des Lauterkeitsrechts (UWG), was es der Beschwerdeführerin unmöglich machte, den Entscheid nachzuvollziehen und substantiiert anzufechten. Das Appellationsgericht verletzte dadurch den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, indem es diese Mängel nicht beanstandete.

Verwechslungsgefahr
Markenrecht
Lauterkeitsrecht
Gehörsanspruch
Begründungspflicht
vorsorgliche Massnahme
Bundesgericht
Case law2005-01-21

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 15 MSchG im Konflikt zwischen dem Namensrecht des Beklagten und den Marken-, Firmen- sowie Wettbewerbsrechten der Klägerinnen. Es stellte fest, dass die Marke 'Maggi' der Klägerin 1 berühmt ist und somit einen besonderen Schutz gemäss Art. 15 MSchG geniesst. Der Beklagte, der den Nachnamen Maggi trägt, ist zwar grundsätzlich berechtigt, diesen Namen zu verwenden, jedoch muss er bei der Nutzung als Domain-Name die Verwechslungsgefahr mit der berühmten Marke vermeiden. Das Gericht wog die Interessen der Parteien ab und kam zum Schluss, dass das Interesse der Klägerinnen, nicht mit einer unbekannten Person verwechselt zu werden und ihre Marke vor Verwässerung zu schützen, das Interesse des Beklagten an der uneingeschränkten Nutzung seines Nachnamens überwiegt. Die Vorinstanz hatte dies zutreffend beurteilt und Bundesrecht nicht verletzt.

Markenschutz
Namensrecht
Domain-Name
Verwechslungsgefahr
Interessenabwägung
Berühmte Marke
Wettbewerbsrecht
Case law2004-08-11

Das Bundesgericht prüfte, ob die Marke 'RIESEN' der Klägerinnen gemäss Art. 15 Abs. 1 MSchG als berühmt einzustufen sei und damit einen erweiterten Schutz geniesse. Es stellte fest, dass eine Marke nur dann als berühmt gilt, wenn sie eine überragende Verkehrsgeltung und allgemeine Wertschätzung in breiten Bevölkerungskreisen geniesst, was sich nicht nur auf den angestammten Warenbereich, sondern auch auf andere Waren oder Dienstleistungen auswirkt. Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass die Marke 'RIESEN' mit einem Bekanntheitsgrad von 46% der Gesamtbevölkerung und aufgrund der Art der Befragung diese Kriterien nicht erfüllte. Zudem wurde berücksichtigt, dass die Marke 1999 neu lanciert wurde, was gegen eine bereits bestehende Berühmtheit sprach. Das Bundesgericht bestätigte daher, dass die Klägerinnen keinen Anspruch auf erweiterten Markenschutz nach Art. 15 Abs. 1 MSchG geltend machen konnten.

Markenrecht
Berühmte Marke
Domain-Name
Verwechslungsgefahr
Bekanntheitsgrad
Lauterkeitsrecht
Namensrecht
Case law2001-12-19

Das Bundesgericht prüfte gemäss Art. 15 MSchG, ob die Marke ORFINA des Klägers aufgrund ihrer Bekanntheit einen erweiterten Schutzumfang beanspruchen kann. Es stellte fest, dass die Marke des Klägers weder bekannt noch berühmt ist und daher keinen erweiterten Schutz geniesst, sondern lediglich ein ausschliessliches Recht für die eingetragenen Waren der internationalen Klasse 14 (Uhren und Zeitmessgeräte) gemäss Art. 13 MSchG gewährt. Die hohe Zeichenähnlichkeit zwischen den Marken ORFINA des Klägers und der Beklagten führte zu einer Verwechslungsgefahr für gleichartige Waren, jedoch nicht für andere Warengattungen wie Lederwaren oder Brillen, da diese nicht als gleichartig angesehen wurden. Die Vorinstanz hatte zudem zu Recht festgestellt, dass der Kläger kein rechtlich geschütztes Interesse an einem weiteren Verbot hatte, da die Beklagte ihr Zeichen in der Schweiz nicht für die streitigen Waren gebraucht hatte.

Markenschutz
Verwechslungsgefahr
Zeichenähnlichkeit
Bekanntheit der Marke
Warenähnlichkeit
Rechtsschutzinteresse
Unterlassungsklage
Case law2001-12-19

Das Bundesgericht prüft in diesem Fall die Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Wort-/Bildmarke ORFINA des Klägers und der jüngeren Wortmarke ORFINA der Beklagten gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG. Die Marke des Klägers ist nicht berühmt und genießt daher keinen erweiterten Schutzumfang nach Art. 15 MSchG, sondern nur Schutz für die Waren der internationalen Klasse 14 (Uhren und Zeitmessgeräte). Die Beklagte hat ihre Marke auch für Waren der Klassen 9 (Brillen und Brillenetuis) und 18 (Lederwaren) eingetragen. Das Gericht verneint die Gleichartigkeit der Waren, da Mode-Artikel wie Lederwaren und Brillen nicht als zusammengehörig wahrgenommen werden, es sei denn, sie werden konkret als solche vermarktet. Die Vorinstanz hat die Warenähnlichkeit zutreffend verneint, soweit diese nach der Teilanerkennung durch die Beklagte noch streitig war. Zudem fehlt es an einem rechtlich geschützten Interesse an einer Unterlassungsklage, da die Beklagte die Marke in der Schweiz bisher nicht gebraucht hat.

Markenrecht
Verwechslungsgefahr
Warenähnlichkeit
Art. 15 MSchG
Art. 3 MSchG
Unterlassungsklage
Mode-Artikel
Case law2001-04-04

Das Bundesgericht analysierte Art. 15 Abs. 1 MSchG im Kontext des Markenschutzes und stellte fest, dass die Klägerinnen sich nicht auf den Schutz berühmter Marken berufen konnten, da die Marke JAGUAR für Autos und Zubehör im Jahr 1945 keinen besonders hohen Bekanntheitsgrad aufwies. Der Schutzbereich der klägerischen Marke beschränkte sich auf die eingetragenen Warenkategorien, insbesondere Autos und Zubehör, wozu auch Autouhren gehörten. Die Gefahr einer Verwechslung zwischen den von den Klägerinnen vertriebenen Autouhren und den von den Beklagten angebotenen Armband- und Standuhren wurde verneint, da die Waren nicht gleichartig waren und sich in Verwendungszweck, Vertriebskanälen und Abnehmerkreis unterschieden. Die Beklagten konnten sich daher auf ihre prioritäre Marke JAGUAR für Uhren berufen, da die klägerische Marke keinen Vorrang für diese Warenkategorie beanspruchen konnte.

Markenrecht
Priorität
Verwechslungsgefahr
Warengleichartigkeit
Markenübertragung
Lizenzierung
Unlauterer Wettbewerb
Case law2001-01-25

Die Vorinstanz hat die Hinterlegung der Marke "Securicall" als rechtsmissbräuchlich erachtet und sie deshalb für nichtig erklärt. Das Bundesgericht bestätigt diese Entscheidung und führt aus, dass auch nach neuem Markenrecht Defensivmarken keinen Schutz beanspruchen können. Die Klägerin 1 hat die Marke "Securicall" zum Schutz ihrer im Verkehr eingeführten Zeichen hinterlegt, nachdem sie von der bevorstehenden Gründung der Beklagten erfahren hatte. Die Vorinstanz hat aus der zeitlichen Nähe zwischen der Gründung der Beklagten und der Hinterlegung der Marke auf den defensiven Charakter der Markeneintragung geschlossen. Das Bundesgericht ist an diese tatsächliche Feststellung gebunden und bestätigt, dass eine Defensivmarke wie "Securicall" auch nach neuem Markenrecht keinen Schutz beanspruchen kann und für nichtig erklärt werden muss. Die Klägerinnen verlangen unter Berufung auf ihre prioritären Firmen und Marken, es sei der Beklagten der Gebrauch ihrer Firma "Securicall AG" sowie der Marken "Securibasic", "Securidata", "Securitop" und "Securiisdn" zu verbieten, weil eine Verwechslungsgefahr bestehe. Das Bundesgericht bestätigt die Verwechslungsgefahr und führt aus, dass das Element "Securi" im gegebenen Zusammenhang mit den Begriffen "sécurité" oder "security" in Verbindung gebracht wird. Die Verbindung dieser gemeinfreien Elemente ist bei keiner der Marken derart originell, dass sie deswegen als schutzfähig betrachtet werden könnten. Da im Übrigen nicht behauptet wird, sie hätten sich im Verkehr als Marken durchgesetzt, können sie keinen Markenschutz beanspruchen.

Defensivmarke
Verwechslungsgefahr
Markenschutz
Gemeingut
Zeichenähnlichkeit
Firmenrecht
Markenrecht
Case law2000-12-01

Das Bundesgericht analysierte Art. 15 Abs. 1 MSchG im Zusammenhang mit der Verwendung der berühmten Marke CHANEL durch die Beklagte in Werbeanzeigen. Es stellte fest, dass die Beklagte die Marke CHANEL zwar rechtmässig für den Vertrieb von Originalwaren nutzen durfte, jedoch die werbliche Verwendung bestimmter gestalterischer Elemente (wie typographische Hervorhebung der Marke oder deren Alleinstellung in der Überschrift) nicht automatisch eine Markenrechtsverletzung darstellt. Das Gericht betonte, dass der Markeninhaber dem Wiederverkäufer keine spezifischen Werbemethoden vorschreiben kann, solange die Werbung auf das konkrete Warenangebot beschränkt bleibt und keine Verwechslungsgefahr oder Täuschung über die Herkunft besteht. Die Klägerinnen konnten nicht nachweisen, dass die Beklagte den Ruf der Marke CHANEL ausnutzte oder beeinträchtigte, weshalb das Gericht die Berufung abwies und das Urteil der Vorinstanz bestätigte.

Markenrecht
berühmte Marke
Parallelimport
Werbung
Erschöpfungsgrundsatz
Unlauterer Wettbewerb
gerichtliche Überprüfung