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Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG)

MSchG·232.11

1. Abschnitt: Schutz der Marken

Art. 1 Begriff

1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

2 Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.

Case law2023-03-13
art. 1 (Abs. 1) MSchG

in

4A 492/2022

Das Bundesgericht beurteilte die Schutzfähigkeit der Bildmarken IR Nr. xxx und IR Nr. yyy gemäss Art. 1 Abs. 1 MSchG und stellte fest, dass diese aufgrund ihres beschreibenden Charakters dem Gemeingut zuzurechnen sind. Die Zeichen, bestehend aus einer stilisierten Person oder Antenne mit konzentrischen Kreisen, wurden als unmittelbar erkennbare Darstellungen von Podcast-Funktionen gewertet, die keine originäre Unterscheidungskraft aufweisen. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass die Zeichen für die beanspruchten Waren (Klasse 9) und Dienstleistungen (Klasse 41) nicht markenrechtlich schutzfähig sind, da sie vom Publikum als funktionale Hinweise und nicht als Herkunftskennzeichen wahrgenommen werden. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.75 (Abs. 1) BGG art.76 (Abs. 1 lit. a und b) BGG art.72 (Abs. 2 lit. b Ziff. 2) BGG art.2 (lit. a) MSchG art.30 (Abs. 2 lit. c) MSchG art.90 BGG
Markenrecht
Gemeingut
Unterscheidungskraft
Beschreibender Charakter
Podcast-Symbolik
Bildmarke
Schutzverweigerung
Case law2022-08-09
art. 1 (Abs. 1) MSchG

in

4A 158/2022

Das Bundesgericht entschied, dass das Wortzeichen 'Butterfly' gemäss Art. 1 Abs. 1 MSchG für die beanspruchten Waren der Klassen 18, 25 und 28 nicht als Gemeingut anzusehen ist, da es nicht beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG aufweist. Das Gericht stellte fest, dass das Zeichen 'Butterfly' trotz der Verbreitung des Schmetterlingsmotivs in den relevanten Warenkategorien nicht als allgemein übliches Ausstattungsmerkmal wahrgenommen wird und somit die erforderliche Unterscheidungskraft besitzt. Es wies darauf hin, dass die Eintragung der Marke nicht zur Monopolisierung des Schmetterlingsmotivs führt, da der Schutz sich nur auf das Wortzeichen beschränkt. Die Vorinstanz hatte Art. 2 lit. a MSchG verletzt, indem sie das Zeichen fälschlicherweise als Gemeingut einstufte.

art.74 (1) BGG art.90 BGG art.75 (1) BGG art.30 (2) MSchG art.76 (1) BGG art.72 (2) BGG art.2 (a) MSchG
Markenschutz
Unterscheidungskraft
Gemeingut
Freihaltebedürfnis
Wortzeichen
Schmetterlingsmotiv
Bundesverwaltungsgericht
Case law2022-04-06
art. 1 (1) MSchG

in

148 III 257

Die Bestimmung von Art. 1 Abs. 1 MSchG wird im Rahmen der Beurteilung der Schutzfähigkeit von Marken herangezogen. Das Bundesgericht prüft, ob die streitgegenständlichen Zeichen 'QATAR 2022' (fig.) und 'WORLD CUP 2022' (fig.) als Marke schützbar sind, indem sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Prüfung erfolgt nach dem Gesamteindruck, den die Zeichen bei den massgebenden Adressaten hinterlassen. Das Gericht stellt fest, dass die Zeichen nicht originär unterscheidungskräftig sind, da sie vom Publikum als Beschreibung der Fussball-Weltmeisterschaft 2022 in Katar verstanden werden und nicht als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller oder Veranstalter. Daher fehlt ihnen die erforderliche Unterscheidungskraft, und sie sind gemäss Art. 2 lit. a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen.

art.292 StGB art.2 (a) MSchG art.2 (c) MSchG art.3 (1) UWG art.343 (1) ZPO art.52 MSchG art.47 (3) MSchG art.2 UWG
Markenschutz
Unterscheidungskraft
Irreführende Zeichen
Fussball-Weltmeisterschaft
Eventmarken
Schutzausschluss
Verkehrsdurchsetzung
Case law2017-07-02
art. 1 (1) MSchG

in

4A 363/2016

Das Bundesgericht beurteilte die Schutzfähigkeit der internationalen Markenregistrierung Nr. 1'031'242 gemäss Art. 1 Abs. 1 MSchG und stellte fest, dass die rote Farbe (Pantone No. 18.1663TP) auf der Damenschuhsohle als Positionsmarke keine originäre Unterscheidungskraft aufweist. Das Gericht begründete dies damit, dass die Farbe und die Position der Schuhsohle als dekoratives Element wahrgenommen werden und zum gängigen Gestaltungsschatz im Warensegment hochhackiger Damenschuhe gehören. Die massgebenden Verkehrskreise (modebewusste Frauen) würden die rote Schuhsohle primär als ästhetisches Merkmal und nicht als Herkunftshinweis auffassen. Daher fehlt dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft, um als Marke schutzfähig zu sein.

art.2 (a) MSchG
Unterscheidungskraft
Positionsmarke
Dekoratives Element
Gemeingut
Verkehrsdurchsetzung
Markenschutz
Schutzverweigerung
Case law2017-02-28
art. 1 (2) MSchG

in

4A 389/2016

Das Bundesgericht beurteilte die Schutzfähigkeit der als Positionsmarke beanspruchten Anordnung von acht Bohrlöchern am Kopf einer Taschenlampe nach Art. 1 Abs. 2 MSchG. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Marke keine originäre Unterscheidungskraft aufweist, da die Bohrlöcher als Teil der Ware selbst wahrgenommen werden und nicht als Herkunftshinweis. Die regelmässige Anordnung der Löcher wurde als ästhetisch und funktional bedingt eingestuft, ohne ausreichende kennzeichnende Wirkung. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Marke im Gesamteindruck nicht als unterscheidungskräftig angesehen wurde.

art.30 (2 lit. c) MSchG art.10 MSchV
Positionsmarke
Unterscheidungskraft
Formmarke
Herkunftshinweis
Warenform
Ästhetische Funktion
Verkehrskreise
Case law2017-02-28
art. 1 (1) MSchG

in

4A 389/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die als Positionsmarke eingetragene Anordnung von acht Bohrlöchern am Kopf einer Taschenlampe gemäss Art. 1 Abs. 1 MSchG originäre Unterscheidungskraft aufweist. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die regelmässig angeordneten kleinen Bohrlöcher das Erscheinungsbild der Ware selbst prägen und nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen werden. Es wurde festgestellt, dass die Löcher im Gesamteindruck nicht als Kennzeichen für die betriebliche Herkunft dienen, da sie sich nicht entscheidend von anderen gebräuchlichen Oberflächenformen abheben und die Position der Löcher nichts Ungewöhnliches vermittelt. Daher fehlt der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft.

art.10 MSchV art.30 (2) MSchG
Positionsmarke
Unterscheidungskraft
Formmarke
Herkunftshinweis
Warenform
Markenschutz
Bohrlöcher
Case law2017-02-07
art. 1 MSchG

in

143 III 127

Das Bundesgericht analysiert die originäre Unterscheidungskraft einer Positionsmarke gemäß Art. 1 MSchG. Die Marke besteht aus einer roten Schuhsohle (Pantone No. 18.1663TP) an hochhackigen Damenschuhen. Die Vorinstanz und das Bundesgericht stellen fest, dass die Position der Marke (Unterseite der Sohle) nicht ungewöhnlich ist und die Farbe Rot als dekoratives Element wahrgenommen wird. Die massgebenden Verkehrskreise (modeorientierte Frauen) sehen die rote Sohle nicht als Herkunftshinweis, sondern als ästhetisches Stilelement. Die Marke verschmilzt mit dem Erscheinungsbild der Ware und hebt sich nicht ausreichend von üblichen Gestaltungen ab. Daher fehlt ihr die originäre Unterscheidungskraft. Die Prüfung der Unterscheidungskraft erfolgt unabhängig von der Markenart und basiert auf dem Gesamteindruck des Zeichens. Positionsmarken sind nicht explizit im MSchG geregelt, aber als Kombination eines Zeichenelements mit einer bestimmten Position schützbar, sofern sie hinreichend charakteristisch sind.

art.2 MSchG
Positionsmarke
Unterscheidungskraft
Gemeingut
Freihaltebedürfnis
Verkehrskreise
Modebranche
Markenschutz
Case law2014-03-21
art. 1 (1) MSchG

in

140 III 109

Die Schweizerische Post AG beantragte die Eintragung der Wort-/Bildmarke 'ePostSelect (fig.)' mit dem Farbanspruch gelb und schwarz. Das IGE lehnte die Eintragung ab, da die Marke mangels originärer Unterscheidungskraft zum Gemeingut gehöre. Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf und wies das IGE an, die Marke mit dem präzisierten Farbanspruch 'schwarz, gelb (RAL 1004, Pantone C 116/109U)' einzutragen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des IGE gut und verneint die originäre Unterscheidungskraft der Marke. Das Bundesgericht stellt klar, dass ein Zeichen nur dann als originär unterscheidungskräftig geschützt werden kann, wenn es abstrakt geeignet ist, die damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu individualisieren (Art. 1 Abs. 1 MSchG). Die Vorinstanz vermischte unzulässig die Schutzvoraussetzungen für originär und derivativ unterscheidungskräftige Marken. Die originäre Unterscheidungskraft muss unabhängig vom Zeichengebrauch beurteilt werden. Die Vorinstanz hätte die Wahrnehmung des Zeichens durch die Verkehrskreise nicht berücksichtigen dürfen, da dies nur für die derivative Unterscheidungskraft relevant ist.

art.61 (2) VwVG art.35 (1) VwVG art.40 (2) MSchV art.2 MSchG art.2 (a) MSchG
originäre Unterscheidungskraft
derivative Unterscheidungskraft
Markenrecht
Farben als Marken
Verkehrsdurchsetzung
Gemeingut
Markeneintragung
Case law2014-03-21
art. 1 (1) MSchG

in

4A 528/2013

Das Bundesgericht beurteilte die Schutzfähigkeit der Wort-/Bildmarke 'ePostSelect (fig.)' nach Art. 1 Abs. 1 MSchG und Art. 2 lit. a MSchG. Es stellte fest, dass das Zeichen aus den Bestandteilen 'e', 'Post' und 'Select' besteht, die zusammen den beschreibenden und anpreisenden Sinngehalt 'ausgewählte oder eine Auswahl bietende elektronische Post/E-Mail' vermitteln. Die grafische Ausgestaltung (Farbanspruch gelb, schwarz) reichte nicht aus, um dem Zeichen originäre Unterscheidungskraft zu verleihen, da die Wortkombination den Gesamteindruck dominierte und keine originellen Gestaltungselemente enthielt. Die Vorinstanz hatte fälschlicherweise die originäre Unterscheidungskraft für Dienstleistungen im Zusammenhang mit 'E-Mail' bejaht, indem sie die Wahrnehmung des Zeichens durch den Gebrauch im Verkehr berücksichtigte, was für die abstrakte Beurteilung der originären Unterscheidungskraft irrelevant ist. Daher wurde das Markeneintragungsgesuch für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.

art.100 (1) BGG art.72 (2 lit. b Ziff. 2) BGG art.106 (1) BGG art.75 (1) BGG art.40 (2 lit. c) MSchV art.2 (lit. a) MSchG art.90 BGG
Markenschutz
Unterscheidungskraft
Gemeingut
Beschreibender Charakter
Grafische Ausgestaltung
Verkehrsdurchsetzung
Rechtsmittel
Case law2014-03-21
art. 1 (1) MSchG

in

140 III 109

{'factual_analysis': "Die Schweizerische Post AG beantragte die Eintragung der Wort-/Bildmarke 'ePostSelect (fig.)' mit dem Farbanspruch gelb und schwarz. Das IGE lehnte die Eintragung ab, da die Marke mangels originärer Unterscheidungskraft zum Gemeingut gehöre. Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf und wies das IGE an, die Marke mit dem präzisierten Farbanspruch 'schwarz, gelb (RAL 1004, Pantone C 116/109U)' einzutragen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des IGE gut und verneint die originäre Unterscheidungskraft der Marke.", 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht stellt klar, dass ein Zeichen nur dann als originär unterscheidungskräftig geschützt werden kann, wenn es abstrakt geeignet ist, die damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu individualisieren (Art. 1 Abs. 1 MSchG). Die Vorinstanz vermischte unzulässig die Schutzvoraussetzungen für originär und derivativ unterscheidungskräftige Marken. Die originäre Unterscheidungskraft muss unabhängig vom Zeichengebrauch beurteilt werden. Die Vorinstanz hätte die Wahrnehmung des Zeichens durch die Verkehrskreise nicht berücksichtigen dürfen, da dies nur für die derivative Unterscheidungskraft relevant ist.'}

art.61 (2) VwVG art.35 (1) VwVG art.40 (2) MSchV art.2 MSchG art.2 (a) MSchG
originäre Unterscheidungskraft
derivative Unterscheidungskraft
Markenrecht
Farben als Marken
Verkehrsdurchsetzung
Gemeingut
Markeneintragung