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Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG)

LFG·748.0

IV. Räumliche Geltung der Gesetze
Art. 1148

1 Im Luftraum über der Schweiz gilt das schweizerische Recht.

2 Für ausländische Luftfahrzeuge kann der Bundesrat Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Haftpflicht und die Strafbestimmungen nicht berührt werden.

3 An Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland gilt das schweizerische Recht, soweit nicht das Recht des Staates, in oder über welchem sie sich befinden, zwingend anzuwenden ist.

4 Die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die anerkannten Regeln des Völkerrechts und die Vorschriften dieses Gesetzes über die räumliche Geltung der Strafbestimmungen bleiben in allen Fällen vorbehalten.

48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 1963, in Kraft seit 1. Mai 1964 (AS 1964 325; BBl 1962 II 717).

Case law2002-10-08
art. 11 (4) LFG

in

128 IV 277

Die Entscheidung des Bundesgerichts betrifft die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts auf eine an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs im Ausland begangene Körperverletzung. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass gemäss Art. 11 Abs. 3 LFG das Recht des Staates, in dem sich das Luftfahrzeug befindet (hier: Kamerun), zwingend anzuwenden sei. Das Bundesgericht wies dies zurück und erklärte, dass Art. 11 Abs. 4 LFG als Spezialnorm Vorrang habe und gemäss Art. 97 Abs. 1 LFG das schweizerische Strafrecht auch für Taten an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge ausserhalb der Schweiz gelte. Das Tokioter Abkommen und das Chicagoer Übereinkommen wurden ebenfalls geprüft, jedoch ohne dass sich daraus eine abweichende Regelung ergab. Das Gericht bestätigte die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts und die schweizerische Gerichtsbarkeit.

art.123 (1) StGB art.6 (2) StGB art.97 LFG art.98 LFG
Luftfahrtrecht
Gerichtsbarkeit
Territorialitätsprinzip
Flaggenprinzip
Körperverletzung
internationales Strafrecht
Strafanwendungsrecht
Case law2002-10-08
art. 11 (3) LFG

in

128 IV 277

Die inkriminierte Tat wurde an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt. Gemäss Art. 11 Abs. 3 LFG gilt an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland das schweizerische Recht, soweit nicht das Recht des Staates, in oder über welchem sie sich befinden, zwingend anzuwenden ist. Allerdings ist Art. 11 Abs. 3 LFG im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da Art. 11 Abs. 4 LFG die Vorschriften über die räumliche Geltung der Strafbestimmungen vorbehält. Art. 97 Abs. 1 LFG sieht vor, dass das schweizerische Strafrecht auch für Taten gilt, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt werden, ohne dass das ausländische Recht zwingend anzuwenden ist. Die Botschaft des Bundesrates bestätigt, dass Art. 11 Abs. 3 LFG in Bezug auf den Anwendungsbereich des Strafrechts keine Geltung hat und insoweit allein Art. 96 und 97 LFG massgebend sind. Die einfache Körperverletzung, welche der Beschwerdeführer an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs während der Zwischenlandung in Yaoundé (Kamerun) beging, fällt somit unter den Anwendungsbereich des schweizerischen Strafrechts.

art.123 (1) StGB art.6 (2) StGB art.97 LFG art.98 LFG
Luftfahrtrecht
Gerichtsbarkeit
Territorialitätsprinzip
Flaggenprinzip
Strafrecht
Körperverletzung
Völkerrecht
Case law2002-08-10
art. 11 (4) LFG

in

6S.569/2001

Das Bundesgericht entschied, dass die einfache Körperverletzung, die der Beschwerdeführer an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs während einer Zwischenlandung in Yaoundé (Kamerun) beging, gemäss Art. 97 Abs. 1 LFG unter den Anwendungsbereich des schweizerischen Strafrechts fällt. Das Gericht stellte klar, dass Art. 11 Abs. 3 LFG, der die subsidiäre Anwendung des schweizerischen Rechts vorsieht, im Strafrecht aufgrund des Vorbehalts in Art. 11 Abs. 4 LFG keine Anwendung findet. Somit ist das schweizerische Strafrecht gemäss dem Flaggenprinzip (Art. 97 Abs. 1 LFG) zwingend anwendbar, unabhängig davon, ob das Recht des Staates Kamerun zwingend anzuwenden wäre. Die internationale Gerichtsbarkeit und die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts stehen nicht im Widerspruch zum Tokioter Abkommen oder zum Chicagoer Übereinkommen.

art.11 (4) LFG art.98 (3) LFG art.6 (2) StGB art.97 (1) LFG art.11 (3) LFG
Flaggenprinzip
räumliche Geltung des Strafrechts
schweizerisches Luftfahrzeug
internationale Gerichtsbarkeit
Tokioter Abkommen
Chicagoer Übereinkommen
einfache Körperverletzung
Case law2002-08-10
art. 11 (3) LFG

in

6S.569/2001

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 11 Abs. 3 LFG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da gemäss Art. 11 Abs. 4 LFG die speziellen Bestimmungen über die räumliche Geltung der Strafbestimmungen (insbesondere Art. 97 Abs. 1 LFG) Vorrang haben. Die inkriminierte einfache Körperverletzung, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs während einer Zwischenlandung in Yaoundé (Kamerun) begangen wurde, fällt daher unter das schweizerische Strafrecht, unabhängig davon, ob das kamerunische Recht zwingend anwendbar wäre. Das Gericht stellte klar, dass Art. 97 Abs. 1 LFG das 'Flaggenprinzip' anwendet und keine subsidiäre Anwendung ausländischen Rechts vorsieht. Die schweizerische Gerichtsbarkeit ist gegeben, da der Täter sich in der Schweiz befand und nicht ausgeliefert wurde. Die internationalen Abkommen (Tokioter Abkommen und Chicagoer Übereinkommen) widersprechen dieser Auslegung nicht.

art.11 (4) LFG art.98 (3) LFG art.6 (2) StGB art.97 (1) LFG
Flaggenprinzip
räumliche Geltung des Strafrechts
schweizerisches Luftfahrzeug
internationale Abkommen
Territorialitätsprinzip
Gerichtsbarkeit
Notwehr