Art. 67 Beitritt
1 Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet hat, kann bei einem Versicherer nach Artikel 2 Absatz 1 KVAG240 oder Artikel 3 KVAG eine Taggeldversicherung abschliessen.241
2 Er kann hiefür einen anderen Versicherer wählen als für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
3 Die Taggeldversicherung kann als Kollektivversicherung abgeschlossen werden. Kollektivversicherungen können abgeschlossen werden von:
- a.
- Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen;
- b.
- Arbeitgeberorganisationen und Berufsverbänden für ihre Mitglieder und die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ihrer Mitglieder;
- c.
- Arbeitnehmerorganisationen für ihre Mitglieder.
241 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
