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Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)

IPRG·291

a. Grundsatz
Art. 100

1 Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Sache im Zeitpunkt des Vorgangs, aus dem der Erwerb oder der Verlust hergeleitet wird, liegt.

2 Inhalt und Ausübung dinglicher Rechte an beweglichen Sachen unterstehen dem Recht am Ort der gelegenen Sache.

Case law2013-04-18
art. 100 (2) IPRG

in

5A 372/2012

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 100 Abs. 2 IPRG, der die Anwendbarkeit des Rechts am Lageort einer beweglichen Sache (lex rei sitae) für dingliche Rechte und Besitzbefugnisse vorsieht. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass Schweizer Recht anzuwenden ist, da der Beschwerdegegner das Gemälde in der Schweiz erworben hatte und es sich noch dort befand. Die Herausgabeklage richtete sich somit nach Schweizer Recht, insbesondere nach Art. 934 und Art. 936 ZGB. Das Gericht prüfte, ob der Beschwerdegegner den guten Glauben in die Verfügungsberechtigung des Veräusserers hatte, und kam zum Schluss, dass dieser aufgrund mangelnder Sorgfalt bei der Abklärung eines Gerüchts über den Diebstahl des Gemäldes nicht geschützt war. Die Beschwerde wurde gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.

art.95 BGG art.3 (1) ZGB art.106 (1) BGG art.8 ZGB art.106 (2) BGG art.3 (2) ZGB art.105 (1) BGG art.97 (1) BGG art.112 (1) BGG art.934 (1) ZGB art.936 (1) ZGB
Internationales Privatrecht
lex rei sitae
gutgläubiger Erwerb
Sorgfaltsanforderungen
Kunsthandel
Diebstahl
Beweiswürdigung
Case law2013-04-18
art. 100 (2) IPRG

in

139 III 305

Die Anwendung von Art. 100 Abs. 2 IPRG wurde vom Bundesgericht bestätigt, da der Erwerb des Gemäldes in der Schweiz stattfand und sich das Gemälde weiterhin dort befindet. Gemäß Art. 100 Abs. 2 IPRG unterstehen Inhalt und Ausübung dinglicher Rechte an beweglichen Sachen dem Recht am Ort der gelegenen Sache (lex rei sitae). Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdegegner das Gemälde in der Schweiz erworben hat und es sich weiterhin dort befindet, weshalb Schweizer Recht anwendbar ist. Die Frage des guten Glaubens des Erwerbers wurde ausführlich behandelt, wobei das Gericht festhielt, dass der Beschwerdegegner als Kunstsammler und Inhaber einer bedeutenden Sammlung moderner Kunst als branchenvertraut gilt und daher erhöhte Sorgfaltsanforderungen an ihn gestellt werden. Das Gericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdegegner nicht genügend Vorsichtsmassnahmen ergriffen hat, um den guten Glauben zu wahren, insbesondere nach der Mitteilung eines Gerüchts über ein gestohlenes Gemälde von Malewitsch.

art.93 (6) ZGB art.936 ZGB art.3 ZGB art.8 ZGB art.4 ZGB art.934 ZGB art.33 KGTG
Kunsthandel
Gutgläubiger Erwerb
Besitzesrechtsklage
Kulturgütertransfer
Provenienzabklärung
Gutglaubensschutz
Sorgfaltspflicht
Case law2010-02-22
art. 100 (1) IPRG

in

4A 633/2009

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Handelsgerichts, dass der Schenkungsvertrag vom 16. November 2002 zwischen Dr. Y.________ und der A.________ Stiftung nicht als gültige Zessionsurkunde für die Übertragung der Namenaktien der X.________ AG angesehen werden kann. Gemäß Art. 100 Abs. 1 IPRG und Art. 102 Abs. 1 IPRG prüfte das Handelsgericht den Eigentumserwerb sowohl nach liechtensteinischem als auch nach schweizerischem Recht und kam zum Schluss, dass in beiden Rechtsordnungen eine schriftliche Zessionsurkunde erforderlich ist, die im vorliegenden Fall fehlt. Das Gericht stellte fest, dass der Schenkungsvertrag nur das Verpflichtungsgeschäft dokumentiert und nicht den Willen zur sofortigen Übertragung der Aktien ausdrückt, was für eine gültige Zession nach Art. 165 Abs. 1 OR notwendig gewesen wäre. Daher blieb Dr. Y.________ Eigentümer der Aktien, die er testamentarisch der Beschwerdegegnerin zusprach, wodurch der Beschluss der Generalversammlung vom 3. Mai 2006 nichtig war.

art.102 (1) IPRG art.42 (1) BGG art.42 (2) BGG art.106 (2) BGG art.100 (6) BGG art.165 (1) OR
Schenkungsvertrag
Zessionsurkunde
Namenaktien
Eigentumserwerb
Formvorschriften
liechtensteinisches Recht
schweizerisches Recht
Case law2005-06-02
art. 100 (1) IPRG

in

131 III 595

Die Bank Z. beansprucht aufgrund eines in Österreich begründeten Eigentumsvorbehalts die Herausgabe von Gerätschaften, die in die Schweiz eingeführt und dort von der in Konkurs gefallenen X. AG erworben wurden. Der Eigentumsvorbehalt wurde nicht im schweizerischen Register nach Art. 715 Abs. 1 ZGB eingetragen. Das Bundesgericht bestätigt, dass nach Art. 100 Abs. 1 IPRG schweizerisches Recht anwendbar ist, da der Kauf der Gegenstände nach deren Einfuhr in die Schweiz stattfand. Ein ausländischer Eigentumsvorbehalt bleibt in der Schweiz nur drei Monate gültig, wenn er nicht eingetragen wird (Art. 102 Abs. 2 IPRG). Da die Frist abgelaufen war und keine Eintragung erfolgte, verlor der Eigentumsvorbehalt seine Gültigkeit. Die Klägerin konnte daher keinen gültigen Aussonderungsanspruch geltend machen.

art.641 ZGB art.102 (2) IPRG art.715 (1) ZGB art.242 SchKG art.103 IPRG
Eigentumsvorbehalt
IPRG
Registereintragung
Aussonderungsklage
Konkursrecht
Schweizerisches Recht
Öffentliche Ordnung
Case law2005-06-02
art. 100 (1) IPRG

in

131 III 595

{'factual_context': 'Die Bank Z. beansprucht aufgrund eines in Österreich begründeten Eigentumsvorbehalts die Herausgabe von Gerätschaften, die in die Schweiz eingeführt und dort von der in Konkurs gefallenen X. AG erworben wurden. Der Eigentumsvorbehalt wurde nicht im schweizerischen Register nach Art. 715 Abs. 1 ZGB eingetragen.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht bestätigt, dass nach Art. 100 Abs. 1 IPRG schweizerisches Recht anwendbar ist, da der Kauf der Gegenstände nach deren Einfuhr in die Schweiz stattfand. Ein ausländischer Eigentumsvorbehalt bleibt in der Schweiz nur drei Monate gültig, wenn er nicht eingetragen wird (Art. 102 Abs. 2 IPRG). Da die Frist abgelaufen war und keine Eintragung erfolgte, verlor der Eigentumsvorbehalt seine Gültigkeit. Die Klägerin konnte daher keinen gültigen Aussonderungsanspruch geltend machen.'}

art.641 ZGB art.102 (2) IPRG art.715 (1) ZGB art.242 SchKG art.103 IPRG
Eigentumsvorbehalt
IPRG
Registereintragung
Aussonderungsklage
Konkursrecht
Schweizerisches Recht
Öffentliche Ordnung
Case law2005-02-06
art. 100 (1) IPRG

in

5C.200/2004

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Anwendbarkeit von Art. 100 Abs. 1 IPRG im Rahmen eines Aussonderungsbegehrens einer Bank, die einen Eigentumsvorbehalt nach österreichischem Recht geltend machte. Das Gericht bestätigte die Anwendung schweizerischen Rechts, da der behauptete Kauf der strittigen Gegenstände nach deren Einfuhr in die Schweiz stattfand. Es stellte fest, dass der ausländische Eigentumsvorbehalt nach Art. 102 Abs. 2 IPRG nur für drei Monate nach der Einfuhr gültig bleibt, sofern er nicht den Anforderungen des schweizerischen Rechts entspricht und in ein öffentliches Register eingetragen wird. Da dies nicht erfolgte, verlor der Eigentumsvorbehalt seine Gültigkeit, und die Klägerin konnte keinen Aussonderungsanspruch mehr geltend machen. Das Gericht hob daher das angefochtene Urteil auf und wies die Klage ab.

art.641 ZGB art.102 (3) IPRG art.102 (2) IPRG art.715 (1) ZGB art.242 SchKG art.103 IPRG
Aussonderungsverfahren
Eigentumsvorbehalt
Internationales Privatrecht
Schweizerisches Recht
Registereintragung
Dreimonatsfrist
Konkursrecht