Die Anwendung von Art. 100 Abs. 2 IPRG wurde vom Bundesgericht bestätigt, da der Erwerb des Gemäldes in der Schweiz stattfand und sich das Gemälde weiterhin dort befindet. Gemäß Art. 100 Abs. 2 IPRG unterstehen Inhalt und Ausübung dinglicher Rechte an beweglichen Sachen dem Recht am Ort der gelegenen Sache (lex rei sitae). Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdegegner das Gemälde in der Schweiz erworben hat und es sich weiterhin dort befindet, weshalb Schweizer Recht anwendbar ist. Die Frage des guten Glaubens des Erwerbers wurde ausführlich behandelt, wobei das Gericht festhielt, dass der Beschwerdegegner als Kunstsammler und Inhaber einer bedeutenden Sammlung moderner Kunst als branchenvertraut gilt und daher erhöhte Sorgfaltsanforderungen an ihn gestellt werden. Das Gericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdegegner nicht genügend Vorsichtsmassnahmen ergriffen hat, um den guten Glauben zu wahren, insbesondere nach der Mitteilung eines Gerüchts über ein gestohlenes Gemälde von Malewitsch.
Kunsthandel
Gutgläubiger Erwerb
Besitzesrechtsklage
Kulturgütertransfer
Provenienzabklärung
Gutglaubensschutz
Sorgfaltspflicht