Das Bundesgericht analysiert die Zuständigkeit schweizerischer Gerichte zur Anordnung von vorsorglichen Massnahmen während eines im Ausland hängigen Scheidungsverfahrens. Gemäss [Art. 10 IPRG] können schweizerische Gerichte vorsorgliche Massnahmen treffen, auch wenn sie für die Hauptsache nicht zuständig sind. Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Schweiz Eheschutzmassnahmen, nachdem der Beschwerdeführer im Ausland die Scheidungsklage eingereicht hatte. Das Gericht bestätigt, dass [Art. 46 IPRG] nicht anwendbar ist, da die Scheidungsklage bereits im Ausland hängig war. Es prüft jedoch, ob [Art. 10 IPRG] eine Zuständigkeit begründet. Das Bundesgericht stellt fest, dass vorsorgliche Massnahmen in der Schweiz zulässig sind, wenn das ausländische Scheidungsverfahren nicht als unbeachtlich erklärt werden kann und ein Rechtsschutzinteresse besteht. Es werden Fallgruppen genannt, in denen ein Rechtsschutzinteresse besteht, wie z.B. Gefahr in Verzug oder fehlende Vollstreckbarkeit ausländischer Massnahmen. Das Gericht bestätigt die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte gemäss [Art. 10 IPRG] und weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab.
internationale Zuständigkeit
vorsorgliche Massnahmen
Eheschutzmassnahmen
Scheidungsverfahren
Rechtsschutzinteresse
Gefahr in Verzug
Anerkennung ausländischer Entscheidungen