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Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)

IPRG·291

9 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

Art. 1010

Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:

a.
die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b.
die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.

10 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Case law2019-04-06
art. 10 (lit. a) IPRG

in

5A 973/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit schweizerischer Gerichte für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen einer internationalen Erbschaftsangelegenheit gemäss Art. 10 lit. a IPRG. Es bestätigte, dass die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte am Heimatort des Erblassers gemäss Art. 87 Abs. 1 IPRG nur dann gegeben ist, wenn die ausländische Behörde (hier Monaco) sich nicht mit dem Nachlass befasst. Die Vorinstanz hatte nach Prüfung der Gutachten ISDC und F.________ sowie eigener Abklärungen zum neuen monegassischen Recht festgestellt, dass eine rechtliche Untätigkeit der monegassischen Gerichte nicht wahrscheinlich sei. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz ohne Willkür zu diesem Schluss gekommen war und das neue monegassische IPR-Gesetz eine gesteigerte Bereitschaft der monegassischen Gerichte zur Klärung erbrechtlicher Streitigkeiten zeigte, selbst bei im Ausland gelegenen Immobilien.

art.93 (1) BGG art.98 BGG art.87 (1) IPRG art.106 (2) BGG art.29 (2) BV art.16 (1) IPRG
Internationales Privatrecht
Zuständigkeit
vorsorgliche Massnahmen
Erbschaftsrecht
monegassisches Recht
Willkürverbot
Rechtsweggarantie
Case law2015-12-03
art. 10 (lit. b) IPRG

in

5A 5/2015

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Kantonsgerichts St. Gallen, die Sistierung des Eheschutzverfahrens abzulehnen, da unabhängig vom Charakter des italienischen Trennungsverfahrens eine schweizerische Zuständigkeit für das Eheschutzverfahren gemäss Art. 10 lit. b IPRG gegeben sei, weil in Italien nicht innert angemessener Frist mit einem materiellen Entscheid gerechnet werden könne. Die kantonalen Gerichte hatten zudem die Dringlichkeit der Eheschutzbegehren betont, insbesondere die Regelung der Betreuung und des Unterhalts der Tochter sowie des eigenen Unterhalts der Ehefrau, und sahen keine rechtfertigenden Gründe für eine Sistierung. Der Beschwerdeführer konnte keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darlegen, weshalb die Beschwerde mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen nicht eingetreten wurde.

art.93 (1) BGG art.68 (2) BGG art.42 (2) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.92 (1) BGG art.98 BGG
Eheschutzverfahren
Zuständigkeit
Sistierung
Art. 10 IPRG
Dringlichkeit
Nicht wieder gutzumachender Nachteil
Beschwerde
Case law2015-10-29
art. 10 (lit. a) IPRG

in

5A 296/2015

Das Bundesgericht prüfte die internationale Zuständigkeit schweizerischer Gerichte für vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 10 lit. a IPRG in einer erbrechtlichen Streitigkeit. Es bestätigte die Auffassung des Obergerichts, dass mangels Vermögenswerten des Erblassers im Zuständigkeitsbereich des Regionalgerichts keine Zuständigkeit nach Art. 89 IPRG besteht. Zudem verneinte es eine Zuständigkeit nach Art. 10 lit. a IPRG, da das zuerst angerufene Gericht in Monaco Vorrang für vorsorgliche Massnahmen habe und die Beschwerdeführer nicht darlegten, dass dort eine vorsorgliche Befragung unmöglich sei. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da der angefochtene Entscheid nicht willkürlich war.

art.9 IPRG art.89 IPRG art.158 ZPO art.87 (1) IPRG art.106 (2) BGG art.98 BGG
Internationale Zuständigkeit
Vorsorgliche Beweisführung
Erbrecht
Willkürprüfung
IPRG
Rechtshängigkeit
Vermögenswerte
Case law2014-12-11
art. 10 (b) IPRG

in

5A 588/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit schweizerischer Gerichte für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines im Ausland rechtshängigen Scheidungsverfahrens gemäss Art. 10 Bst. b IPRG. Es bestätigte die Rechtsprechung, wonach eine Zuständigkeit nur in bestimmten Fallgruppen gegeben ist, insbesondere bei Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung in der Schweiz oder bei Gefahr in Verzug. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass eine dieser Fallgruppen vorlag, weshalb das Gericht die Zuständigkeit verneinte und die Beschwerde abwies. Zudem wurden neue rechtliche Vorbringen, die nicht bereits vor den Vorinstanzen geltend gemacht wurden, als unzulässig zurückgewiesen.

art.9 IPRG art.27 LugÜ art.31 LugÜ art.106 (2) BGG art.29 (3) BV art.10 ZPO art.98 BGG
Internationale Zuständigkeit
Vorsorgliche Massnahmen
Scheidungsverfahren
Lugano-Übereinkommen
Rechtsschutzinteresse
Gefahr in Verzug
Rügeprinzip
Case law2013-08-27
art. 10 IPRG

in

5A 249/2013

Das Bundesgericht entschied, dass die Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB auf der Grundlage des rechtskräftigen Eheschutzentscheids vom 16. August 2007 vollstreckbar bleibt, da der darin festgelegte Unterhalt von Fr. 8'000.-- für die Ehefrau und das Kind nicht durch das türkische Trennungsurteil aufgehoben oder abgeändert wurde. Das Gericht stellte fest, dass das türkische Gericht sich als unzuständig für die Anpassung des schweizerischen Unterhalts entschieden hatte und der Eheschutzentscheid weiterhin gültig ist. Die Schuldneranweisung konnte daher für den Kindesunterhalt im Umfang von TL 750.-- (ca. Fr. 400.--) auf das türkische Urteil und für den darüber hinausgehenden Betrag bis zu Fr. 8'000.-- auf den schweizerischen Eheschutzentscheid gestützt werden. Eine Aufhebung der Schuldneranweisung wäre unhaltbar, da sie der Beschwerdegegnerin eine Vollstreckungsmassnahme für geschuldete Unterhaltsbeiträge entzogen hätte. Der Beschwerdeführer hätte gemäss Art. 10 IPRG den schweizerischen Massnahmenrichter um eine neue Festsetzung des Ehegattenbeitrags ersuchen können.

art.29 (3) IPRG art.178 ZGB art.106 (2) BGG art.63 (2) IPRG art.177 ZGB art.98 BGG art.291 ZGB
Schuldneranweisung
Eheschutzentscheid
Unterhaltspflicht
Internationales Privatrecht
Vollstreckbarkeit
Zuständigkeit
Rechtsöffnung
Case law2013-06-03
art. 10 (lit. b) IPRG

in

5A 2/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der internationalen Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 10 lit. b IPRG im Zusammenhang mit einer Ehescheidung zwischen österreichischen Staatsangehörigen. Es bestätigte die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte, da die Beschwerdeführerin für die Vollstreckung ihrer Unterhalts- und güterrechtlichen Ansprüche auf in der Schweiz belegene Vermögenswerte angewiesen sei. Das Gericht wies jedoch die Beschwerde ab, da die Voraussetzungen für den Erlass einer superprovisorischen Massnahme nicht ausreichend substanziiert waren. Insbesondere fehlten konkrete Angaben zur Höhe der Ansprüche und zum Bedarf, weshalb weder eine tatsächliche noch eine drohende Verletzung der Ansprüche glaubhaft gemacht werden konnte. Das Gericht betonte zudem, dass die sozialen Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) keine detaillierte Erforschung des Sachverhalts durch das Gericht erfordert, insbesondere nicht bei anwaltlich vertretenen Parteien.

art.178 (1) ZGB art.276 (3) ZPO art.178 (2) ZGB art.272 ZPO art.276 (1) ZPO art.62 IPRG art.261 ZPO
Internationale Zuständigkeit
Vorsorgliche Massnahmen
Ehescheidung
Unterhaltsansprüche
Güterrecht
Verfügungsbeschränkung
Soziale Untersuchungsmaxime
Case law2010-08-30
art. 10 IPRG

in

5A 461/2010

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 10 IPRG im Kontext der Zuständigkeit schweizerischer Gerichte für Eheschutzmassnahmen nach Einleitung eines ausländischen Scheidungsverfahrens. Es bestätigte, dass grundsätzlich keine neuen Eheschutzmassnahmen für die Zeit nach Einreichung der Scheidungsklage im Ausland angeordnet werden können, es sei denn, es liegen Ausnahmefälle vor, wie etwa das Fehlen vergleichbarer Regelungen im ausländischen Recht, Vollstreckungshindernisse oder drohende Rechtsschutzlücken. Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine solche Ausnahmesituation, da das deutsche Recht vergleichbare Regelungen für vorsorgliche Massnahmen und Unterhaltsansprüche während des Scheidungsverfahrens vorsieht und eine Vollstreckung in Deutschland möglich wäre. Daher wurde die Verneinung der schweizerischen Zuständigkeit durch das Obergericht nicht als willkürlich erachtet.

art.18 LugÜ art.24 LugÜ art.106 (2) BGG art.29 (1) BV art.5 (2) LugÜ art.98 BGG
Eheschutz
Internationale Zuständigkeit
Lugano-Übereinkommen
Rechtsschutzlücken
Willkürverbot
Unterhaltsansprüche
Vorsorgliche Massnahmen
Case law2007-12-06
art. 10 IPRG

in

134 III 326

Das Bundesgericht analysiert die Zuständigkeit schweizerischer Gerichte zur Anordnung von vorsorglichen Massnahmen während eines im Ausland hängigen Scheidungsverfahrens. Gemäss [Art. 10 IPRG] können schweizerische Gerichte vorsorgliche Massnahmen treffen, auch wenn sie für die Hauptsache nicht zuständig sind. Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Schweiz Eheschutzmassnahmen, nachdem der Beschwerdeführer im Ausland die Scheidungsklage eingereicht hatte. Das Gericht bestätigt, dass [Art. 46 IPRG] nicht anwendbar ist, da die Scheidungsklage bereits im Ausland hängig war. Es prüft jedoch, ob [Art. 10 IPRG] eine Zuständigkeit begründet. Das Bundesgericht stellt fest, dass vorsorgliche Massnahmen in der Schweiz zulässig sind, wenn das ausländische Scheidungsverfahren nicht als unbeachtlich erklärt werden kann und ein Rechtsschutzinteresse besteht. Es werden Fallgruppen genannt, in denen ein Rechtsschutzinteresse besteht, wie z.B. Gefahr in Verzug oder fehlende Vollstreckbarkeit ausländischer Massnahmen. Das Gericht bestätigt die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte gemäss [Art. 10 IPRG] und weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab.

art.1 (1) IPRG art.1 (2) IPRG art.46 IPRG art.62 (1) IPRG art.65 IPRG
internationale Zuständigkeit
vorsorgliche Massnahmen
Eheschutzmassnahmen
Scheidungsverfahren
Rechtsschutzinteresse
Gefahr in Verzug
Anerkennung ausländischer Entscheidungen
Case law2007-06-12
art. 10 IPRG

in

5C.287/2006

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit schweizerischer Gerichte gemäss Art. 10 IPRG für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen während eines im Ausland hängigen Scheidungsverfahrens. Es bestätigte, dass schweizerische Gerichte gemäss Art. 10 IPRG vorsorgliche Massnahmen anordnen können, auch wenn sie für die Hauptsache nicht zuständig sind, insbesondere wenn ein lückenloser Schutz erforderlich ist. Das Gericht wies darauf hin, dass die Zuständigkeit nach Art. 46 IPRG entfällt, sobald ein Scheidungsverfahren im Ausland rechtshängig ist, aber Art. 10 IPRG eine Massnahmenzuständigkeit begründen kann, wenn Gefahr in Verzug besteht oder das ausländische Gericht nicht innert angemessener Frist entscheidet. Im vorliegenden Fall sah das Gericht eine solche Gefahr aufgrund der ausstehenden Mietzinszahlungen und der fehlenden Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin als gegeben an und bestätigte die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen.

art.46 IPRG art.62 (1) IPRG
Internationale Zuständigkeit
Eheschutzmassnahmen
Vorsorgliche Massnahmen
Scheidungsverfahren
Art. 10 IPRG
Gefahr in Verzug
Lückenloser Schutz
Case law2004-01-22
art. 10 IPRG

in

5C.157/2003

Das Bundesgericht prüfte die Anwendbarkeit von Art. 10 LDIP im Rahmen einer Anfrage nach Auskünften und Dokumenten im Zusammenhang mit einem im Ausland anhängigen Scheidungsverfahren. Es stellte fest, dass Art. 10 LDIP keine Anwendung findet, wenn die Maßnahme direkt gegen eine Bank gerichtet ist und nicht als Annexverfahren zum Scheidungsverfahren betrachtet werden kann. Die Zuständigkeit der Genfer Gerichte wurde stattdessen auf Art. 2 LDIP gestützt, da die Bank ihren Sitz in Genf hat. Das Gericht bestätigte daher den angefochtenen Entscheid unter Substitution der Begründung, ohne auf die materiellen Voraussetzungen von Art. 170 CC oder ausländischem Recht einzugehen.

art.2 IPRG art.24 LugÜ art.170 ZGB
Art. 10 LDIP
Auskunftsanspruch
Scheidungsverfahren
Internationale Zuständigkeit
Maßnahmen provisoires
Bankgeheimnis
Substitution de motifs