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Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)

IPRG·291

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:

a.
die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b.
das anzuwendende Recht;
c.
die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d.
den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e.
die Schiedsgerichtsbarkeit.

2 Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.

Case law2015-04-28
art. 1 (1) IPRG

in

4A 451/2014

Das Bundesgericht prüfte die internationale Zuständigkeit gemäss Art. 1 Abs. 1 IPRG und stellte fest, dass die Parteien in Section 13 (b) des 1992 ISDA Master Agreements einen ausschliesslichen Gerichtsstand zugunsten der englischen Gerichte vereinbart hatten. Die Klausel wurde als ausschliesslich interpretiert, da sie auf 'Contracting States' im Sinne des Civil Jurisdiction and Judgments Act 1982) Bezug nahm, was auch die LugÜ-Vertragsstaaten einschloss. Die Vorinstanz hatte dies korrekt angewandt, und das Bundesgericht sah keine Willkür in dieser Auslegung. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.106 (2) BGG art.29 (1) BGG art.72 BGG art.23 (1) LugÜ art.90 BGG art.68 (2) BGG art.42 (2) BGG art.76 (1) BGG art.95 BGG art.100 BGG art.9 BV art.317 (1) ZPO art.74 (1 lit. b) BGG art.75 BGG art.66 (1) BGG art.96 (lit. b) BGG
Internationale Zuständigkeit
Gerichtsstandsvereinbarung
ISDA Master Agreement
Lugano-Übereinkommen
Willkürverbot
englische Gerichte
Civil Jurisdiction and Judgments Act
Case law2014-07-15
art. 1 (1) IPRG

in

4A 113/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 1 Abs. 1 IPRG in Verbindung mit dem Lugano-Übereinkommen (LugÜ). Es bestätigte die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich, da der Erfüllungsort der vertraglichen Verpflichtungen aus der 'Zusammenarbeitsvereinbarung' und dem 'Management Contract' in der Schweiz lag. Das Gericht folgte der Rechtsprechung des EuGH und stellte fest, dass der Erfüllungsort primär aus dem Vertrag selbst zu ermitteln ist, wobei die charakteristische Leistung am Sitz der C.________ GmbH in der Schweiz erbracht werden sollte. Die Beschwerde der Beklagten wurde daher abgewiesen.

art.74 (2 Ziff. 1) OR art.106 (2) BGG art.72 (1) BGG art.75 (2 lit. b) BGG art.68 (2) BGG art.42 (2) BGG art.790 OR art.791 OR art.100 BGG art.116 (1) IPRG art.5 (1) LugÜ art.66 (1) BGG art.92 BGG art.784 (1) OR art.786 (1) OR art.787 (1) OR art.76 BGG art.74 (2 lit. b) BGG art.107 (2) BGG
Örtliche Zuständigkeit
Lugano-Übereinkommen
Erfüllungsort
Dienstleistungsvertrag
Charakteristische Leistung
Vertragsauslegung
Internationales Privatrecht
Case law2014-01-17
art. 1 (1) IPRG

in

140 III 115

Die Entscheidung des Bundesgerichts betrifft die internationale Zuständigkeit in einem Rückversicherungsvertragsstreit. Der Streit dreht sich um die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Bst. b zweiter Spiegelstrich LugÜ, der den Gerichtsstand am Erfüllungsort der charakteristischen Vertragsleistung regelt. Das Gericht stellt fest, dass Rückversicherungsverträge nicht unter die Sonderbestimmungen für Versicherungssachen fallen und daher die allgemeinen Bestimmungen über die Zuständigkeit anwendbar sind. Die charakteristische Leistung eines Rückversicherungsvertrags besteht in der Übernahme des Risikos durch den Rückversicherer, die mit der Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme bei Eintritt des versicherten Risikos einhergeht. Der Erfüllungsort dieser Leistung ist autonom, d.h. unabhängig vom anwendbaren Recht, zu bestimmen. Das Gericht folgt der Rechtsprechung des EuGH, wonach der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung durch den Dienstleister massgeblich ist. Im vorliegenden Fall wird die charakteristische Leistung des Rückversicherers in der Übernahme des Risikos und der damit verbundenen Geldzahlung gesehen, die am Sitz des Rückversicherers erbracht wird. Daher ist der Gerichtsstand am Sitz des Rückversicherers zu bejahen.

art.117 IPRG art.101 VVG art.106 (1) BGG art.42 BGG art.5 (1) LugÜ art.1 (2) IPRG art.105 (1) BGG
Rückversicherungsvertrag
internationale Zuständigkeit
charakteristische Vertragsleistung
Erfüllungsort
Lugano-Übereinkommen
Risikoübernahme
Geldleistung
Case law2014-01-17
art. 1 (2) IPRG

in

140 III 115

Das Bundesgericht analysiert Art. 1 Abs. 2 LDIP im Kontext eines internationalen Rückversicherungsvertrags. Die zentrale Frage betrifft die Bestimmung des Erfüllungsorts der charakteristischen Vertragsleistung gemäß Art. 5 Nr. 1 Bst. b zweiter Spiegelstrich LugÜ. Das Gericht hält fest, dass der Erfüllungsort konventionsautonom, d.h. unabhängig vom anwendbaren Vertragsstatut, zu bestimmen ist. Die charakteristische Leistung eines Rückversicherungsvertrags besteht in der Übernahme des Risikos durch den Rückversicherer, die mit der Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalls einhergeht. Der Gerichtsstand am Erfüllungsort soll eine räumliche Nähe und Vorhersehbarkeit gewährleisten. Das Gericht folgt der Rechtsprechung des EuGH und bestimmt den Erfüllungsort als den Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung durch den Rückversicherer, der in der Regel an dessen Sitz liegt.

art.42 (1) BGG art.106 (1) BGG art.5 (1) LugÜ art.1 (1) IPRG art.105 (1) BGG art.23 LugÜ art.6 (1) LugÜ
Rückversicherungsvertrag
Erfüllungsort
charakteristische Leistung
Lugano-Übereinkommen
Gerichtsstand
Risikoübernahme
Zahlungspflicht
Case law2012-08-06
art. 1 (2) IPRG

in

138 III 681

Die Parteien schlossen einen Mandats- und Treuhandvertrag, der eine Schiedsvereinbarung enthielt. Die Klägerin (Y.) erhob Ansprüche vor dem staatlichen Gericht, die die Verwaltung des Vermögens der T. Fondation betrafen. Die Beklagte (X. AG) erhob die Schiedseinrede und berief sich auf die Schiedsvereinbarung. Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung, wonach das staatliche Gericht bei einer Schiedseinrede zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz nur eine summarische Prüfung der Schiedsvereinbarung vornehmen darf. Es hat seine Zuständigkeit abzulehnen, wenn nicht offensichtlich die Hinfälligkeit, Unwirksamkeit oder Nichterfüllbarkeit der Schiedsvereinbarung festgestellt wird. Die Schiedsvereinbarung erstreckt sich auf alle Ansprüche, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, unabhängig von der rechtlichen Grundlage. Das Gericht entschied, dass die Ansprüche der Klägerin, die die Verwaltung des Stiftungsvermögens betrafen, von der Schiedsvereinbarung erfasst wurden.

art.61 ZPO art.190 (2) IPRG art.186 (1) IPRG art.7 IPRG
Schiedsvereinbarung
Zuständigkeit
Schiedseinrede
summarische Prüfung
Parteiwille
Schiedsgericht
staatliches Gericht
Case law2012-08-06
art. 1 (1) IPRG

in

138 III 681

Die Parteien, Y. (Beschwerdegegnerin) und die X. AG (Beschwerdeführerin), hatten einen Mandats- und Treuhandvertrag geschlossen, der eine Schiedsvereinbarung enthielt. Y. klagte vor dem Handelsgericht Zürich auf Schadenersatz und Herausgabe, woraufhin die X. AG die Schiedseinrede erhob. Das Handelsgericht entschied teilweise zugunsten der Schiedseinrede, woraufhin die X. AG beim Bundesgericht Beschwerde einreichte. Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung zu Art. 7 IPRG, wonach das staatliche Gericht bei einer Schiedseinrede nur eine summarische Prüfung der Schiedsvereinbarung vornehmen darf. Es betonte, dass das staatliche Gericht seine Zuständigkeit ablehnen muss, wenn die Schiedsvereinbarung nicht offensichtlich hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist. Die Schiedsvereinbarung erstreckte sich auf alle Streitigkeiten 'im Zusammenhang mit' dem Vertrag, was nach dem mutmaßlichen Parteiwillen auch alternative Anspruchsgrundlagen wie Geschäftsführung ohne Auftrag umfasste. Das Bundesgericht hob die Entscheidung des Handelsgerichts auf und wies die Klage insoweit ab, als sie die Verwaltung des Stiftungsvermögens betraf.

art.61 ZPO art.190 (2) IPRG art.186 (1) IPRG art.7 IPRG
Schiedsvereinbarung
Zuständigkeit
summarische Prüfung
mutmaßlicher Parteiwille
Schiedseinrede
internationale Schiedsgerichtsbarkeit
Stiftungsverwaltung
Case law2012-08-06
art. 1 (2) IPRG

in

138 III 681

{'factual_context': 'Die Parteien schlossen einen Mandats- und Treuhandvertrag, der eine Schiedsvereinbarung enthielt. Die Klägerin (Y.) erhob Ansprüche vor dem staatlichen Gericht, die die Verwaltung des Vermögens der T. Fondation betrafen. Die Beklagte (X. AG) erhob die Schiedseinrede und berief sich auf die Schiedsvereinbarung.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung, wonach das staatliche Gericht bei einer Schiedseinrede zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz nur eine summarische Prüfung der Schiedsvereinbarung vornehmen darf. Es hat seine Zuständigkeit abzulehnen, wenn nicht offensichtlich die Hinfälligkeit, Unwirksamkeit oder Nichterfüllbarkeit der Schiedsvereinbarung festgestellt wird. Die Schiedsvereinbarung erstreckt sich auf alle Ansprüche, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, unabhängig von der rechtlichen Grundlage. Das Gericht entschied, dass die Ansprüche der Klägerin, die die Verwaltung des Stiftungsvermögens betrafen, von der Schiedsvereinbarung erfasst wurden.'}

art.61 ZPO art.190 (2) IPRG art.186 (1) IPRG art.7 IPRG
Schiedsvereinbarung
Zuständigkeit
Schiedseinrede
summarische Prüfung
Parteiwille
Schiedsgericht
staatliches Gericht
Case law2012-08-06
art. 1 (1) IPRG

in

138 III 681

{'factual_context': 'Die Parteien, Y. (Beschwerdegegnerin) und die X. AG (Beschwerdeführerin), hatten einen Mandats- und Treuhandvertrag geschlossen, der eine Schiedsvereinbarung enthielt. Y. klagte vor dem Handelsgericht Zürich auf Schadenersatz und Herausgabe, woraufhin die X. AG die Schiedseinrede erhob. Das Handelsgericht entschied teilweise zugunsten der Schiedseinrede, woraufhin die X. AG beim Bundesgericht Beschwerde einreichte.', 'normative_analysis': "Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung zu Art. 7 IPRG, wonach das staatliche Gericht bei einer Schiedseinrede nur eine summarische Prüfung der Schiedsvereinbarung vornehmen darf. Es betonte, dass das staatliche Gericht seine Zuständigkeit ablehnen muss, wenn die Schiedsvereinbarung nicht offensichtlich hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist. Die Schiedsvereinbarung erstreckte sich auf alle Streitigkeiten 'im Zusammenhang mit' dem Vertrag, was nach dem mutmaßlichen Parteiwillen auch alternative Anspruchsgrundlagen wie Geschäftsführung ohne Auftrag umfasste. Das Bundesgericht hob die Entscheidung des Handelsgerichts auf und wies die Klage insoweit ab, als sie die Verwaltung des Stiftungsvermögens betraf."}

art.61 ZPO art.190 (2) IPRG art.186 (1) IPRG art.7 IPRG
Schiedsvereinbarung
Zuständigkeit
summarische Prüfung
mutmaßlicher Parteiwille
Schiedseinrede
internationale Schiedsgerichtsbarkeit
Stiftungsverwaltung
Case law2012-07-18
art. 1 (2) IPRG

in

5A 631/2011
Case law2007-12-06
art. 1 (1) IPRG

in

134 III 326

Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeit schweizerischer Gerichte zur Anordnung von vorsorglichen Massnahmen während eines im Ausland hängigen Scheidungsverfahrens. Gemäss [Art. 1 Abs. 1 IPRG] liegt ein internationales Verhältnis vor, da die Beschwerdegegnerin in der Schweiz (ihrem Wohnsitzstaat) Eheschutzmassnahmen verlangt, nachdem der Beschwerdeführer im Ausland die Scheidungsklage eingereicht hatte. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte richtet sich nach dem IPRG, da kein vorgehender Staatsvertrag zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik besteht. Das Bundesgericht bestätigt, dass die schweizerischen Gerichte gemäss [Art. 10 IPRG] vorsorgliche Massnahmen treffen können, auch wenn sie für die Entscheidung in der Hauptsache nicht zuständig sind. Dies gilt insbesondere, wenn das ausländische Scheidungsverfahren als grundsätzlich anerkennbar gilt und keine offensichtliche Unzuständigkeit des ausländischen Gerichts vorliegt. Das Bundesgericht verweist auf frühere Rechtsprechung und Lehre, wonach vorsorgliche Massnahmen in der Schweiz angeordnet werden können, wenn das ausländische Gericht keine vergleichbaren Massnahmen kennt, diese nicht vollstreckbar sind, Gefahr in Verzug ist oder eine angemessene Frist nicht eingehalten wird. Im vorliegenden Fall wird die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte bejaht, da die Beschwerdegegnerin keine Erwerbseinkünfte hat und die Bezahlung des Mietzinses für die Wohnung seit mehreren Monaten in Frage steht.

art.65 IPRG art.46 IPRG art.62 (1) IPRG art.10 IPRG
internationale Zuständigkeit
vorsorgliche Massnahmen
Eheschutzmassnahmen
Scheidungsverfahren
Wohnsitzstaat
Anerkennung ausländischer Urteile
Gefahr in Verzug