Art. 1
1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
- a.
- die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
- b.
- das anzuwendende Recht;
- c.
- die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
- d.
- den Konkurs und den Nachlassvertrag;
- e.
- die Schiedsgerichtsbarkeit.
2 Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
