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Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)

IPRG·291

8 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

Art. 9

1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.

2 Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens.

3 Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann.

Case law2020-05-14
art. 9 (1) IPRG

in

5A 353/2020

Das Bundesgericht bestätigte die Sistierung des schweizerischen Scheidungsverfahrens gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG, da ein paralleles Scheidungsverfahren in Bosnien und Herzegowina anhängig war und die indirekte Zuständigkeit des ausländischen Gerichts aufgrund der gemeinsamen Staatsbürgerschaft der Parteien gegeben war. Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht mit den materiellen Erwägungen zur Sistierung auseinander und wiederholte lediglich ihre Vorwürfe gegen den Ehemann, ohne aufzuzeigen, inwiefern der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen Recht verletzt habe. Daher wurde die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet abgewiesen.

art.108 (1 lit. b) BGG art.42 (2) BGG art.23 (3) IPRG art.65 (1) IPRG art.66 (1) BGG
Sistierung
IPRG
indirekte Zuständigkeit
paralleles Verfahren
Nichteintretensentscheid
Beschwerdebegründung
Ordre public
Case law2016-04-10
art. 9 (1) IPRG

in

5A 88/2016

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 9 Abs. 1 IPRG, wonach ein schweizerisches Gericht ein Verfahren aussetzen muss, wenn eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht wurde und zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine in der Schweiz anerkennbare Entscheidung fällt. Das Obergericht verneinte die Identität des Streitgegenstandes zwischen dem Verfahren vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Versorgungsausgleich nach deutschem Recht) und dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Horgen (Teilung der schweizerischen Vorsorgeanwartschaften). Es stellte fest, dass die Rechtsfragen in den beiden Verfahren unterschiedlich seien und keine Gefahr sich widersprechender Entscheide bestehe, da das deutsche Gericht den schweizerischen Entscheid in seine Beurteilung einbeziehen wolle. Das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung und wies die Beschwerde ab.

art.93 (1) BGG art.106 (1) BGG art.66 (1) BGG art.68 (1) BGG art.74 (1) BGG art.97 (1) BGG art.42 (2) BGG art.113 BGG art.105 (1) BGG art.92 (1) BGG art.72 BGG
Internationales Privatrecht
Rechtshängigkeit
Streitgegenstand
Sistierung
Versorgungsausgleich
Anerkennung ausländischer Entscheidungen
Prozessrecht
Case law2015-10-29
art. 9 IPRG

in

5A 296/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit schweizerischer Gerichte für vorsorgliche Beweisführung im Rahmen einer erbrechtlichen Streitigkeit gemäss Art. 9 IPRG. Es bestätigte die Auffassung des Obergerichts, dass mangels Vermögenswerten des Erblassers im Zuständigkeitsbereich des Regionalgerichts eine Zuständigkeit nach Art. 89 IPRG nicht gegeben sei. Zudem verneinte es eine Zuständigkeit nach Art. 10 lit. a IPRG, da das zuerst angerufene Gericht in Monaco Vorrang habe und die Beschwerdeführer nicht darlegten, dass dort keine vorsorgliche Beweisführung möglich sei. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da der angefochtene Entscheid nicht willkürlich war und die Begründung des Obergerichts verfassungsrechtlichen Anforderungen genügte.

art.106 (2) BGG art.89 IPRG art.87 (1) IPRG art.10 (lit. a) IPRG art.158 ZPO art.98 BGG
Internationale Zuständigkeit
Vorsorgliche Beweisführung
Erbrecht
Willkürprüfung
Rechtshängigkeitssperre
Schweizerisches IPRG
Verfahrenskosten
Case law2012-03-15
art. 9 (3) IPRG

in

5A 599/2011

Das Bundesgericht analysierte Art. 9 Abs. 3 IPRG im Kontext einer Scheidung und güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen einer Schweizer Bürgerin und einem tschechischen Staatsangehörigen. Das Gericht bestätigte die Sistierung des Scheidungsverfahrens durch das Bezirksgericht Zürich gemäss Art. 9 IPRG, da bereits ein früheres Scheidungsverfahren in Prag anhängig war. Die Beschwerdeführerin versuchte, die Sistierung durch eine separate Klage zur güterrechtlichen Auseinandersetzung zu umgehen, was das Gericht als unzulässig erachtete, da die güterrechtliche Auseinandersetzung bereits als Nebenfolge der Scheidungsklage in der Schweiz behandelt werden sollte. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da keine Rechtsverletzung vorlag und die schweizerischen Gerichte für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Scheidung zuständig waren.

art.100 (1) BGG art.75 (1) BGG art.95 BGG art.51 (b) IPRG art.72 (1) BGG art.106 (2) BGG art.68 (1) BGG art.42 (2) BGG art.76 (1) BGG art.62 (1) IPRG art.10 IPRG art.63 (1) IPRG art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.74 (1) BGG art.90 BGG art.64 (1) IPRG art.59 IPRG
Scheidung
Güterrechtliche Auseinandersetzung
Internationales Privatrecht
Sistierung
Zuständigkeit
Rechtshängigkeit
Vorsorgliche Massnahmen
Case law2009-09-18
art. 9 (1) IPRG

in

5A 452/2009

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 9 Abs. 1 IPRG im Kontext einer Ehescheidung zwischen schweizerischen Staatsbürgern, die zuvor in Brasilien lebten. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass das schweizerische Gericht das Verfahren aussetzen müsse, da in Brasilien bereits ein Scheidungsverfahren anhängig sei. Das Gericht stellte jedoch fest, dass das in Brasilien eingeleitete Verfahren eine gerichtliche Trennung betraf, die rechtlich von einer Scheidung zu unterscheiden ist. Daher lag kein identischer Streitgegenstand vor, und Art. 9 Abs. 1 IPRG war nicht anwendbar. Das Gericht bestätigte die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für die Scheidungsklage und wies die Beschwerde ab.

art.100 (1) BGG art.75 (1) BGG art.74 (1 lit. b) BGG art.106 (2) BGG art.72 (1) BGG art.66 (1) BGG art.96 BGG art.42 (2) BGG art.92 (1) BGG art.95 (lit. a und b) BGG
Ehescheidung
internationale Zuständigkeit
Rechtshängigkeit
gerichtliche Trennung
Streitgegenstand
Brasilianisches Familienrecht
Schweizerisches IPRG
Case law2008-12-29
art. 9 (2) IPRG

in

5A 759/2008

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das Verfahren nach Art. 9 Abs. 2 IPRG ausgesetzt werden müsse, weil in Deutschland eine Vollstreckungsabwehrklage gemäss § 767 DZPO anhängig war. Das Gericht stellte fest, dass der Zeitpunkt der ersten Verfahrenshandlung in der Schweiz (Betreibungsbegehren und Zustellung des Zahlungsbefehls) vor der Einreichung der Vollstreckungsabwehrklage in Deutschland lag. Daher seien die Voraussetzungen für eine Sistierung des Verfahrens nach Art. 9 IPRG nicht erfüllt. Zudem wurde klargestellt, dass die Vollstreckungsabwehrklage kein ordentliches Rechtsmittel im Sinne des Haager Übereinkommens von 1973 darstellt und die Vollstreckbarerklärung der Unterhaltsvereinbarung nicht gegen den schweizerischen Ordre public verstösst.

art.2 ZGB art.81 (1) SchKG art.127 ZGB art.27 (2) ZGB
Litispendenz
Vollstreckungsabwehrklage
Ordre public
Unterhaltsvereinbarung
Haager Übereinkommen
Verfahrenshandlung
Rechtsöffnung
Case law2008-04-23
art. 9 IPRG

in

5A 225/2008

Das Bundesgericht prüfte gemäss Art. 9 IPRG, ob im Ausland bereits eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien anhängig war. Der Appellationshof stellte fest, dass die strittige Frage des Umgangsrechts zwischen den gleichen Parteien sowohl im schweizerischen Eheschutzverfahren als auch im deutschen Scheidungsverfahren behandelt wurde, wobei im Wesentlichen dieselben Tatsachen zugrunde lagen. Das deutsche Scheidungsurteil vom 7. November 2007 regelte bereits ein begleitetes Besuchsrecht des Beschwerdeführers, das bis zum 9. März 2008 galt. Daher fehlte dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse, weshalb auf das Eheschutzgesuch nicht einzutreten war. Zudem wurde die Anerkennbarkeit des deutschen Urteils nach Art. 27 IPRG nicht ausgeschlossen.

art.95 BGG art.106 (2) BGG art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.108 (1 lit. a und b) BGG art.99 (2) BGG art.8 ZGB art.27 IPRG art.42 (1 und 2) BGG
Eheschutz
Umgangsrecht
Rechtsschutzinteresse
Anerkennung ausländischer Urteile
Kindeswohl
Verfahrensrecht
Beschwerdeunzulässigkeit
Case law2007-05-23
art. 9 (1) IPRG

in

5C.310/2006

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Steckborn, der das Verfahren gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG sistierte, zulässig sei. Das Gericht stellte fest, dass der Sistierungsentscheid des Bezirksgerichts kein letztinstanzlicher Entscheid im Sinne von Art. 68 Abs. 1 OG war, da das Bezirksgericht nicht als letzte Instanz mit freier Prüfungsbefugnis über die Streitfrage entschieden hatte. Zudem konnte der Entscheid durch eine Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht vollumfänglich überprüft werden. Daher war die Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig, und das Bundesgericht trat nicht darauf ein.

Nichtigkeitsbeschwerde
Verfahrenssistierung
Art. 9 IPRG
letztinstanzlicher Entscheid
Aufsichtsbeschwerde
freie Prüfungsbefugnis
Rechtsmittel
Case law2007-05-23
art. 9 (1) IPRG

in

5P.505/2006

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 9 Abs. 1 IPRG, wonach das Bezirksgericht Steckborn das Verfahren aussetzte, weil in den USA bereits eine Klage zum gleichen Gegenstand zwischen denselben Parteien anhängig war und eine anerkennbare Entscheidung in angemessener Frist erwartet wurde. Der Beschwerdeführer rügte die Sistierung mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, doch das Bundesgericht stellte fest, dass der angefochtene Beschluss nicht letztinstanzlich war, da der Beschwerdeführer nicht alle kantonalen Rechtsmittel (insbesondere die Aufsichtsbeschwerde gemäss § 242 ZPO/TG) ausgeschöpft hatte. Daher war die staatsrechtliche Beschwerde unzulässig.

art.132 (1) BGG
Verfahrenssistierung
Art. 9 IPRG
staatsrechtliche Beschwerde
Letztinstanzlichkeit
Aufsichtsbeschwerde
Rechtsmittelerschöpfung
kantonales Prozessrecht
Case law2005-10-02
art. 9 (1) IPRG

in

5C.247/2004

Das Bundesgericht befasste sich mit der internationalen Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG im Rahmen einer Ehescheidung. Der Beklagte hatte die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte mit der Begründung angefochten, dass er bereits zuvor eine Scheidungsklage in Serbien eingereicht habe. Das Gericht stellte fest, dass für eine Aussetzung des Verfahrens gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Die Erwartung, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist entscheidet, und die Anerkennbarkeit dieser Entscheidung in der Schweiz. Das Obergericht hatte bereits festgestellt, dass keine dieser Voraussetzungen erfüllt sei, da das serbische Gericht nicht in angemessener Frist entscheiden würde und die Entscheidung mangels Zuständigkeit des serbischen Gerichts in der Schweiz nicht anerkennbar wäre. Das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung und wies die Berufung des Beklagten ab.

art.119 ZGB art.59 IPRG art.114 ZGB art.20 (1) IPRG art.133 ZGB
Internationale Zuständigkeit
Ehescheidung
Rechtshängigkeit
Anerkennung ausländischer Entscheidungen
Wohnsitz
Kinderbelange
Beweislast