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Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)

IPRG·291

3. Verweigerungsgründe
Art. 27

1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.

2 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:

a.
dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b.
dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist;
c.
dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.

3 Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.

Case law2022-02-21
art. 27 (1) IPRG

in

5A 822/2020

Das Bundesgericht prüfte die Anerkennung und Eintragung einer in Brasilien erfolgten Kindesanerkennung gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 IPRG. Es stellte fest, dass die Anerkennung nicht gegen den schweizerischen Ordre public verstösst, da keine offensichtliche Unvereinbarkeit mit den hiesigen rechtlichen und ethischen Wertvorstellungen vorliegt. Das Gericht betonte, dass die bewusst unrichtige Anerkennung eines Kindes, bei der der Anerkennende nicht der biologische Vater ist, nach schweizerischem Recht wirksam ist und nur durch Anfechtungsklage beseitigt werden kann. Zudem wurde berücksichtigt, dass die Kindesanerkennung in Brasilien formell und inhaltlich gültig war und keine Umgehung schweizerischer Adoptionsregeln vorlag. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.45 (2) ZGB art.73 (1) IPRG art.32 (1) IPRG art.29 (1) BV art.42 ZGB art.76 (1) BGG art.39 ZStV
Kindesanerkennung
Ordre public
IPRG
Brasilianisches Recht
Nachbeurkundung
Zivilstandsregister
Beschwerdeverfahren
Case law2022-01-07
art. 27 (1) IPRG

in

5A 32/2021

Das Bundesgericht analysierte die Anwendung von Art. 27 Abs. 1 IPRG im Kontext der Anerkennung einer georgischen Geburtsurkunde im Zusammenhang mit einer Leihmutterschaft. Es stellte fest, dass die Eintragung der Kindesverhältnisse zu den Wunscheltern gegen den schweizerischen Ordre public verstößt, da die Wunscheltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatten und die Leihmutterschaft im Ausland nur zur Umgehung des schweizerischen Verbots durchgeführt wurde. Der Ordre public-Vorbehalt wurde jedoch gegenüber dem genetisch verwandten Wunschvater nicht angewendet, sodass dieser als rechtlicher Vater eingetragen werden konnte, während die Eintragung der genetisch nicht verwandten Wunschmutter als rechtliche Mutter ordre public-widrig war. Die Wunschmutter konnte stattdessen den Weg der Stiefkindadoption nach Art. 264c ZGB beschreiten.

art.8 EMRK art.23 (3) IPRG art.264_c ZGB art.68 (1) IPRG art.70 IPRG art.252 (1) ZGB
Ordre public
Leihmutterschaft
Anerkennung ausländischer Urkunden
Abstammungsrecht
Kindesverhältnis
Stiefkindadoption
Rechtsumgehung
Case law2020-08-25
art. 27 (1) IPRG

in

5A 138/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das russische Urteil zur Aufhebung der Adoption nach Art. 27 Abs. 1 IPRG in der Schweiz anerkannt werden kann, ohne gegen den schweizerischen Ordre public zu verstossen. Das Kantonsgericht hatte die Anerkennung verweigert, da es die Aufhebung der Adoption als unverhältnismässigen Eingriff in das Kindeswohl und das Persönlichkeitsrecht der Kinder ansah, der mit dem schweizerischen Rechtsverständnis unvereinbar sei. Das Bundesgericht hob diese Entscheidung auf, da der Ordre public-Vorbehalt restriktiv anzuwenden ist und die Auflösung der Eltern-Kind-Beziehung nicht per se unerträglich ist, insbesondere da ähnliche Massnahmen im schweizerischen Recht unter bestimmten Umständen vorgesehen sind (z.B. Anfechtung der Anerkennung nach Art. 260a ff. ZGB). Zudem wurden die engen Beziehungen der Beteiligten zu Russland berücksichtigt. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das russische Urteil nicht gegen den materiellen Ordre public verstösst und wies die Sache zur Prüfung des formellen Ordre public nach Art. 27 Abs. 2 IPRG an das Kantonsgericht zurück.

art.27 (2) IPRG art.269_a ZGB art.25 (lit. c) IPRG art.274_a ZGB art.8 EMRK art.273 ZGB art.311 ZGB art.260_a ZGB
Ordre public
Adoptionsaufhebung
Kindeswohl
Persönlichkeitsrecht
Verhältnismässigkeit
Internationales Privatrecht
Hinkendes Rechtsverhältnis
Case law2020-03-07
art. 27 (2) IPRG

in

5A 528/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 27 Abs. 2 IPRG im Kontext der Anerkennung eines philippinischen Urteils, das das Kindesverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind für nicht bestehend erklärte. Das Gericht stellte fest, dass die Anerkennung dieses Urteils in der Schweiz fraglich sei, da die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG keine Möglichkeit zur Partizipation im Verfahren hatte. Das Obergericht hatte zudem erwogen, dass eine abschliessende Beurteilung nicht notwendig sei, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten im Familiennachzugsverfahren Vertrauen geschaffen habe, das einer späteren Ungültigkeitserklärung entgegenstehe. Die Beschwerde wurde als ungenügend begründet abgewiesen, da der Beschwerdeführer sich nicht ausreichend mit diesen Erwägungen auseinandergesetzt hatte.

art.11 (4) IPRG art.90 BGG art.75 (1) BGG art.105 (1) BGG art.72 (1) BGG art.27 IPRG art.108 (1) BGG
Anerkennung ausländischer Urteile
Kindesverhältnis
Bigamie
Verfahrensbeteiligung
Vertrauensschutz
Ehenichtigkeitserklärung
Beschwerdebegründung
Case law2020-03-07
art. 27 IPRG

in

5A 528/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anerkennung der Ehe und des Kindesverhältnisses gemäss Art. 27 IPRG. Es bestätigte die Auffassung des Obergerichts, dass die Eheschliessung der Parteien anerkennungsfähig sei, da die Heiratsurkunde aus dem philippinischen Zivilstandsregister stammt und das Nichtigkeitsurteil des Regional Trial Court in Makati vom 9. November 2012 mangels gehöriger Ladung der Beschwerdegegnerin nicht anerkannt werden könne. Zudem sei die Ehe nach schweizerischem Recht heilbar, da die erste Ehe der Beschwerdegegnerin für nichtig erklärt worden sei und keine Verweigerungsgründe nach Art. 27 IPRG vorlägen. Hinsichtlich des Kindesverhältnisses wurde festgehalten, dass die Anerkennung des Kindes durch die Parteien in der Schweiz nicht anerkennungsfähig sei, da die erste Ehe der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Anerkennung noch bestanden habe. Das Urteil des Regional Trial Court in Naga City vom 26. Mai 2015, das das Kindesverhältnis verneinte, könne zudem aufgrund möglicher Verstösse gegen Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG (fehlende Partizipationsmöglichkeit der Beschwerdegegnerin) nicht anerkannt werden. Die Beschwerde wurde als ungenügend begründet abgewiesen.

art.11 (4) IPRG art.27 (2) IPRG art.75 (1) BGG art.106 (2) BGG art.72 (1) BGG art.66 (1) BGG art.108 (1) BGG art.90 BGG art.97 (1) BGG art.42 (2) BGG art.105 (1) BGG
Eheschliessung
Bigamie
Heilung der Ehe
Kindesverhältnis
Anerkennung ausländischer Urteile
Verweigerungsgründe
Partizipation im Verfahren
Case law2020-01-07
art. 27 (2) IPRG

in

4A 527/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens gegen eine von ihm als unzulässig erachtete Zustellung und die Ausstellung eines Zustellungszeugnisses nach dem Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ65) vorgehen kann. Das Gericht stellte fest, dass das HZÜ65 keine explizite Regelung für eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Zustellung oder des Zustellungszeugnisses vorsieht, jedoch anerkannte es, dass der Empfänger grundsätzlich ein Rechtsmittel gegen die Zustellungshilfe haben sollte, auch wenn das Zustellungszeugnis bereits ausgestellt wurde. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Widerruf der Zustellungsbestätigung jedoch als verspätet eingestuft, da er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgte. Das Gericht wies die Beschwerde ab, verwies jedoch darauf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines allfälligen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens die Einrede der nicht gehörigen Ladung gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG geltend machen kann.

art.52 ZPO art.27 (2) IPRG art.72 (2 lit. b Ziff. 1) BGG art.106 (1) BGG art.321 ZPO art.29 (1 lit. c) IPRG art.319 ZPO
Haager Zustellungsübereinkommen
Rechtshilfeverfahren
Zustellungszeugnis
Gehörige Ladung
Anerkennung und Vollstreckung
Rechtsmittel
Verfahrensrecht
Case law2019-11-26
art. 27 (Abs. 2 lit. b) IPRG

in

5A 65/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG im Zusammenhang mit der Anerkennung und Vollstreckung costa-ricanischer Unterhaltsentscheide in der Schweiz. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Kantonsgerichts, dass die Entscheide rechtskräftig und somit im Sinne von Art. 25 lit. b IPRG anerkennbar seien, da gegen sie keine ordentlichen Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden konnten. Das Gericht wies die Argumente des Beschwerdeführers zurück, wonach die Entscheide nicht endgültig seien oder gegen den formellen oder materiellen Ordre public verstossen würden. Insbesondere wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte wahrgenommen hatte und keine Willkür in der Rechtsanwendung vorlag. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

art.9 BV art.27 (Abs. 2 lit. a) IPRG art.27 (Abs. 3) IPRG art.106 (Abs. 2) BGG art.113 BGG art.29 (Abs. 2) BV art.117 BGG art.82 SchKG art.74 (Abs. 1 lit. b) BGG art.80 SchKG art.25 (lit. b) IPRG art.27 (Abs. 1) IPRG art.74 (Abs. 2 lit. a) BGG art.116 BGG
Anerkennung ausländischer Entscheide
Rechtskraft
Ordre public
Unterhaltsbeiträge
Verteidigungsrechte
Willkürverbot
Rechtsöffnung
Case law2019-11-26
art. 27 (Abs. 2 lit. a) IPRG

in

5A 65/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung costa-ricanischer Unterhaltsentscheide in der Schweiz. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Art. 25 lit. b IPRG erfüllt waren, da gegen die Entscheide keine ordentlichen Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden konnten und sie als endgültig angesehen wurden. Das Gericht wies die Rüge des Beschwerdeführers, die Entscheide seien nicht schlüssig und widersprüchlich, zurück, da der Urteilsspruch aus den Entscheiden hinreichend hervorging. Zudem verneinte das Gericht einen Verstoß gegen den materiellen oder formellen Ordre public (Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a IPRG), da die costa-ricanischen Gerichte die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und den Bedarf der Beschwerdegegnerin berücksichtigt hatten und der Beschwerdeführer sich auf das Verfahren eingelassen hatte, ohne die fehlende gehörige Ladung zu rügen. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

art.217 StGB art.27 (Abs. 1) IPRG art.29 (Abs. 2) BV art.106 (Abs. 2) BGG art.9 BV art.29 IPRG art.82 SchKG art.27 (Abs. 2 lit. b) IPRG art.117 BGG art.113 BGG art.116 BGG art.25 (lit. b) IPRG art.74 (Abs. 1 lit. b) BGG art.74 (Abs. 2 lit. a) BGG art.80 SchKG
Anerkennung ausländischer Entscheide
Ordre public
Unterhaltsrecht
Rechtsöffnung
Willkürverbot
Rechtliches Gehör
Vollstreckbarkeit
Case law2019-11-26
art. 27 (Abs. 1) IPRG

in

5A 65/2019

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Anerkennung und Vollstreckung costa-ricanischer Unterhaltsentscheide gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG. Es stellte fest, dass die drei costa-ricanischen Entscheide rechtskräftig waren und gegen sie keine ordentlichen Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden konnten, was die Voraussetzungen von Art. 25 lit. b IPRG erfüllte. Das Gericht wies die Rüge des Beschwerdeführers zurück, dass seine Leistungsfähigkeit und der Bedarf der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden seien, da das costa-ricanische Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse und den Bedarf ermessensweise geprüft hatte. Eine inhaltliche Überprüfung des Entscheids sei gemäss Art. 27 Abs. 3 IPRG nicht vorgesehen. Die Ausreisesperre und die Androhung der Inhaftierung wurden als Sicherungsmassnahmen qualifiziert, die nicht gegen den materiellen Ordre public verstossen. Die Rügen zur gehörigen Ladung und zum rechtlichen Gehör wurden zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer sich auf das Verfahren eingelassen und seine Verteidigungsrechte wahrgenommen hatte. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

art.27 (3) IPRG art.217 StGB art.74 (1 lit. b) BGG art.106 (2) BGG art.29 (2) BV art.9 BV art.27 (2 lit. b) IPRG art.27 (2 lit. a) IPRG art.82 SchKG art.74 (2 lit. a) BGG art.117 BGG art.113 BGG art.116 BGG art.25 (lit. b) IPRG art.80 SchKG
Anerkennung ausländischer Entscheide
Unterhaltsbeiträge
Rechtskraft
Ordre public
gehörige Ladung
rechtliches Gehör
Willkürverbot
Case law2019-03-13
art. 27 (2) IPRG

in

5A 10/2019

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da sie nicht hinreichend begründet war und keine positiven Rechtsbegehren enthielt, die für die Eintragung des Kindesverhältnisses im schweizerischen Personenstandsregister erforderlich gewesen wären. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die in Deutschland erfolgte Kindesanerkennung als Gefälligkeitsanerkennung zu qualifizieren sei und gegen den schweizerischen Ordre public verstosse, insbesondere weil sie die Adoptionsvoraussetzungen umgehe und das Kindeswohl nicht geprüft worden sei. Zudem wurde eine rechtlich relevante Gesetzesumgehung festgestellt, da die Anerkennung in Deutschland unmittelbar nach der Ablehnung in der Schweiz erfolgte und der primäre Anknüpfungspunkt zur Schweiz bestand. Schliesslich wurde auch der Versagensgrund nach Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG bejaht, da das Verfahren zuerst in der Schweiz eingeleitet worden war.

art.264_c (1) ZGB art.260 ZGB art.59 (2 lit. e) ZPO art.42 (1) BGG art.256 (2) ZPO art.75 (1) BGG art.107 (2) BGG
Kindesanerkennung
Ordre public
Gefälligkeitsanerkennung
Gesetzesumgehung
Adoptionsrecht
Kindeswohl
Rechtsmittel