Art. 10 Zulassungsvoraussetzungen
1 Wer um die Zulassung ersucht, muss:43
- a.44
- bei Arzneimitteln mit Indikationsangabe oder bei Verfahren belegen, dass sie qualitativ hochstehend, sicher und wirksam sind;
- abis.45
- bei Komplementärarzneimitteln ohne Indikationsangabe jederzeit anhand einer Dokumentation:
- 1.
- nachweisen können, dass sie qualitativ hochstehend sind, und
- 2.
- glaubhaft machen können, dass vom betreffenden Arzneimittel keine Gefahr für die Sicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten ausgeht;
- b.
- über eine Herstellungs-, Einfuhr- oder Grosshandelsbewilligung der zuständigen Behörde verfügen;
- c.
- Wohnsitz, Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz begründet haben.
2 Das Institut überprüft die Zulassungsvoraussetzungen. Es kann dazu produktespezifische Inspektionen durchführen.
43 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
45 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
