Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 GSchG, wonach die Ablagerung oder das Ausbringen von Stoffen ausserhalb eines Gewässers untersagt ist, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht. Das Gericht stellte fest, dass die vom Beschwerdeführer eingebrachte Platzkofferung auf dem Faerbi-Areal ohne die erforderliche Deckschicht eine solche konkrete Gefahr für das Grundwasser darstellte, da Schadstoffe aus den Recyclingmaterialien ausgewaschen werden könnten. Die BUWAL-Richtlinie wurde als fachtechnische Grundlage herangezogen, um die Gefahr zu belegen, obwohl sie keine Gesetzeskraft hat. Das Gericht wies die Argumente des Beschwerdeführers zurück, dass keine Gefahr bestehe oder die Massnahmen unverhältnismässig seien, und bestätigte die Verpflichtung des Beschwerdeführers als Verhaltensstörer zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
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