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Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)

GSchG·814.20

1. Abschnitt: Einleiten, Einbringen und Versickern von Stoffen

Art. 6 Grundsatz

1 Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.

2 Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.

Case law2022-08-25
art. 6 (1) GSchG

in

1C 600/2021

Das Bundesgericht untersuchte die Zulässigkeit eines Ein- und Auswasserungskrans im Gewässerraum gemäss Art. 6 Abs. 1 GSchG und Art. 41c Abs. 1 GSchV. Es bestätigte die Ablehnung des Baugesuchs, da der Kran nicht als standortgebundene Anlage im öffentlichen Interesse qualifiziert werden konnte und die beabsichtigten Wartungsarbeiten potenziell umweltschädliche Stoffe in das Gewässer einbringen könnten, was gegen Art. 6 Abs. 1 GSchG verstösst. Das Gericht wies zudem die Argumente des Beschwerdeführers zurück, dass die Wartungsarbeiten der Gewässernutzung dienten und die Umweltbelastung minimal sei, und hielt fest, dass eine wirksame Kontrolle einer möglichen privaten Nutzung nicht gewährleistet sei.

art.5 (2) BV art.41c (1) GSchV art.6 (1) EMRK art.4 LRV art.29 (2) BV art.30 BV
Gewässerschutz
Bauverbot
Umweltbelastung
Standortgebundenheit
Gewässernutzung
Verhältnismässigkeit
Kontrolle
Case law2018-05-15
art. 6 (1) GSchG

in

1C 505/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die temporäre Ablagerung von Schnee aus Strassenräumungen auf einem Grundstück ausserhalb der Bauzone baubewilligungspflichtig ist gemäss Art. 6 Abs. 1 GSchG. Das Gericht stellte fest, dass die Schneeablagerung weder eine Baute noch eine Geländeveränderung im Sinne von Art. 22 RPG darstellt, da sie saisonal begrenzt ist und ohne menschliches Zutun verschwindet. Zudem wurden keine erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder die Umwelt festgestellt, insbesondere keine Gewässergefährdung, solange die Vorgaben des kantonalen Merkblatts eingehalten werden. Das Gericht betonte, dass die gewässerschutzrechtlichen Vorgaben bereits durch das Merkblatt konkretisiert sind und keine zusätzliche Baubewilligung erforderlich ist, obwohl der Standort am Rand eines Gewässerschutzbereichs liegt. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.22 (2) NHG art.7 (2) GSchG art.22 (1) RPG art.19 (2) GSchG art.21 (1) NHG art.70 (1) GSchG art.24 (1) NHG
Baubewilligungspflicht
Schneeablagerung
Gewässerschutz
Landschaftsbild
temporäre Nutzung
kantonales Merkblatt
Umweltauswirkungen
Case law2015-06-15
art. 6 (2) GSchG

in

1C 62/2014

Das Bundesgericht analysierte Art. 6 Abs. 2 GSchG im Kontext der Kälberhaltung in Iglus auf Wiesland und stellte fest, dass das Versickern von tierischen Ausscheidungen eine konkrete Gefahr der Gewässerverunreinigung darstellt, wenn die Natur die Stoffmenge nicht abbauen kann. Das Gericht bestätigte, dass die kantonalen Behörden verpflichtet sind, Massnahmen zur Verhinderung einer Überdüngung des Bodens anzuordnen, da dies gegen Art. 6 Abs. 1 GSchG verstösst. Die verfügte Abdichtung der Kälber-Standfläche mit Entwässerung in das Güllelager wurde als geeignet und ermessenskonform erachtet, obwohl Alternativmassnahmen wie eine temporäre Abdichtung erwogen wurden.

art.14 (2) GSchG art.14 (3) GSchG art.55 BGG art.15 (1) GSchG art.6 (1) GSchG art.105 (2) BGG art.45 GSchG
Gewässerschutz
Hofdünger
Überdüngung
Nitratbelastung
Ermessensspielraum
Vollzugshilfe
Verhältnismässigkeitsprinzip
Case law2015-06-15
art. 6 (1) GSchG

in

1C 62/2014

Das Bundesgericht analysierte Art. 6 Abs. 1 GSchG, welches das mittelbare oder unmittelbare Einbringen oder Versickernlassen von Stoffen, die Wasser verunreinigen können, verbietet. Im vorliegenden Fall ging es um die Kälberhaltung in Iglus auf Wiesland, wobei festgestellt wurde, dass die tierischen Ausscheidungen zu einer Überdüngung des Bodens führten und somit eine Verunreinigungsgefahr für das Grundwasser bestand. Das Gericht bestätigte, dass die kantonalen Behörden zu Recht Massnahmen zur Abdichtung der Iglu-Standfläche und Entwässerung in die Güllegrube verfügt hatten, um eine Gewässerverunreinigung zu verhindern. Die Wahl der Massnahme stand im Ermessen der Behörden, wobei das Gericht auch alternative Massnahmen wie eine temporäre Abdichtung als mögliche mildere Lösung erwähnte, jedoch keine Ermessensverletzung feststellte.

art.14 (2) GSchG art.3 (2) RPG art.15 (1) GSchG art.4 (lit. d) GSchG art.6 (2) GSchG art.45 GSchG art.14 (3) GSchG art.2 (1 lit. a) RPG
Gewässerschutz
Hofdünger
Überdüngung
Grundwasserschutz
Ermessen der Behörden
Verhältnismässigkeit
Raumplanung
Case law2005-11-29
art. 6 (2) GSchG

in

1A.51/2005

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 GSchG, wonach die Ablagerung oder das Ausbringen von Stoffen ausserhalb eines Gewässers untersagt ist, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht. Das Gericht stellte fest, dass die vom Beschwerdeführer eingebrachte Platzkofferung auf dem Faerbi-Areal ohne die erforderliche Deckschicht eine solche konkrete Gefahr für das Grundwasser darstellte, da Schadstoffe aus den Recyclingmaterialien ausgewaschen werden könnten. Die BUWAL-Richtlinie wurde als fachtechnische Grundlage herangezogen, um die Gefahr zu belegen, obwohl sie keine Gesetzeskraft hat. Das Gericht wies die Argumente des Beschwerdeführers zurück, dass keine Gefahr bestehe oder die Massnahmen unverhältnismässig seien, und bestätigte die Verpflichtung des Beschwerdeführers als Verhaltensstörer zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.

art.7 (6) USG
Gewässerschutz
Konkrete Gefahr
BUWAL-Richtlinie
Recyclingmaterialien
Verhaltensstörer
Verhältnismässigkeit
Grundwasserschutz
Case law2002-09-27
art. 6 (2) GSchG

in

6S.520/2001

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 GSchG im Zusammenhang mit einem Ölunfall, bei dem 741 l Öl ins Erdreich gelangten und das Grundwasser konkret gefährdet wurde. Das Gericht stellte fest, dass eine konkrete Gefährdung des Wassers gemäss Art. 6 Abs. 2 GSchG vorliegt, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit einer Verunreinigung besteht, unabhängig davon, ob die Gefahr durch einen Garanten oder einen Dritten abgewendet wurde. Im vorliegenden Fall war die konkrete Gefahr gegeben, da das Öl bereits ins Erdreich gelangt war und nur durch schnelle Massnahmen eine tatsächliche Verunreinigung des Grundwassers verhindert werden konnte. Das Gericht wies die Argumente des Beschwerdeführers zurück, dass die Gefahr nicht konkret gewesen sei, weil sie durch einen Garanten im Rahmen eines Mehrfachsicherungssystems abgewendet wurde, und bestätigte die fahrlässige Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz.

art.70 (2) GSchG art.70 (1 lit. a) GSchG
Gewässerschutzgesetz
konkrete Gefährdung
fahrlässige Widerhandlung
Mehrfachsicherungssystem
Ölunfall
Grundwassergefährdung
Sorgfaltspflichtverletzung
Case law2001-10-26
art. 6 (1) GSchG

in

1A.60/2001

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 GSchG im Zusammenhang mit der Verschmutzung von Trinkwasserquellen durch eine Kompostieranlage. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer gegen das Verbot verstießen, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in Gewässer einzubringen oder versickern zu lassen, da nachgewiesen wurde, dass die Klärteiche der Anlage eine Fliessverbindung zu den betroffenen Quellen hatten und Phenolgeschmacksimmissionen verursachten. Die Behörde war gemäß Art. 47 Abs. 1 GSchV verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen, einschließlich der antizipierten Ersatzvornahme nach Art. 41 VwVG, da Gefahr im Verzug war und der Beschwerdeführer keine ausreichenden Sanierungsmaßnahmen ergriffen hatte. Das Gericht wies die Beschwerde als unbegründet ab, da die behördlichen Entscheide rechtmäßig und verhältnismäßig waren.

art.47 (1) GSchV art.53 GSchG art.45 (1) GSchV art.3 GSchG art.41 VwVG art.45 GSchG
Gewässerschutz
Wasserverunreinigung
Ersatzvornahme
Gefahr im Verzug
Verhältnismäßigkeit
Behördenermessen
Sanierungspflicht
Case law1998-12-11
art. 6 GSchG

in

125 II 29

Der Einsatz von Fenthion zur Bekämpfung des Roten Sumpfkrebses verstößt gegen das Reinhaltungsgebot des Gewässerschutzgesetzes (Art. 6 GSchG). Der Konflikt zwischen Fischereirecht und Gewässerschutzrecht muss durch eine koordinierte Rechtsanwendung gelöst werden. Eine Abweichung vom Gewässerschutzrecht ist nur zulässig, wenn keine zweck- und verhältnismäßige Alternative zur Verfügung steht. Der Einsatz von Raubfischen wird als gewässerschutzrechtskonforme und zweckmäßige Maßnahme zur Bekämpfung des Roten Sumpfkrebses angesehen. Da der Raubfischeinsatz eine wirksame und verhältnismäßige Alternative darstellt, ist der Gifteinsatz nicht gerechtfertigt.

art.5 GSchG art.3 (1) BGF art.5 (2) BGF art.7 (2) BGF art.5 (1) VBGF art.5 (2) VBGF
Gewässerschutzrecht
Fischereirecht
Normenkonflikt
Interessenabwägung
Raubfischeinsatz
Gifteinsatz
Verhältnismäßigkeit
Case law1987-06-30
art. 6 GSchG

in

113 IB 236

Die Ausführungen des Gerichts zu Art. 6 GSchG betreffen die Verantwortung der Gewässerschutzbehörde im Zusammenhang mit der Kontrolle von Anlagen, die eine Gewässerverunreinigung verursachen können. Das Gericht stellt fest, dass die Kontrollmassnahmen gemäss Art. 6 GSchG nicht dazu dienen, Zustandsstörer zu entlasten, sondern primär die Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften sicherzustellen. Im konkreten Fall wurde die unsachgemäss installierte Lenzpumpe, die den Ölunfall mitverursacht hat, nicht als eine durch die VWF 1981 und die TTV geregelte Anlage betrachtet. Daher war das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau nicht verpflichtet, diese Abwasseranlagen zu überprüfen. Die Hauptverantwortung liegt bei der X AG (Monteur) und der Y AG (Eigentümerin der Anlage).

art.13 GSchG art.18 (1) GSchG
Gewässerschutz
Verantwortlichkeit
Kontrollpflicht
Störerhaftung
Lenzpumpe
Gewässerverunreinigung
Aufsichtsbehörde
Case law1971-03-26
art. 6 GSchG

in

97 I 462

Das Bundesgericht analysiert Art. 6 GSchG im Kontext der Gewässerverschmutzung durch landwirtschaftliche Betriebe, insbesondere durch die Überdüngung von Nutzflächen. Es stellt fest, dass eine übermäßige Düngung, die zu einer Anreicherung von Stickstoff und Phosphor in Gewässern führt, als Misstand im Sinne von Art. 6 GSchG qualifiziert wird. Die kantonalen Behörden sind befugt, Maßnahmen zur Verhinderung solcher Überdüngungen zu ergreifen, einschließlich der Beschränkung des Tierbestands und der Vorschreibung von Mindestgrößen für Jauchegruben und Ausbringflächen. Das Gericht folgt den Expertenmeinungen, die eine rationelle Düngung und die Einhaltung bestimmter Tierbestandsgrenzen pro Hektar als ausreichend erachten, um die Gewässerschutzanforderungen zu erfüllen. Es wird betont, dass Pachtland ohne dingliche Sicherung dennoch als Ausbringfläche berücksichtigt werden kann, sofern keine konkrete Gefahr einer Überdüngung besteht.

art.5 GSchG art.292 StGB art.234 StGB art.2 GSchG art.15 GSchG
Gewässerschutz
Überdüngung
Tierbestand
Jauchegruben
Ausbringfläche
rationelle Düngung
kantonale Maßnahmen