Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG)

FusG·221.301

Art. 7 Wahrung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte

1 Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft haben Anspruch auf Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft, die unter Berücksichtigung des Vermögens der beteiligten Gesellschaften, der Verteilung der Stimmrechte sowie aller anderen relevanten Umstände ihren bisherigen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten entsprechen.

2 Bei der Festlegung des Umtauschverhältnisses für Anteile kann eine Ausgleichszahlung vorgesehen werden, die den zehnten Teil des wirklichen Werts der gewährten Anteile nicht übersteigen darf.

3 Gesellschafterinnen und Gesellschafter ohne Anteilscheine haben bei der Übernahme ihrer Gesellschaft durch eine Kapitalgesellschaft Anspruch auf mindestens einen Anteil.

4 Für Anteile ohne Stimmrecht an der übertragenden Gesellschaft muss die übernehmende Gesellschaft gleichwertige Anteile oder Anteile mit Stimmrecht gewähren.

5 Für Sonderrechte an der übertragenden Gesellschaft, die mit Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten verbunden sind, muss die übernehmende Gesellschaft gleichwertige Rechte oder eine angemessene Abgeltung gewähren.

6 Die übernehmende Gesellschaft muss den Inhaberinnen und Inhabern von Genussscheinen der übertragenden Gesellschaft gleichwertige Rechte gewähren oder ihre Genussscheine zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Abschlusses des Fusionsvertrags zurückkaufen.

Case law2012-03-21

Das Bundesgericht prüfte die Angemessenheit des im Fusionsvertrag festgelegten Umtauschverhältnisses gemäss Art. 7 Abs. 1 FusG und stellte fest, dass den Fusionspartnern ein erheblicher Ermessensspielraum bei der Festsetzung des Umtauschverhältnisses zusteht. Die Überprüfungsklage nach Art. 105 FusG dient der wirtschaftlichen Korrektur einer Verletzung des Prinzips der mitgliedschaftlichen Kontinuität, wobei das Gericht nur zurückhaltend prüft, ob das Umtauschverhältnis innerhalb einer vertretbaren Wertbandbreite liegt. Die Vorinstanz hatte korrekt geprüft, dass das festgelegte Umtauschverhältnis von 72:1 innerhalb der ermittelten Bandbreiten lag und somit nicht willkürlich war. Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, dass das Umtauschverhältnis ausserhalb des Ermessensspielraums lag oder dass die Vorinstanz gegen anerkannte Bewertungsgrundsätze verstossen hatte. Der zwischen der Z.________ plc und der V.________ LLP vereinbarte Preis für die W.________-Aktien war für die Bestimmung des Umtauschverhältnisses nicht massgeblich, da die V.________ LLP nicht als Aktionärin in die Fusion involviert war und das fusionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot nur auf die an der Fusion beteiligten Aktionäre Anwendung findet.

Fusionsrecht
Umtauschverhältnis
Mitgliedschaftliche Kontinuität
Überprüfungsklage
Ermessensspielraum
Gleichbehandlungsgebot
Bewertungsmethoden
Case law2011-09-20

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 FusG, welcher den Grundsatz der mitgliedschaftlichen Kontinuität bei Fusionen festlegt, wonach Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft Anspruch auf Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft haben, die ihren bisherigen Rechten entsprechen. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführer nicht nachweisen konnten, dass die von den Gutachtern verwendete Marktrisikoprämie von 4.5 % unangemessen war oder dass die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich getroffen wurden. Es wurde festgestellt, dass die Gutachter innerhalb ihres Ermessensspielraums handelten und anerkannte Bewertungsgrundsätze befolgten, weshalb keine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 FusG vorlag.

Mitgliedschaftliche Kontinuität
Fusionsgesetz
Marktrisikoprämie
Unternehmensbewertung
Ermessensspielraum
Willkürverbot
Abfindung
Case law2009-09-15

Das Bundesgericht analysiert Art. 7 Abs. 1 FusG im Kontext des Grundsatzes der mitgliedschaftlichen Kontinuität bei Fusionen. Gemäss diesem Grundsatz haben Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft Anspruch auf Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft, die ihren bisherigen Rechten entsprechen. Allerdings kann der Fusionsvertrag Abfindungen vorsehen, falls die Gesellschafter zustimmen (Art. 8 FusG). Im vorliegenden Fall wurde eine Abfindung von Fr. 150.- pro Aktie vereinbart, was von den Klägern als unangemessen angefochten wurde. Das Gericht betont, dass Art. 105 Abs. 3 FusG den übernehmenden Rechtsträger grundsätzlich zur Tragung der Prozesskosten verpflichtet, um Gesellschaftern eine Überprüfungsklage ohne prohibitives Kostenrisiko zu ermöglichen. Allerdings kommt dieser Schutzzweck nicht zur Anwendung, wenn ein Kläger seine Aktien in Kenntnis der vorgesehenen Abfindung erwirbt, da er in diesem Fall wirtschaftlich nur das Recht auf die Abfindung und nicht eine entzogene Gesellschafterstellung geltend macht. Die Kläger hatten ihre Aktien im Rahmen des Übernahmeverfahrens mit Kenntnis der Abfindung erworben, weshalb die Kostenregelung des Art. 105 Abs. 3 FusG nicht anwendbar ist. Das Gericht hält fest, dass die Kläger ein Kostenrisiko tragen müssen, da ihre Klagen im eigenen Interesse erhoben wurden.

Fusion
Abfindung
mitgliedschaftliche Kontinuität
Überprüfungsklage
Kostenregelung
Gesellschafterrechte
Aktienkauf