Der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 6, hat das Enteignungsverfahren trotz Fehlen eines Werkplans eröffnet, weil es sich um die Erweiterung eines bereits bestehenden öffentlichen Werkes handelt und gemäss Art. 27 Abs. 3 EntG in solchen Fällen keine Werkpläne vorgelegt werden müssen. Das Bundesgericht stellt jedoch klar, dass die Befreiung von der Pflicht zur Auflage eines Werkplanes nur bei Enteignungen für künftige Erweiterungen bestehender Werke gilt, also bei vorsorglichen Enteignungen, die dazu dienen, sich den notwendigen Boden für spätere Erweiterungsbedürfnisse zu sichern. Handelt es sich dagegen um ein konkretes Ausbauvorhaben, das vor der Realisierung steht, so kann sich der Enteigner nicht auf die Sondervorschrift von Art. 27 Abs. 3 EntG berufen und sind die formellen Erfordernisse des ordentlichen Enteignungsverfahrens einzuhalten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb für die Erweiterung eines bestehenden Werkes andere Anforderungen an die enteignungsrechtlichen Planunterlagen gestellt werden sollten als für einen Neubau.
Enteignungsverfahren
Werkplan
vorzeitige Besitzeinweisung
Erweiterung bestehender Werke
vorsorgliche Enteignung
Bauprojekt
Planauflage