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Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

EntG·711

I. Grundsatz
Art. 2717

Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vor­sieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durch­zuführen.

17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

Case law1995-04-28
art. 27 (1) EntG

in

121 II 121

Das Bundesgericht analysiert Art. 27 Abs. 1 EntG im Kontext der vorzeitigen Besitzeinweisung bei Enteignungen. Es stellt klar, dass eine vorzeitige Besitzeinweisung nur zulässig ist, wenn das Werk, für welches enteignet wird, nach den massgebenden Spezialbestimmungen bewilligt und zum Bau freigegeben worden ist. Im vorliegenden Fall fehlte es an diesen Voraussetzungen, da weder die Überbauungsordnung rechtskräftig war noch das Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden war. Zudem wird betont, dass die Pflicht zur Vorlage eines Werkplans nur bei Enteignungen für künftige Erweiterungen bestehender Werke entfällt, nicht jedoch bei konkreten Ausbauvorhaben. Die vorzeitige Besitzeinweisung wurde daher zu Unrecht bewilligt.

art.102 (1) EntG art.76 EntG art.63 EntG art.27 (3) EntG art.31 EntG
Enteignung
vorzeitige Besitzeinweisung
Werkplan
Baubewilligungsverfahren
Überbauungsordnung
öffentliche Werke
Rechtssicherheit
Case law1995-04-28
art. 27 (3) EntG

in

121 II 121

Der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 6, hat das Enteignungsverfahren trotz Fehlen eines Werkplans eröffnet, weil es sich um die Erweiterung eines bereits bestehenden öffentlichen Werkes handelt und gemäss Art. 27 Abs. 3 EntG in solchen Fällen keine Werkpläne vorgelegt werden müssen. Das Bundesgericht stellt jedoch klar, dass die Befreiung von der Pflicht zur Auflage eines Werkplanes nur bei Enteignungen für künftige Erweiterungen bestehender Werke gilt, also bei vorsorglichen Enteignungen, die dazu dienen, sich den notwendigen Boden für spätere Erweiterungsbedürfnisse zu sichern. Handelt es sich dagegen um ein konkretes Ausbauvorhaben, das vor der Realisierung steht, so kann sich der Enteigner nicht auf die Sondervorschrift von Art. 27 Abs. 3 EntG berufen und sind die formellen Erfordernisse des ordentlichen Enteignungsverfahrens einzuhalten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb für die Erweiterung eines bestehenden Werkes andere Anforderungen an die enteignungsrechtlichen Planunterlagen gestellt werden sollten als für einen Neubau.

art.102 (1) EntG art.76 EntG art.63 EntG art.27 (1) EntG art.31 EntG
Enteignungsverfahren
Werkplan
vorzeitige Besitzeinweisung
Erweiterung bestehender Werke
vorsorgliche Enteignung
Bauprojekt
Planauflage
Case law1994-02-28
art. 27 (1) EntG

in

120 IB 59

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Legitimation zur Beschwerdeführung gegen eine Aussteckung im Rahmen eines Eisenbahnbauprojekts. Die Aussteckung dient dazu, die durch das Werk bedingten Veränderungen im Gelände offenkundig zu machen und den Werkplan zu veranschaulichen, damit Betroffene ihre Rechte und Interessen im Einspracheverfahren wahren können (Art. 27 Abs. 1 EntG). Die Beschwerdebefugnis richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, die eine räumlich nahe Beziehung des Einsprechers zum umstrittenen Projekt verlangt. Das Komitee für eine umweltgerechte Bahn 2000 ist nicht legitimiert, da es keine gesamtschweizerische Natur- und Heimatschutzvereinigung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 NHG ist und nicht nachweisen kann, dass seine Mitglieder in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Die Beschwerde wird daher nicht behandelt.

art.12 (1) NHG art.29 (2) EntG
Beschwerdelegitimation
Aussteckung
Eisenbahnbauprojekt
räumliche Nähe
schutzwürdige Interessen
Einspracheverfahren
Umweltschutz
Case law1989-03-22
art. 27 EntG

in

115 IB 13

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Anwendung von Art. 27 EntG im Kontext eines Enteignungsverfahrens für Hochspannungsleitungen. Die Enteignerinnen (ATEL und CKW) beantragten die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, um Bauverbots-Servitute zu erwerben, da die bestehenden Durchleitungsrechte die Baufreiheit der Grundeigentümerin nicht einschränken. Das Gericht stellt fest, dass die Enteignerinnen verpflichtet sind, die erforderlichen Unterlagen wie einen Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle vorzulegen (Art. 27 Abs. 2 EntG). Zudem müssen die betroffenen Flächen abgesteckt und allfällige Grundpfandberechtigte benachrichtigt werden. Das Gericht kritisiert, dass diese formellen Anforderungen nicht erfüllt wurden, sieht jedoch von einer Aufhebung des Verfahrens ab, da die Mängel weitgehend behoben werden können. Das Gericht betont, dass das Enteignungsverfahren beschleunigt werden muss und eine Sistierung nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt ist (Art. 51 und 52 EntG).

art.91 (1) EntG art.33 EntG art.34 (1) EntG art.50–5_– EntG art.28 EntG
Enteignungsverfahren
Bauverbots-Servitute
Verfahrensmängel
Sistierung
Verkehrswertentschädigung
Hochspannungsleitungen
Raumplanung
Case law1986-09-30
art. 27 EntG

in

112 IB 417

Das Gericht analysiert Art. 27 EntG im Kontext der öffentlichen Planauflage und der Anforderungen an einen Werkplan im Enteignungsverfahren. Es wird festgehalten, dass der Enteigner verpflichtet ist, einen detaillierten Werkplan vorzulegen, der die betroffenen Grundstücke und die damit verbundenen Beschränkungen klar darstellt. Im vorliegenden Fall wurde dieser Pflicht nicht nachgekommen, da der vorgelegte 'Enteignungsplan' keine ausreichenden Angaben zur Sicherheitszone enthielt. Dennoch wurde der Verfahrensmangel als geheilt betrachtet, da der Sicherheitszonenplan später nachgereicht und den Beschwerdeführern zur Stellungnahme gegeben wurde. Das Gericht betont, dass die Einhaltung der Verfahrensregeln essenziell ist, um den Enteigneten die Verteidigung ihrer Rechte zu ermöglichen.

art.34 (1) EntG art.30 VwVG art.77 EntG art.33 EntG
Enteignungsverfahren
Werkplan
Verfahrensmangel
Sicherheitszone
Planauflage
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Verteidigung der Rechte
Case law1985-06-19
art. 27 (1) EntG

in

111 IB 15

Die öffentliche Planauflage im Sinne von Art. 27 ff. EntG soll es den Enteigneten oder vom Werk Betroffenen ermöglichen, Entschädigungsforderungen anzumelden, Einsprachen gegen die Enteignung zu erheben und Planänderungsbegehren zu stellen. Die Planauflage muss den Privaten alle Informationen liefern, die zur Begründung der Forderungen und Einsprachen notwendig sind. Die SBB haben jedoch nur einen Übersichtsplan 1:5000 und ein provisorisches Längenprofil für die Hauptviadukte aufgelegt, während alle in der Planvorlagenverordnung genannten Pläne fehlen. Eine gestaffelte Planauflage, die das Enteignungsverfahren bereits vor Vorliegen des vollständigen Werkplans einleitet, widerspricht den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes und der Planvorlagenverordnung. Die Planauflage muss daher neu durchgeführt werden, sobald ein vollständiger Werkplan im Sinne von Art. 27 EntG vorliegt.

art.29 (4) EntG art.30 (2) EntG art.39 EntG art.30 (4) EntG art.50–5_– EntG art.76 (4) EntG art.48 VwVG art.76 (1) EntG art.63 EntG art.27 (3) EntG art.31 EntG art.76 (2) EntG art.6 VwVG art.1 (2) EntG art.39 (3) NSG art.684 ZGB
Enteignungsverfahren
Planauflage
Werkplan
vorzeitige Besitzeinweisung
Einspracheverfahren
Nachbarrechte
Verfahrensvorschriften
Case law1980-01-16
art. 27 (2) EntG

in

106 IB 19

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Wirkung des Enteignungsbanns nach Art. 42 EntG im Zusammenhang mit dem Bau von Nationalstraßen. Es stellt fest, dass der Enteignungsbann bereits mit der öffentlichen Auflage des Ausführungsprojekts nach Art. 26 NSG wirksam wird, sofern das Projekt zusammen mit dem Enteignungsplan und der Grunderwerbstabelle veröffentlicht wird (Art. 27 Abs. 2 EntG). Der Enteignungsbann beschränkt die Verfügungsrechte des Eigentümers und löst einen Entschädigungsanspruch nach Art. 44 EntG aus, sofern ein Schaden nachgewiesen wird. Im konkreten Fall wird das Entschädigungsbegehren der Firma Gauger & Co. AG abgewiesen, da kein Schaden aufgrund der Blockierung des Grundeigentums nachgewiesen wurde. Das Gericht betont, dass der Enteignungsbann nicht automatisch zu einer Entschädigung führt, sondern der Eigentümer nachweisen muss, dass er das Grundstück ohne die Verfügungsbeschränkung tatsächlich genutzt oder verkauft hätte.

art.27 NSG art.42 EntG art.26 NSG art.43 EntG art.22 NSG art.39 (2) NSG art.44 EntG
Enteignungsbann
Verfügungsbeschränkung
Entschädigung
Nationalstrassenbau
Planauflage
Schadensnachweis
Grundstücknutzung